Der richtige Umgang mit uneinbringlichen Forderungen

Stefan Parsch
Ein Unternehmen erbringt die mit dem Kunden vereinbarte Leistung, stellt seine Rechnung und der Kunde zahlt. So sollte es im Geschäftsleben laufen, aber leider ist das nicht immer der Fall. Manchmal verweigert der Kunde die Zahlung, zuweilen beantragt er Insolvenz, gelegentlich ist er unauffindbar. Forderungen gegenüber solchen Kunden, sog. uneinbringliche Forderungen, können in der Buchhaltung nicht einfach unter „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ stehen bleiben, sondern sind gesondert zu verbuchen.

Gründe für zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen

Beim Status von Forderungen werden drei Kategorien unterschieden: einwandfreie Forderungen, zweifelhafte Forderungen und uneinbringliche Forderungen. Als einwandfrei gelten Forderungen, wenn keine Gründe bekannt sind, aus denen der Kunde nicht den vereinbarten Betrag in voller Höhe zahlen könnte. Wenn jedoch 
  • eine Mängelrüge des Kunden vorliegt, 
  • wenn er den Leistungserbringer auch nach der Fälligkeit des Rechnungsbetrags vertröstet oder um Stundung bittet, 
  • wenn er auf Mahnungen nicht reagiert oder seine Schecks nicht eingelöst werden können,
  • wenn ihm eine Insolvenz droht oder er sie bereits beantragt hat, 

dann werden die Forderungen zweifelhaft. Denn es ist nicht sicher, ob der Leistungserbringer seine Forderung auf absehbare Zeit durchsetzen kann.

Weitere Vorkommnisse können dafür sorgen, dass der Leistungserbringer seine Forderungen als uneinbringlich einstufen muss. Das kann beispielsweise in folgenden Fällen geschehen:
  • Eine Zwangsvollstreckung hat nichts erbracht.
  • Ein Insolvenzverfahren des Schuldners wurde vom Amtsgericht mangels Masse abgelehnt.
  • Der Schuldner hat eine eidesstattliche Erklärung zu seiner Zahlungsunfähigkeit abgegeben.
  • Der Aufenthaltsort des Schuldners ist nicht bekannt, weil er sich z. B. heimlich ins Ausland abgesetzt hat.
  • Der Schuldner ist verstorben.
  • Die Forderung ist verjährt (nach drei Jahren zum Ende des Jahres).

Ob eine Forderung uneinbringlich ist, bleibt immer auch eine Frage der Einschätzung. Diese ist oft von der Erfahrung abhängig und in der Regel umso besser, je länger ein Unternehmer oder ein Buchhalter bereits in seinem Bereich tätig ist.

Vorgaben des Handels- und Umsatzsteuerrechts

Uneinbringliche Forderungen kommen im Handelsgesetzbuch (HGB) nur indirekt vor, nämlich in Form des Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB („Es ist vorsichtig zu bewerten …“) und in Form des strengen Niederstwertprinzips für das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB). Die beiden Prinzipien verlangen von der Buchhaltung, dass Wertberichtigungen vorgenommen werden, sobald bekannt wird, dass eine Forderung zweifelhaft oder uneinbringlich ist.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) geht deshalb auf uneinbringliche Forderungen ein, weil ein Teil der Forderungen in der Regel die Umsatzsteuer ist, die der Leistungserbringer im Auftrag des Staates in Rechnung stellt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Steuerpflichtige den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, sobald sich die Bemessungsgrundlage ändert. Das ist der Fall, wenn die Forderung nur teilweise durchgesetzt werden kann, wenn beispielsweise die Insolvenzquote eines Schuldners 20 % beträgt, er also nur ein Fünftel seiner Schulden begleichen kann.

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG regelt den Fall des kompletten Zahlungsausfalls, wenn also „das vereinbarte Entgelt … uneinbringlich geworden ist“. Was „uneinbringlich“ bedeutet, ist im Gesetz nicht definiert, aber der im Gesetzestext nachfolgende Satz lautet: „Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen“. Demnach bedeutet „uneinbringlich“ offenbar nicht, dass es keinerlei Hoffnung auf die Begleichung der Schulden geben darf, denn eine weitere Korrektur ist möglich.

Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.03.2012 (Az. V R 49/10) ist eine Forderung uneinbringlich, „wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann“. Dies sei nicht erst bei einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Fall, sondern wenn dieser das Bestehen der Forderung bestreitet. Das ist insofern für die Buchhaltung von Bedeutung, als eine offene Forderung womöglich früher als nach dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens ausgebucht und auf ein Aufwandskonto gebucht werden kann.

Im Übrigen betrifft die Wertberichtigung nach dem UStG nur diejenigen Unternehmen, die der Sollversteuerung nach § 16 UStG unterliegen. Denn für sie entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG). Kleine Unternehmen und Selbstständige, die die Steuern erst nach vereinnahmten Entgelten berechnen (§ 20 UStG), sind von den Wertberichtigungen nicht betroffen, denn sie haben die Umsatzsteuer noch nicht an das Finanzamt abgeführt.

Buchung von zweifelhaften und uneinbringlichen Forderungen

Die Buchung von zweifelhaften Forderungen und die Buchung von uneinbringlichen Forderungen unterscheiden sich nicht nur in den Konten, die verwendet werden, sondern auch in der Buchung der Umsatzsteuer. Denn bei der Umbuchung von zweifelhaft gewordenen Forderungen wird der Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) gebucht. Der Buchungssatz ist entsprechend einfach:
Zweifelhafte Forderungen   an   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL)

Das Ganze ist nur eine Umbuchung zwischen zwei aktiven Bestandskonten. Das Konto „Zweifelhafte Forderungen“ hat im Standardkontenrahmen 03 (SKR 03) die Nummer 1460, im SKR 04 die Nummer 1240. Wenn sich abzeichnet, dass ein Teil der Forderung, z. B. 50 %, ausfallen wird, dann kann auch schon eine Einzelwertberichtigung (EWB) gebucht werden:
Einstellungen in die EWB auf Forderungen   an   EWB auf Forderungen

Dabei ist zu beachten, dass sich die 50 % auf die Nettosumme beziehen, die Umsatzsteuer also herausgerechnet werden muss. Das im Soll gebuchte Konto (links) hat im SKR 03 die Nummer 2451, im SKR 04 die Nummer 6923. Das Konto „EWB auf Forderungen“ ist im SKR 03 mit der Nummer 0998 versehen, im SKR 04 mit der Nummer 1246 für eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr und die Nummer 1247 für eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr.

Ist die Forderung uneinbringlich geworden, muss bei Unternehmen mit Sollversteuerung auch die Umsatzsteuer berücksichtigt werden. War eine Forderung über 8.330 € zuvor zweifelhaft geworden, dann wird gebucht:
Forderungsverluste 7.000 €   an    Zweifelhafte Forderungen 8.330 €
Umsatzsteuer 1.330 €

Das Konto „Forderungsverluste“ ist im SKR 03 mit der Nummer 2400 verzeichnet, im SKR 04 mit der Nummer 6930. Wenn die Forderungen uneinbringlich werden, ohne dass sie zuvor als zweifelhaft gebucht wurden, dann muss „Forderungen aus LuL“ anstelle von „Zweifelhafte Forderungen“ stehen. Auf jeden Fall ist „Forderungsverluste“ ein Aufwandskonto, denn buchhalterisch ist die auf diese Weise abgeschriebene Forderung ein Aufwand.

Noch ein bisschen komplexer wird die Buchung, wenn beispielsweise beim Insolvenzverfahren eines Kunden/Schuldners eine Insolvenzquote von 40 % ermittelt wurde. Das bedeutet, dass 40 % der Schulden beglichen werden, die übrigen 60 % müssen die Gläubiger als Verlust verbuchen. Bei der Forderung von 8.330 € (40 %: 3.332 €) wird so gebucht:
Bank 3.332 €                            an   Forderungen aus LuL 8.330 €
Forderungsverluste 4.200 €
Umsatzsteuer 798 €

Diese Buchung vereint also den Zahlungseingang vom Insolvenzverwalter und die Buchung der Forderungsverluste.

Wenn nun jedoch eine bereits als Verlust abgeschriebene Forderung überraschend doch noch beglichen wird (weil z. B. die Erbengemeinschaft des verstorbenen Kunden sich darum kümmert), dann muss folgende Buchung vorgenommen werden:
Bank 8.330 €   an   Erträge aus abgeschriebenen Forderungen 7.000 €
Umsatzsteuer 1.330 €

Das Konto „Erträge aus abgeschriebenen Forderungen“ trägt im SKR 03 die Nummer 2732 und im SKR 04 die Nummer 4925.

Pauschalwertberichtigung

Bei Unternehmen, die beispielsweise eine große Anzahl preiswerter Artikel verkaufen, wäre die Einzelwertberichtigung mit einem hohen Aufwand verbunden. Wenn ein solcher Aufwand als „unzumutbar“ angesehen wird, dürfen Unternehmen auch eine Pauschalwertberichtigung vornehmen. Das widerspricht eigentlich dem Grundsatz der Einzelbewertung, der nach § 252 Nr. 3 HGB für die Bilanzierung gilt. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben die Praxis der Pauschalwertberichtigung bestätigt.

Bei Betriebsprüfungen gilt seit einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 13.06.1995 allgemein, dass eine Pauschalwertberichtigung von 1 % auf die Nettowerte der Forderungen nicht beanstandet wird. Höhere Prozentsätze müssen anhand der Forderungsausfälle der vorhergegangenen drei bis fünf Jahre rechnerisch ermittelt werden. Außerdem gelten für die Pauschalwertberichtigung folgende Voraussetzungen:
  • Einzelwertberichtigte Forderungen dürfen nicht pauschal wertberichtigt werden.
  • Herauszunehmen sind zudem Forderungen, die aufsummiert werden können.
  • Auch Forderungen gegenüber Kunden, bei denen man selbst Schulden hat, bleiben außen vor.
  • Versicherte Forderungen können nur mit dem Selbstbehalt, also dem Anteil, den der Versicherte im Versicherungsfall selbst zahlen muss, in die Pauschalwertberichtigung aufgenommen werden.

Gebucht wird die Pauschalwertberichtigung (PWB) üblicherweise mit dem Buchungssatz:
Einstellungen in die PWB auf Forderungen   an   PWB auf Forderungen

Das Konto „Einstellungen in die PWB auf Forderungen“ hat im SKR 03 die Nummer 2450 und im SKR 04 die Nummer 6920. Das Konto „PWB auf Forderungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr“ ist im SKR 03 unter 0996, im SKR 04 unter 1248 verzeichnet.



letzte Änderung S.P. am 26.06.2024
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Facebook_Logo_Primary.png
Bleiben Sie auf dem Laufenden und informieren sich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und Jobangebote auf unserer Facebook-Seite >>

Stellenanzeigen

Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter Anlagenbuchhaltung – Schwerpunkt Immobilienbewertung
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Controllerin / Controller für Bundesbau mit Fokus auf Abrechnung und Datenmanagement (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Controller Infrastrukturmanagement (m/w/d)
Die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG sorgt als Tochterunternehmen des DVV-Konzerns dafür, dass die Mobilität in unserer Stadt heute und morgen nach Plan läuft. Wir bringen täglich über 150.000 Fahrgäste sicher, schnell und zuverlässig an ihr Ziel. Zudem sind wir zentraler Treiber, Gestalter und... Mehr Infos >>

Bezügerechner (d/m/w) für den Fachdienst Personal
Die Stadt Celle ist mit ca. 70.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ein Oberzentrum im Wirtschaftsraum Hannover. Die Kreisstadt überrascht mit großer Vielfalt an nationalen und internationalen Branchen und Unternehmen. Bei der Stadt Celle verstehen sich mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeite... Mehr Infos >>

Betriebswirt:in (w/m/d) Stabsstelle Controlling
Wir wollen Frankfurt noch besser machen. Darum suchen wir Sie als Betriebswirt:in (w/m/d) Stabsstelle Controlling für unser Stadt-Up Frankfurt! Bereit für eine Aufgabe für Herz und Verstand? Bewerben Sie sich jetzt und gestalten mit uns die Stadt von morgen! Mehr Infos >>

Spezialistin / Spezialist für die Stammdatenerfassung in der Kreditorenbuchhaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Controller:in (w/m/d)
Raab Entertainment ist ein Medienunternehmen mit Sitz in Hürth bei Köln. Wir produzieren unter Anderem die Formate mit Stefan Raab, und auch Vieles mehr. Wir produzieren Audio und Podcast. Wir vermarkten intelligente Lösungen für Werbung. Wir erfinden Ideen und Erlebnisse für alle Plattformen und... Mehr Infos >>

Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Die WIRTGEN GROUP ist ein international tätiger Unternehmensverbund der Baumaschinenindustrie. Zur WIRTGEN GROUP gehören die traditionsreichen Produktmarken WIRTGEN, VÖGELE, HAMM, KLEEMANN und BENNINGHOVEN mit ihren Stammwerken in Deutschland sowie lokale Produktionsstätten in Brasilien, China un... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg       
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Karriere_290px.png
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Immer auf dem Laufenden bleiben und neue Jobangebote mit dem Jobletter automatisch erhalten? Zur Jobletter-Anmeldung >>

Kostenverfolgung Bauprojekte

Kostenverfolgung-Bauprojekte.jpg
Mit diesem einfachen Excel-Tool lässt sich die Kostenverfolgung für Bauprojekte leicht gestalten. Sie pflegen separate Listen für das Budget, Hauptaufträge, Nachträge, erwartete Kosten und Rechnungen und bekommen diese Kosten in einer Übersicht auf einem separaten Blatt nach Vergabeeinheiten und Kostengruppen zusammengefasst.

Jetzt hier für 20,- EUR downloaden >>

Softwaretipp: Quick-Lohn

QL_Brandmark_CMYK_v1.jpg
Erledigen Sie Ihre Lohnabrechnung im Handumdrehen selbst mit Quick-Lohn und versenden alle Meldungen an die Krankenkassen, das Finanzamt und die Unfallversicherung direkt aus dem Programm. Auch für Baulohn. Probieren Sie Quick-Lohn gratis und völlig unverbindlich 3 Monate lang aus. Es ist keine Kündigung nötig! Weitere Informationen >>

RS Firmenwagenrechner (1% Regel)

Die Excel-Vorlage Firmenwagenrechner für die 1%-Methode unterstützt Sie optimal bei der Kalkulation der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Außerdem kalkuliert dieses Tool die Umsatzsteuer anhand der tatsächlichen Kosten und der Bemessungsgrundlage durch die 1%-Methode.  
Mehr Informationen >>

RS Rückstellungsrechner XL - Rückstellungen im Unternehmen leicht verwalten

Der neue RS-Rückstellungsrechner XL unterstützt Sie optimal bei Ihren Jahresabschlussarbeiten, indem er die wichtigsten Rückstellungen für Sie berechnet und verwaltet. Es werden Rückstellungen zur Gewerbesteuerrückstellungen und Urlaubsrückstellungen gebildet. 
Mehr Informationen >>

Formular für Investitionsplanung, Investitionsantrag

PantherMedia_Maximilian_Fellermeyer.jpg
Diese auf MS Excel basierende Arbeitshilfe bietet Ihnen Muster-Formulare für die Steuerung von Investitionen/ Anlagenbeschaffungen in einem Unternehmen. Es sind Vorlagen zur Investitionsplanung und Investitionsantrag enthalten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
kennzahlen-guide_titel_250px.jpg
Kennzahlen-Guide für Controller - Über 200 Kennzahlen mit Erläuterung und Beispielrechnung aus den Bereichen Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.

Preis: E-Book 12,90 EUR mehr >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Mehr Infos und Download >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>

Excel-Training und -Auftragsarbeiten

controlling_Dashboard_pm_ml12nan_290px.jpg

Sie möchten in Excel fit werden oder möchten ein individuelles Excel-Tool erstellt haben?
Wir bieten Ihnen:
  • individuelle Excel-Schulungen für Ihre Mitarbeiter (online ohne Reisekosten!)
  • lfd. Lösung von Excel-Problemfällen per Telefon/Online-Support
  • Anpassung bzw. komplette Neuerstellung von Excel-Tools
Weitere Informationen >>