Weshalb es bei Gesellschafterdarlehen auf Details ankommt

Stefan Parsch
Wenn eine Kapitalgesellschaft Geld benötigt, etwa für Investitionen, dann kommt neben einem Bankkredit oder anderen Finanzierungen auch ein Gesellschafterdarlehen in Betracht. Der Gesellschafter leiht dann "seiner" GmbH oder AG Geld und erhält dafür Zinszahlungen. Doch bei der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen ist Vorsicht geboten, denn bei derartigen Darlehensverträgen sehen Finanzämter bei einer Betriebsprüfung besonders genau hin, denn es entsteht oft der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Darlehensverträge müssen die Bedingungen klar benennen und sie müssen eingehalten werden, sonst droht eine Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung.
  • Die Fremdüblichkeit bezieht sich nicht nur auf die Zinsen, sondern auch auf Tilgungen, Laufzeit, Kündigung und Sicherheiten des Kredits.
  • Im Fall einer Insolvenz werden die Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen am nachrangigsten behandelt.

Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen

§ 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verbietet grundsätzlich sogenannte "Insichgeschäfte", bei denen ein Gesellschafter als Vertreter einer Gesellschaft ein Rechtsgeschäft mit sich "im eigenen Namen" vornimmt. Das gilt unter dem Vorbehalt, dass es ihm gestattet wird. Diese Befreiung vom Verbot kann in der Satzung verankert sein, die dann aber im Handelsregister eingetragen sein muss. Anderenfalls muss ein entsprechender Gesellschafterbeschluss durch die Gesellschafterversammlung formal korrekt herbeigeführt und schriftlich fixiert werden. Dies muss vor dem Vertragsschluss zum Gesellschafterdarlehen geschehen und gilt auch für einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Zudem muss der Kreditgeber das vorgesehene Stammkapital vollständig eingezahlt haben. Wenn er erst 10.000 Euro von vereinbarten 12.500 Euro eingebracht hat, muss er zuerst die verbliebenen 2.500 Euro überweisen, bevor er dem Unternehmen ein Gesellschafterdarlehen gewähren kann. Im Übrigen gelten die üblichen Regelungen zu Darlehensverträgen in §§ 488 ff. BGB.


Vor- und Nachteile von Gesellschafterdarlehen

Als Finanzierungsmöglichkeit hat das Gesellschafterdarlehen sowohl Vor- als auch Nachteile. Vorteile sind u. a.:
  • Flexibilität: Solange der Vertrag im Rahmen des Marktüblichen bleibt (siehe nächsten Abschnitt), kann der Darlehensvertrag so gestaltet werden, wie es dem Bedarf des Unternehmens entspricht.
  • Wenig Aufwand und Bürokratie: Bei Bankkrediten muss ein Verwaltungsaufwand bezahlt werden, auch können sich die Verhandlungen mit der Bank zäh gestalten; bei einer Kapitalerhöhung durch einen Gesellschafter ist zwingend eine notarielle Beglaubigung des Gesellschafterbeschlusses nötig – dies alles fällt bei einem Gesellschafterdarlehen weg.
  • Schnelligkeit: Wegen des geringen Aufwands kann der Vertrag sehr schnell geschlossen werden.
  • Steuerliche Vorteile: Die Zinsen zählen als Betriebsausgaben und wirken für das Unternehmen somit steuermindernd. Der Gesellschafter hat nur dann Steuervorteile, wenn er zu weniger als 10 % am Unternehmen beteiligt und nicht Geschäftsführer ist – dann zahlt er für die Zinseinnahmen nur 25 % Abgeltungssteuer und nicht seinen persönlichen Steuersatz.

Nachteile sind u. a.:
  • Stärkere Bindung: Der Gesellschafter bindet sich durch das Darlehen noch stärker an das eigene Unternehmen, was das Risikoprofil erhöht und die Diversität der Geldquellen verringert.
  • Schlechtere Bewertung: Die mit dem Kredit verbundene Senkung der Eigenkapitalquote führt häufig zu einer schlechteren Bewertung bei Banken und kann bei einem künftigen Kredit die Zinsen erhöhen.
  • Steuerliche Nachteile: Nicht selten ist der persönliche Steuersatz des Gesellschafters höher als der der Kapitalgesellschaft, sodass für den Gesellschafter ein steuerlicher Nachteil entsteht.
  • Rechtliche Komplexität: Bei der Vertragsgestaltung und -durchführung müssen gesetzliche Vorgaben strikt beachtet werden, sonst drohen steuerliche Nachteile durch eine Einstufung der Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung (siehe nächsten Abschnitt).
  • Haftungsrisiko: Im Fall einer Insolvenz ist das Gesellschafterdarlehen nachrangig, weshalb das Geld oftmals verloren geht (siehe übernächsten Absatz).

Vermeidung der Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung durch das Finanzamt

Wie bei einem sonstigen Darlehen auch, kann das Unternehmen die Aufwendungen für Zinszahlungen als Betriebsausgaben verbuchen. Sieht das Finanzamt jedoch die vereinbarten Zinsen als zu hoch an, kann es die Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung werten. Dann werden die Zinszahlungen auf den Gewinn aufgeschlagen und entsprechend versteuert.

Um das zu vermeiden, müssen die Vertragsbedingungen "fremdüblich" sein: Die Gesellschaft müsste einen vergleichbaren Darlehensvertrag auch mit einem fremden Kreditgeber, etwa einer Bank, geschlossen haben können. Denn im Grunde könnten Gesellschafter Steuern hinterziehen, wenn sie sich Unternehmensgewinne in Form von Zinsen auszahlen lassen würden. Wenn die Zinsen niedriger als üblich sind oder der Gesellschafter ganz auf Zinsen verzichtet, ist das in der Regel unproblematisch.

Wichtig ist jedoch, dass die Fremdüblichkeit sich nicht nur auf die Zinsen, sondern auch auf Tilgungen, Laufzeit, Kündigung und Sicherheiten des Kredits bezieht. Die dazu im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen müssen einem Fremdvergleich standhalten, damit die Finanzbehörde ihn akzeptiert. Marktübliche Bedingungen kann man in Erfahrung bringen, indem man bei Banken um einen entsprechenden Kredit anfragt.

Ebenso bedeutsam wie die Ausgestaltung des Vertrags ist dessen Einhaltung. Aus Sicht des Unternehmens ist es vorteilhaft, wenn man bei der Zahlung von Zinsen oder Tilgungsbeträgen flexibel ist und sie je nach Kassenlage leistet. Doch wenn die vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten werden, kann ein Betriebsprüfer darin eine verdeckte Gewinnausschüttung sehen, selbst wenn die Zinsen fremdüblich sind.

Grundsätzlich kann ein Gesellschafterdarlehen auch mündlich vereinbart werden. Doch um Nachweise gegenüber dem Finanzamt führen zu können, ist eine schriftliche Niederlegung dringend anzuraten.

Risiken im Fall einer Insolvenz des Unternehmens

Bilanziell gesehen, gilt das Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital. Bei einer Insolvenz wird es jedoch wie Eigenkapital behandelt. Denn nach § 39 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) steht der Kreditgeber eines Gesellschafterdarlehens bei den nachrangigen Insolvenzgläubigern auf dem letzten Rang (Nr. 5). Mit anderen Worten: Alle anderen Gläubiger erhalten eher Geld aus der Insolvenzmasse als der Gesellschafter. Eine Ausnahme gilt für nicht geschäftsführenden Gesellschafter, wenn sie mit maximal 10 % am Unternehmen beteiligt sind (§ 39 Abs. 5 InsO).

Selbst wenn das Gesellschafterdarlehen bereits zurückgezahlt wurde, kann der Insolvenzverwalter das vom Unternehmen gezahlte Geld zurückverlangen, wenn die Rückzahlung weniger als ein Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrags erfolgt ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Sicher ist dem Gesellschafter die Tilgung des Darlehens also erst, wenn mehr als ein Jahr zwischen der Rückzahlung und der Stellung des Insolvenzantrags liegt.

Eine Ausnahme von den genannten Regelungen besteht, wenn einer der Gläubiger eines angeschlagenen Unternehmens Anteile erwirbt, um die Firma vor der Insolvenz oder der Überschuldung zu retten. In diesem Fall werden die Forderungen des kreditgebenden Gesellschafters wie neu gewährte oder bereits bestehende Darlehen behandelt. Kommt es trotz des Sanierungsversuchs zur Insolvenz, sind die Forderungen nicht nachrangig.

Korrekte buchhalterische Erfassung des Darlehens

Im Fall eines Darlehens, für das Zinsen fällig werden, ist die Buchung recht einfach. Im Folgenden ist für ein Gesellschafterdarlehen über 10.000 Euro mit einem jährlichen Zins von 2 % und einer Laufzeit von drei Jahren beispielhaft eine Buchung im Standardkontenrahmen (SKR 03) [SKR 04] angegeben. Das Darlehen wurde auf das Bankkonto des Unternehmens überwiesen:
Bank (1200) [1800] 10.000 € an Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter (1667) [3642] 10.000 €

Die Zinsen müssen jährlich wie folgt gebucht werden:
Zinsen für Gesellschafterdarlehen (2114) [7316] 200 € an Bank (1200) [1800] 200 €

Bei der Rückzahlung des Darlehens wird Folgendes gebucht:
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (1667) [3642] 10.000 € an Bank (1200) [1800] 10.000 €

Nach § 42 Abs. 3 GmbHG (GmbH-Gesetz) stehen Gesellschafterdarlehen in der Bilanz unter den Verbindlichkeiten und müssen im Anhang der Bilanz angegeben werden.

Bei unverzinslichen Darlehen ist zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz zu unterscheiden. Während handelsrechtlich wegen des Realitätsprinzips keine Abzinsung vorgenommen werden darf, verlangt § 12 Abs. 3 BewG (Bewertungsgesetz) bei Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, eine Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 %.

Behandlung von Gesellschafterdarlehen beim Unternehmensverkauf

Wenn die Eigentumsverhältnisse in einer Firma sich ändern, kann das Gesellschafterdarlehen davon betroffen sein. Beispielsweise veräußert der kreditgebende Gesellschafter seinen Anteil oder wird das Unternehmen von allen Anteilseignern verkauft. In einem solchen Fall dürfte dem kreditgebenden Gesellschafter daran gelegen sein, das Darlehen so schnell wie möglich zurückgezahlt zu bekommen, denn nun hat er die Geschicke der Firma nicht mehr selbst in der Hand. Auch der Erwerber hat meist kein Interesse daran, den Veräußerer als Darlehensgeber berücksichtigen zu müssen.

Der einfachste Fall wäre eine vollständige Zurückzahlung des Darlehens vor dem Zeitpunkt der dinglichen Übertragung der Gesellschaftsanteile (Closing). Doch dadurch geht dem Unternehmen Liquidität verloren und nicht immer sind genügend Barmittel vorhanden. So kann es kommen, dass die Forderungen des kreditgebenden Gesellschafters über den Unternehmens- oder Anteilsverkauf hinaus erhalten bleiben. Für beide Fälle gilt jedoch das oben beschriebene Haftungsrisiko: Wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden muss, kann der Insolvenzverwalter eine Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens bis zu ein Jahr rückwirkend anfechten und das Geld zurückverlangen. Der Gesellschafter müsste dann Geld für ein Unternehmen geben, das ihm nicht mehr gehört; und seine Forderungen würden auch noch nachrangig behandelt.

Diese Klippe versuchte man bei Unternehmensveräußerungen zu umschiffen, indem die Darlehensforderung neben den Gesellschaftsanteilen gegen einen eigens ausgewiesenen Preis mitverkauft wurde. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 21.02.2013 (Az. IX ZR 32/12) klargemacht, dass diese Forderungen einer Rückzahlung des Darlehens gleichgestellt sind; auch auf sie könnte der Insolvenzverwalter zurückgreifen. In der Praxis der Vertragsgestaltung gibt es deshalb inzwischen andere Vorgehensweisen, etwa eine befristete Übertragung der Darlehensforderung mit aufschiebender Wirkung, eine Freistellungsverpflichtung des Erwerbers oder verschiedene Treuhandmodelle.



letzte Änderung S.P. am 26.03.2026
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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