Stichtagsinventur

Sarah Depold
Wenn eine Stichtagsinventur durchgeführt wird, wird das Inventar an einem festgelegten Stichtag - meist zum Bilanzstichtag - mengenmäßig erfasst (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB). Die Inventur muss zeitnah, jedoch nicht genau am Bilanzstichtag stattfinden, es gibt eine Frist von 10 Tagen vor und nach dem Stichtag, an dem sie durchgeführt werden kann.

Erfolgt die Inventur nicht exakt am Stichtag, sondern innerhalb des 10-Tages-Intervalls, müssen entstandene Bestandsveränderungen bis zu diesem Stichtag fortgeführt bzw. Veränderungen nach dem Stichtag per Rückrechnung berücksichtigt werden.

Sinnvoll scheint es vor allem für Einzelhandelsbetriebe, die Stichtagsinventur nicht in einer umsatzhohen Periode durchzuführen. Das Geschäftsjahr (max. 12 Monate nach § 240 (2) HGB), welches sich nicht mit dem Kalenderjahr decken muss, sollte dementsprechend so gelegt werden, dass diese für die Inventur ausgeschlossen wird.



letzte Änderung S.D. am 27.07.2024
Autor(en):  Sarah Depold

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