Scheidt & Bachmann GmbH
Mönchengladbach bei Düsseldorf
Bei der Umsatzsteuer können Unternehmensgründer und Unternehmer mit geringen Umsätzen zwischen der Soll- und der Istversteuerung wählen. Die Höhe der Steuer ist gleich, nur der Zeitpunkt der Erhebung ist bei den beiden Varianten unterschiedlich. Kommt es zu einem Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung oder umgekehrt, müssen Unternehmer sehr aufmerksam sein – sonst kommt es zu einer Doppelversteuerung oder einer versehentlichen Nichtversteuerung von Umsätzen.
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung einer Ware oder die Erbringung sonstiger Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, Sollversteuerung) oder mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Auftraggeber die Leistung bezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG, Istversteuerung).Im ersten Fall werden die vereinbarten Entgelte versteuert, im zweiten Fall die vereinnahmten Entgelte.
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