Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen

BMF-Schreiben vom 23. Juli 2022

Eine Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärung hat der Gesetzgeber schon 2021 mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Termine und Fristen hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 23. Juli 2022 bekanntgegeben. Die Regelungen betrifft die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024.

Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die Zeit der verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärung 2024. Für sie gelten für die nächsten Jahre folgende Abgabefristen:
  • Veranlagungszeitraum 2021: 31. Oktober 2022
  • Veranlagungszeitraum 2022: 30. September 2023
  • Veranlagungszeitraum 2023: 31. August 2024

Die Steuererklärung für das Jahr 2024 ist wieder pünktlich am 31. Juli 2025 abzugeben. 

Für nicht beratene Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Steuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO). Auch für diese Gruppe wurden die Abgabefristen verlängert.
  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat.

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten auch für nicht beratene Land- und Forstwirte wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen.


Für beratene Steuerpflichtige verlängern sich die Abgabefristen
  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate.

In diesen Fällen tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
  • für den Besteuerungszeitraum 2020: der 31. August 2022,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021: der 31. August 2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022: der 31. Juli 2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023: der 2. Juni 2025 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024: der 30. April 2026.

Erst ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten auch für beratene Steuerpflichtige wieder die regulären Erklärungsfristen.

Für beratene Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Steuer und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich mit Ablauf des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Auch für diese Gruppe verlängern sich die Fristen entsprechend.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 28.06.2022
Geändert: 11.11.2022 14:48:50
Autor:  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Boris Zerwann
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