Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium

Wenn Studierende ein Stipendium erhalten, müssen sie Aufwendungen für ein Masterstudium, die als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind, um steuerfreie Leistungen aus dem Stipendium kürzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. VI R 34/20).

Der BFH hatte über die Klage einer Studentin zu urteilen, die ein Masterstudium in den USA absolvierte. Für das Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten für den Lebensunterhalt in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erhielt die Studentin im Rahmen ihres Stipendiums anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Sie setzte Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten von der Steuer ab, zog dabei aber nicht die Stipendienleistungen ab. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.


Die Richter entschieden, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium zwar vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. Allerdings führt die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstattung wird damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht. Dies gilt auch für die von der Klägerin bezogen Stipendienleistungen.

Diese Leistungen wiesen nach Ansicht des BFH eine innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit auf. Mit ihnen wurde der Aufwand abgegolten, den die Klägerin zu Recht als Werbungskosten gelten gemacht hatte. Da das Stipendium des DAAD jedoch steuerfrei war, schied eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus. Für Aufwendungen, für die die Studentin Leistungen aus dem Stipendium erhalten hatte, durfte sie also keine Werbungskosten geltend machen.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 16.11.2022
Geändert: 18.11.2022 12:34:20
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / midnight13
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