Nutzung von Firmenwagen im Angehörigenarbeitsverhältnis

Ulf Matzen
 

Eine Überlassung von Firmenwagen an Angehörige wie den Ehepartner ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind dabei einige Details zu beachten, wenn man Ärger mit dem Finanzamt vermeiden will.

Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen bzw. Dienstwagen zur Verfügung. Oft darf dieser auch privat genutzt werden. Aber: Was gilt nun, wenn ein Chef seiner bei ihm angestellten Ehefrau einen Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung stellt? Sind dann noch die Kriterien für eine steuerliche Anerkennung erfüllt?

Wie muss ein Angehörigenarbeitsverhältnis ausgestaltet sein?

Gerade in kleineren Betrieben führt gelegentlich ein Ehepartner den Betrieb und beschäftigt den anderen als Arbeitnehmer. Ein Abzug des Arbeitslohns als Betriebsausgabe wird vom Finanzamt anerkannt, wenn das Angehörigenarbeitsverhältnis einem Fremdvergleich standhält. Das bedeutet: Es ist so auszugestalten, wie es unter fremden Dritten der Fall wäre. Dies gilt auch für die Höhe des Arbeitslohns: Sie muss für die jeweilige Qualifikation und Tätigkeit angemessen sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist ebenfalls zu empfehlen. Auch sollte dieser tatsächlich so durchgeführt werden, wie vereinbart.

Der Dienstwagen als Sachbezug
Arbeitnehmer haben durch die Nutzung des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil. Dieser sogenannte Sachbezug wird in der Lohnabrechnung wie Bruttolohn behandelt. Problematisch ist oft die Feststellung der Höhe des Vorteils. Dafür gibt es zwei Methoden:
  1. Die Ermittlung des tatsächlichen Wertes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG),
  2. die Annahme eines pauschalen Wertes – nämlich die sogenannte 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Sollen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, sind diese natürlich genau nachzuweisen. Dazu ist ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem alle betrieblichen und privaten Fahrten ersichtlich sind. Auch müssen die Kosten für jeden Dienstwagen separat gebucht werden. Die Gesamtkosten sind entsprechend den jeweils gefahrenen Kilometern zwischen privater und geschäftlicher Nutzung aufzuteilen. Der private Kostenanteil gilt dann als Sachbezug; er wird durch 12 geteilt und dem Monatsgehalt hinzugerechnet. Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen dafür an. Da die genaue Höhe erst nach Ende des Geschäftsjahres bekannt ist, muss am Anfang ein Schätzwert verwendet werden, der später korrigiert wird.

Letzte Änderung W.V.R am 31.10.2023

Autor(en): Ulf Matzen
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