Stichprobeninventur

Sarah Depold
Die Stichprobeninventur wird als Teilerhebung in § 241 (1) HGB behandelt. Demnach ist keine körperliche Inventur nötig, wenn der Warenbestand nach Art, Menge und Wert anhand von Stichproben mit mathematisch-statistischen Verfahren ermittelt werden kann. [1] Zu diesen gehören u. a. die freie Mittelwertschätzung sowie das gebundene Stichprobenverfahren.

Die Durchführung einer Stichprobeninventur muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur erfordern demnach die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgenommenen Werte. Zudem wird die Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit verlangt. Somit dürfen realistische Schätzungen vorgenommen werden, wenn die körperliche Bestandsaufnahme nicht verhältnisgerecht ist. Zuletzt sollten auch die Grundsätze der Klarheit und Nachprüfbarkeit erfüllt werden indem eindeutige Bezeichnungen vergeben und ein Bestandsverzeichnis geführt wird.


Eine Stichprobeninventur kann nur erfolgen, wenn u. a. der Bestand an hochwertigen Gegenständen den größten Anteil am Lagerbestand einnimmt. Während diese hochwertigen Gegenstände durch eine körperliche Bestandsaufnahme aufgelistet werden, erfolgt eine Stichprobe vom restlichen Bestand, mit Hilfe der eine Hochrechnung auf den Lagerbestand vorgenommen wird.

Voraussetzungen

  • Beachtung der GoB
  • Anwendung mathematisch-statistischer Methoden
  • Aussagewert des entstandenen Inventars muss dem der körperlichen Inventur entsprechen [2]

Verbot der Stichprobeninventur

Zu den Gütern die keiner Stichprobeninventur unterzogen werden dürfen gehören leicht verderbliche Waren, Erzeugnisse, die unkontrollierbarem Schwund unterliegen aber auch wertvolle Produkte.

 

Quellen:
[1] HGB § 241 (1)
[2] Integrierte Materialwirtschaft und Logistik, H. Wannenwetsch, Springer Verlag, 2009





letzte Änderung S.D. am 27.07.2024
Autor(en):  Sarah Depold

Literaturhinweise
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