Nach 23 Jahren von der Bilanz auf EÜR wechseln?

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Nach 23 Jahren von der Bilanz auf EÜR wechseln?, Ich würde gerne Aufwand sparen.
Schönen guten Tag!

Ich habe gerade mal wieder ein Problem mit meinem Lexware-Buchhalter, welches ich im dortigen Forum kläre. Irgendwie ist das alles total übertechnisiert. Daher frage ich mich mal wieder, ob ich nicht doch die Möglichkeit nutzen soll, ab 2021 die Gewinnermittlungsart zu wechseln.

Zur Bilanzierung bin ich vor 23 Jahren gekommen, weil ich einen Brief vom Finanzamt erhalten habe, wo drin stand, dass ich vom folgenden Jahr an bilanzierungspflichtig bin. Da ich als braver Bürger in der Regel mache, was die Behörden von mir verlangen, habe ich mich also in die Thematik eingearbeitet und mir den Lexware buchhalter zugelegt. Mit der Zeit wurde das alles immer komplizierter, auch wegen des Elster-Verfahrens, und ich beiße mehrmals pro Jahr in die Tischkante, wenn irgendwas nicht mehr funktioniert, was im Monat zuvor noch ging. Und jedesmal bei der E-Bilanz sitze ich auch stundenlang, um irgendwelche Fehler zu finden, oder mir irgendwelche Zahlen für den Anlagespiegel aus den Fingern zu saugen.

Daher meine Frage: Geht das alles auch einfacher? Inzwischen hat auch das Finanzamt begriffen, dass ich kein gewerblicher Filmproduzent, sondern freiberuflicher Filmemacher bin, so dass ich offiziell nicht mehr bilanzierungspflichtig bin.

Wäre es für mich sinnvoll, zum Jahreswechsel die Gewinnermittlungsart zu wechseln? Und sollte ich bei Lexware bleiben, oder eine andere Software nutzen? Vielleicht sind die anderen ja noch schlechter... Am liebsten wäre es mir ja, wenn es eine Software für den Mac gäbe. Und dazu auch eine Anlageverwaltung. Ich habe im Prinzip keinen einzigen Windows-Rechner mehr im Einsatz und daher ausschließlich für die Buchhaltung einen gebrauchten Laptop gekauft. Die Anlageverwaltung läuft da allerdings gar nicht mehr drauf, und selbst wenn ich eine neue Version kaufen würde, könnte man die alten Daten nicht mehr retten. Also muss ich eh alles neu eingeben. In den vergangenen 20 Jahren bestimmt zum vierten oder fünften Mal.

Ich muss einfach nur einmal im Monat die Umsatzsteuer-Voranmeldung machen und einmal im Jahr die Gewinnermittlung für die Steuererklärung. Natürlich möchte ich eine Offene-Posten-Verwaltung haben.

Aber eben alles so einfach wie möglich, da mir jede halbe Stunde, die ich damit verbringe, für meine eigentliche Arbeit fehlt.

Und wie müsste man das machen, um den Übergang von Bilanz zu EÜR korrekt hinzubekommen? Ich werde in diesem Jahr ziemlich viele offene Posten mit ins neue Jahr schleppen, die ich dann schon versteuert habe, wo aber noch kein Zahlungseingang vorliegt.

Grüße von Matthias!
Hallo Matthias,

ich denke das macht in Deinem Fall Sinn auf EÜR zurückzugehen. Als Freiberufler sollte das m.E. auch möglich sein. Ich würde hier einfach mal beim Finanzamt nachfragen, wie das zu beantragen ist - ich vermute einfach formlos.

Softwarelösungen für EÜR gibt es jede Menge, auch sehr gute. Da das aber auch immer etwas Geschmackssache ist, gebe ich hier mal keine Empfehlung ab. Schau Dir mal auch reine Online-Lösungen an. Da gibt es m.E. sehr gute Lösungen zum vertretbaren Preis.

VG, Buchi
Muss ich da tatsächlich beim Finanzamt etwas beantragen? Reicht es nicht, einfach zu gegebener Zeit eine Steuererklärung auf EÜR-Basis einzureichen?

Eine reine Online-Lösung finde ich nicht so richtig gut, weil man dann ja total von der Existenz und Erreichbarkeit dieses Anbieters abhängig ist. Wenn der vom Markt verschwindet, oder der Server down ist, hat es sich sofort ausgebuchhaltet...

Im Prinzip funktioniert das mit Lexware ja, und die kümmern sich auch und stellen zeitnah Updates zur Verfügung. Das aktuelle Problem konnte ich dank deren Forum auch schon lösen. Aber ich frage mich eben, wie man den Übergang praktisch gestaltet. Man hat lauter offene Posten, aber Zahlungseingänge erst im neuen Jahr. Wie vermeidet man da Doppelbesteuerung? Und wie macht man eine OP-Verwaltung, wenn man erst die vereinnahmten Gelder versteuert?

Matthias
Schlussbilanz per 31.12.2019 oder 2020 machen- - Übergangsgewinn ermitteln - neue Buchführung als EÜR: fachliche  Hilfe darf nur ein  Steuerberater geben!

Fallstricke: USt Soll oder ISt, Ist die Buchführung so umfangreich, dass mit OP gebucht werden muss? Warum bleiben Sie nicht bei der Bilanz, bei der Sie doch schon so lange Erfahrung haben?

Vor  einer Umstellung erstmal schriftlich das FA informieren!

M.
Zitat
Pianist schreibt:
Muss ich da tatsächlich beim Finanzamt etwas beantragen? Reicht es nicht, einfach zu gegebener Zeit eine Steuererklärung auf EÜR-Basis einzureichen?

"Abgabenordnung (AO)
§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
[...]
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
[...]"

Du schreibst ja, dass Du nicht Landwirt EStG §13 und nicht Gewerbetreibende EStG § 15 bist. Dann landest Du in EStG § 18. Aber per Gesetzt erst ab dem Folgejahr auf den Brief des Finanzamtes. Also wirst Du Dich mit denen in Verbindung setzen.

Die Buchhaltungspflicht muss bis Ende November für das Folgejahr durch das Finanzamt angezeigt werden. Aus Billigkeitsgründen könnte man für die Beendigung dieser Pflicht auf diese Frist verzichten. Sonst bleibst Du 2021 Bilanzierer und der Brief wirkt erst für 2022. Also beantrage die Gewinnermittlung unter § 18 nach § 4 (3) EStG mit Wirkung zum 01.01.2021.

Ich drücke Dir die Daumen.
Im Prinzip ist mein Ärger inzwischen schon wieder verraucht und ich sehe wieder eher die Vorteile der Bilanzierung. Grundsätzlich kann ich das ja und habe damit 20 Jahre Erfahrung. Einmal im Jahr ist es eben ein wenig mehr Aufwand, vor allem das Geschachere mit den einzutragenden Zahlen in der Anlage "Netto-Anlagespiegel" zur E-Bilanz. Da muss ich jedes Jahr aufs Neue zu Grübeln anfangen, wie das geht, weil das eben nur einmal pro Jahr anfällt.

Um den Umstellungsaufwand zu sparen, bleibe ich also bei der Bilanz.

Matthias
Jetzt melde ich mich mal wieder zum gleichen Sachverhalt.

Diesmal hatte ich mit der Bilanz und auch mit der E-Bilanz kaum Probleme, es war alles richtig zugeordnet, und auch die Zahlen für den Anlagespiegel als Anlage zur E-Bilanz konnte ich problemlos eintragen. Allerdings kam eine Nachfrage vom Finanzamt, warum bei mir das Endkapital des Vorjahres nicht mit dem Anfangskapital des neuen Jahres übereinstimmt. Das hatte ich nicht geprüft, weil ich das Eigenkapitalkonto 0800 überhaupt nicht direkt bebucht habe. Allerdings habe ich dann den Differenzbetrag ausgerechnet und nach genau dieser Summe gesucht. Und siehe da: Ich habe am 1. Januar 2020 den Buchungssatz "1790 an 1800" gemacht, aus welchen Gründen auch immer. Vermutlich, weil die Umsatzsteuer-Zahllast aus Dezember für den 10. Januar nicht korrekt war (warum auch immer). Nun frage ich mich, ob ich dadurch neue Fragen auslöse, wenn ich das so erkläre...

Und dann bekam ich die Frage, wie ich den Wert meiner Anlagenabgänge ermittle. Natürlich verkaufe ich gebrauchte Anlagegüter zu marktüblichen Preisen, was denn sonst. Und dann entsteht eben ein Buchgewinn. Am Telefon sagte mir die Bearbeiterin, dass sie schauen muss, ob es sich um "stille Reserven" handelt. Nun habe ich mal gegoogelt und kann mir immer noch nicht erklären, was das für mich für Konsequenzen hat. Wenn ich Altgeräte verkaufe, buche ich den Erlös entsprechend, und der Gewinn erhöht sich. Wird von mir erwartet, dass ich jedes Jahr schaue, welchen Marktwert jedes Anlagegut hat, und muss ich das dann in der Bilanz ausweisen?

Ich hasse diese ganze Zahlenklauberei wie die Pest, bin allerdings auch nicht bereit, auch nur einen einzigen Euro für einen Buchhalter oder einen Steuerberater auszugeben. Mich ärgern schon die Kosten für das Lexware-Abo. Vom Zeitaufwand ganz zu schweigen.

Daher noch mal die Frage: Kann ich meinen Aufwand reduzieren, wenn ich die Möglichkeit nutze, von der Bilanz zur EÜR zu gehen? Als ich vor über 20 Jahren vom Finanzamt zum Bilanzieren aufgefordert wurde, war beiden Seiten nicht klar, dass ich kein Gewerbebetrieb, sondern Freiberufler bin. Somit wäre ich an sich gar nicht bilanzierungspflichtig geworden, hätte nie Gewerbesteuer und IHK-Beiträge zahlen müssen. Aber sowas sagt einem ja keiner...

Wie läuft denn eine EÜR rein handwerklich? Also wenn ich mal davon ausgehe, dass ich in meinem Lexware Buchhalter einen neuen Mandanten anlegen muss und dabei dann EÜR statt Bilanz sage. Muss ich dann alle Kundenkonten neu anlegen? Kann ich da vielleicht die alten Kundennummern weiterverwenden? Sonst verbringe ich zu viel Zeit mit Nachschauen, wenn ich die Rechnungen einbuche, weil ich die meisten Kundennummern auswendig kenne.

Und wie verhält es sich mit den Buchungen im Bereich Anlagegüter und Abschreibungen? Da nützt es ja nichts, den Geldfluss zu buchen, weil die Wirksamkeit ja erst über mehrere Jahre eintritt. Ich habe irgendwo gelesen, dass es dafür eine spezielle Anlage gibt, wo man dann alle Anlagegüter einträgt, und zwar auch die GWG. Das klingt für mich eher nach mehr als nach weniger Aufwand. Und muss ich dann womöglich sogar auch in der Anlageverwaltung alle Wirtschaftsgüter neu anlegen, weil nun die Brutto- und nicht mehr die Nettobeträge relevant sind? Oder kann man das einfach nachträglich umschalten?

Die wichtigste Frage jedoch: Wie geht denn der Wechsel von Bilanz zu EÜR? Man hat ja sicher noch einige Rechnungen aus dem Dezember, die am Jahresende noch nicht bezahlt sind, die man aber schon gewinnerhöhend eingebucht hat. Würde man dann irgendwann im Herbst anfangen, Rechnungen erst dann einzubuchen, wenn sie bezahlt wurden? Dann funktioniert die OP-Verwaltung aber nicht mehr... Oder würde man, wenn Rechnungen im neuen Jahr bezahlt werden, dies einfach als Privateinlage buchen, weil die Versteuerung ja schon im alten Jahr stattgefunden hat?

Mit Begriffen wie "Übergangsgewinn" kann ich nichts anfangen. Bitte immer daran denken: Ich bin kein Buchhalter...

Matthias
da Sie kein Buchhalter sind, bringt es hier auch nicht so viel alles von Grund auf zu erklären - das ist auch steuerliche Beratung, die nur ein Stb darf!

Gönnen Sie sich doch mal einen Termin bei einem Stb, der sich auch mit dem lexware buchhalter auskennt: er kann Ihnen auf die Sprünge helfen und das dürfte auch
nicht die Welt kosten!

Das würde ich Ihnen auch im Forum von lexware raten!
Vermutlich muss ich das machen, auch wenn ich gegen diese Berufsgruppe große Vorbehalte habe...
hört man gerne! Und ich werde bei Ihnen garantiert nicht Berater!
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