![Körperschaftssteuer - Definiton und Berechnung]()
Die Körperschaftssteuer ist eine Art der
Einkommenssteuer. Sie besteuert bestimmte Formen von juristischen Personen mit Sitz oder Geschäftsführung im Inland. Hierunter fallen nach § 1 Abs. 1 KStG folgende juristische Personen:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
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Die zuvor genannten juristischen Personen sind alle
unbeschränkt steuerpflichtig. Daneben bestehen auch
beschränkt steuerpflichtige juristische Personen. Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich auf inländische Einkünfte von nicht im Inland ansässigen Unternehmen.
Für bestimmte juristische Personen bestehen Steuerbefreiungen von der
Körperschaftssteuer nach §5 KStG. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um öffentliche Unternehmen, wie zum Beispiel Förderbanken oder öffentlich-rechtliche Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
Die Berechnung der Körperschaftssteuer erfolgt auf das
Einkommen des Steuerpflichtigen nach dem
Einkommensteuergesetz abzüglich von Freibeträgen nach §24 und §25 KStG. Für unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen gelten alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §8 Abs. 2 KStG.
Der §24 KStG sieht einen
Freibetrag von 5.000,00 EUR vor, der vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen abgezogen werden kann.
Für
steuerpflichtige Genossenschaften sowie
steuerpflichtige Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist gemäß §25 KStG ein Freibetrag von 15.000,00 EUR vorgesehen.
Um die
Steuerlast zu ermitteln, wird das zu versteuernde Einkommen mit dem
Steuertarif multipliziert. Im Moment liegt der Steuersatz bei 15%.
Berechnungsschema:
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1.
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Gewinn nach EStG
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2.
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+
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nicht abziehbare Aufwendungen
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3.
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–
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abziehbare Aufwendungen
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4.
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–
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Freibetrag (5.000,00 od. 15.000,00 EUR)
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5.
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=
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zuversteuernder Gewinn
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6.
|
×
|
Steuertarif (15%)
|
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7.
|
+
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Solidiritätszuschlag
|
|
8.
|
=
|
Körperschaftssteuer
|
Falls eine juristische Person im
Ausland Einkünfte erzielt, so wird ein Teil der im Ausland gezahlten Körperschaftssteuer vom hier zu zahlenden Betrag abgezogen um somit ein Belastung durch Doppelbesteuerung zu vermeiden.
letzte Änderung Alexander Wildt am 23.10.2023
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24.11.2014 01:12:49 - Gast
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