Gutschein als Geschenk im Steuerrecht

Stefan Parsch
Gutscheine für Arbeitnehmer werden von der Finanzverwaltung nur dann als steuerfreie Sachzuwendungen anerkannt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und nicht gegen Bargeld eingetauscht werden können. Letzteres gilt selbst für Restbeträge, die sich beim Einlösen des Gutscheins ergeben.

Empfehlenswert sind deshalb elektronische Gutscheine, da bei ihnen Restbeträge in der Regel als Guthaben gespeichert und nicht ausbezahlt werden. Außerdem dokumentieren sie, wann der Gutschein an den Arbeitnehmer überreicht wurde, was bei einer Betriebsprüfung sehr hilfreich ist. Bei Papiergutscheinen muss der Zuwendende Zeitpunkt, Betrag und Person belegen und sei es mit einem Eigenbeleg, für den strenge Regelungen gelten.


Im Jahressteuergesetz 2019, das zum 01.01.2020 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen Sach- und Geldleistung konkretisiert. Demnach gehören zu den Geldleistungen auch "zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten" (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Im folgenden Satz werden jedoch Ausnahmen benannt:
"Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen“ (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Dementsprechend kommen Gutschein- und Geldkarten, etwa für einzelne Geschäfte oder ganze Einkaufszentren, und sogenannte "City Cards" als Sachleistungen in Frage.

Wenn Warengutscheine beim Arbeitgeber selbst einzulösen sind, handelt es sich um einen Belegschaftsrabatt, der bis zu einem Jahresbetrag von 1080 Euro steuerfrei ist. Kredit- und Guthabenkarten zählen hingegen grundsätzlich zu den Geldleistungen, ebenso nachträgliche Kostenerstattungen. Sie sind damit auch unter der Freigrenze von 44 Euro pro Arbeitnehmer und Monat als Lohn zu versteuern, außerdem werden Sozialabgaben fällig.

Stand: 2020




letzte Änderung S.P. am 13.11.2023
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  panthermedia.net / Martina Berg


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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