Kein Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen

Hat der Kommanditist einer GmbH & Co. KG aus privaten Interessen Kommanditanteile anderen Personen geschenkt und ist daraufhin die GmbH & Co. KG vom Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG (Bewertungsgesetz) aufgefordert worden, hat die GmbH & Co. KG keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug aus den Steuerberatungskosten für die Unternehmensbewertung und die Erstellung der Feststellungserklärung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 11.03.2026 (Az. 14 K 1829/23) entschieden. Zu dem Urteil ist inzwischen eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. V R 13/26).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahr 2015 übertrug ein Kommanditist als Schenkung Kommanditanteile an zwei Empfänger. Für Zwecke der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) verlangte das beklagte Finanzamt (FA) von der Klägerin die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 Satz 2 und 3 BewG. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht beauftragte die Klägerin eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Feststellungserklärung. Diese stellte am 8. Februar 2017 eine Rechnung an die Klägerin aus, die hieraus Vorsteuern in Höhe von 2.283,80 Euro erklärte. Nach einer Betriebsprüfung erhöhte das beklagte Finanzamt (FA) für das Streitjahr 2017 die Umsätze zu 19 % um den Nettobetrag der Beratungskosten von 12.020 € als eine unentgeltliche Wertabgabe. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab.


Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht entschied, das FA sei zwar zu Unrecht von einer unentgeltlichen Wertabgabe ausgegangen. Der Umsatzsteuerbescheid 2017 sei aber im Ergebnis rechtmäßig, weil der Vorsteuerabzug aus der Steuerberaterrechnung zu versagen sei.

Keine unentgeltliche Wertabgabe

Eine unentgeltliche Wertabgabe liege nicht vor. Bei der Bezahlung der Steuerberaterkosten handle es sich weder um eine Entnahme eines Gegenstandes im Sinne von § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) noch um die Verwendung eines Gegenstands im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Geld sei kein Gegenstand im Sinne der genannten Regelungen. Die Begleichung einer Schuld aus Mitteln eines Unternehmens sei auch keine unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Die Bezahlung mit Geld sei im System des Umsatzsteuerrechts als Entgelt die Gegenleistung, aber nicht die Leistung.

Versagung des Vorsteuerabzugs

Für die Klägerin ergebe sich aus der umstrittenen Rechnung kein Vorsteuerabzug, urteilte das Gericht. Es fehle der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Beratungskosten und den Ausgangsumsätzen der Klägerin.

Kein unmittelbarer Zusammenhang

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin räumte selbst ein, dass ein unmittelbarer Zusammenhang nicht bestehe. Die Aufwendungen seien auch nicht als allgemeine Kosten zu qualifizieren. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile habe keine Auswirkung auf die Ausgangsumsätze und stehe mit ihr in keinem Zusammenhang. Das Umsatzsteueraufkommen aus den Ausgangsumsätzen steige nicht, weil Gesellschaftsanteile verschenkt werden. Die Schenkung beruhe auf privaten Interessen des Schenkers und der Beschenkten. Der bloße Umstand, dass das Gesetz der Klägerin aufgebe, die Bewertung und die Feststellungserklärung zu übernehmen und sie damit zu Feststellungsbeteiligten mache, begründe keine unternehmerische Veranlassung dieser Kosten. Die privat veranlasste Schenkung sei bei wertender Betrachtung der eigentliche Grund für die Kosten. Die gesetzliche Bestimmung, dass die Feststellungserklärung von der Klägerin verlangt werden könne, sage nichts darüber aus, wer die Kosten zu tragen habe.

Unterschied zu Lohnbuchhaltungskosten

Auch der Vergleich mit Kosten für die Lohnbuchhaltung, die unstreitig zu einem Vorsteuerabzug führen, spreche nicht für einen Vorsteuerabzug im Streitfall. Auch wenn die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer zumindest auch für die Arbeitnehmer erfolge und deren private Einkommensteuer betreffe, stehe die Lohnsteuer in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Ausgangsumsätze des Unternehmens benötigt würden.

Die Lohnkosten flössen in die Kalkulation ein, die den Ausgangsumsätzen zugrunde liege. Die Schenkung könne jedoch hinweggedacht werden, ohne dass dies irgendeinen Einfluss auf Ausgangsumsätze hätte. Dies sei ein fundamentaler Unterschied.

Abgrenzung zu Kosten der Gewinnermittlung

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten spreche die ständige Rechtsprechung des BFH, dass bei Personengesellschaften die Kosten für die Ermittlung des Betriebsgewinns bei der Gesellschaft steuerlich abziehbar seien, nicht für die Klägerin. Die Kosten für die Gewinnermittlung seien durch den Betrieb selbst bedingt. Der Betriebsgewinn sei unmittelbare Folge der unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft und ergebe sich im Wesentlichen aus ihren Eingangs- und Ausgangsumsätzen. Im vorliegenden Fall gehe es aber um die Ermittlung des Werts eines Anteils am Unternehmen. Dieser Wert hänge zwar auch von der unternehmerischen Tätigkeit ab, aber nur in einem gewissen Umfang und mittelbar. Ein Unternehmen könne auch dann wertvoll sein, wenn es in den letzten Jahren mit Verlust geführt worden sei, aber noch über erhebliches Betriebsvermögen verfüge. Die Wertermittlung sei im Streitfall nicht Folge der betrieblichen Tätigkeit als solche gewesen. Sie beruhe auf der privat und außerunternehmerisch veranlassten Übertragung eines Teils des Betriebs.


Erstellt von (Name) S.P. am 28.08.2026
Geändert: 01.09.2026 07:06:19
Autor:  S. P.
Quelle:  Finanzgericht Baden-Württemberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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