Abgrenzung: Geldleistung und Sachbezug - mit Beispielen

Was gilt als Geldleistung, was als Sachbezug?

Wolff von Rechenberg
 

Alle Geldersatzleistungen an Arbeitnehmer, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, gelten als Geldgeschenke. Damit sind etwa Gutscheine in der Regel nicht steuerlich begünstigt und müssen als Arbeitslohn behandelt werden. Das hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 13. April 2021 entschieden. Dennoch bleibt beispielsweise der Gutschein als Geschenk unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin steuerbegünstigt. Die Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2020. Einige Kriterien zur Bestimmung von Geldleistung oder Sachbezug gelten erst seit dem 1. Januar 2022. Dazu später mehr. Sehen wir uns die Regelungen im Einzelnen an:

Geldersatzleistungen sind Geld

Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten gelten grundsätzlich nicht als Sachbezüge, sondern als Geldleistungen. Gutscheine für Beschäftigten sind in aller Regel Arbeitslohn. Das Unternehmen muss darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichten ( § 8 Absatz 1 Satz 2 EstG). Das gilt insbesondere für Geschenke an Beschäftigte. Die Freigrenze für Mitarbeitergeschenke können Arbeitgeber nicht für Gutscheine oder Geldkarten in Anspruch nehmen (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Die Freigrenze wurde zum Jahresbeginn 2022 von 44 auf 50 Euro angehoben.

Ausnahmen von der Regel

In § 8 Absatz 1 Satz 3 EstG nimmt der Gesetzgeber bestimmte Gutscheine und Leistungen von dieser Regel aus: "Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen."

Diese Geldersatzleistungen gelten ausnahmsweise nicht als Geldleistungen: Dies gilt demnach für Dienste, die "auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können."
Achtung: Die Bedingungen aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 a ZAG müssen Gutscheine erst ab dem 1. Januar 2022 erfüllen. Bis dahin gelten Gutscheine als Sachbezug, wenn sie lediglich ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen gelten.
Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke als erfüllt, wenn der Gutschein für Leistungen von städtischen oder regionalen Dienstleistungsverbänden berechtigt, oder in den Läden und Onlineshops einer bestimmten Handelskette. Der Schreiben nennt als Beispiel Tankkarten für eine einzelne Tankstelle oder eine bestimmte Tankstellenkette.

Letzte Änderung W.V.R am 24.01.2022

Autor(en): Wolff von Rechenberg
Quelle: BMF
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