Mindestlohn: Arbeitgeber dürfen jährliche Einmalzahlungen nicht monatlich leisten

Jährliche Einmalzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen nicht in anteilig umgelegte monatliche Teilbeträge umgestaltet werden, um damit den Mindestlohn zu erfüllen. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. 3 Sa 4/23). Vielmehr müssen Arbeitgeber den regulären Monatslohn aufstocken, wenn dieser nicht dem festgelegten Mindestlohn entspricht.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der üblicherweise im Juni das Urlaubsgeld und im November das Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde. Nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit kündigte der Arbeitgeber an, diese Einmalzahlungen künftig vorbehaltlos und unwiderruflich in jährlich zwölf gleich hohen monatlichen Raten zu zahlen und auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Die Berechtigung dazu leitete das Unternehmen aus der auch im Arbeitsrecht anwendbaren Regelung des § 271 Abs. 2 BGB ab, wonach der Schuldner im Zweifel die Vergütung auch vorzeitig leisten kann. Urlaubs- und Weihnachtsgeld würden von den Beschäftigte jeden Monat erarbeitet und bisher nur zu zwei aufgeschobenen Terminen fällig und ausgezahlt. Diese Fälligkeitszeitpunkte wollte der Arbeitgeber nun vorziehen. Die Arbeitnehmerin sah in dem Vorgehen allerdings eine Aushebelung des Mindestlohngesetzes. Für den geänderten Auszahlungsmodus hätte das Unternehmen ihre Zustimmung benötigt, diese habe sie jedoch ausdrücklich verweigert.

Das LAG Baden-Württemberg wies in seiner Entscheidung zwar darauf hin, dass grundsätzlich alle vertraglich festgelegten Entgeltleistungen des Arbeitgebers geeignet seien, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Das gelte jedoch nicht für Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringe – wie etwa das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Aufgrund der langjährigen einmaligen Auszahlung könne der Arbeitgeber zudem die Einmalzahlungen nicht einseitig in Teilbeträge umlegen.
Die Richter ließen für den Arbeitgeber die Revision zu. Denn das Bundesarbeitsgericht habe sich bisher nicht mit der Frage befasst, ob vor Eintritt ihrer Fälligkeit unwiderruflich und vorbehaltslos erbrachte Abschlagszahlungen auf Sondervergütungen für den Mindestlohn erfüllungswirksam sind.

Erstellt von (Name) E.R. am 13.05.2024
Geändert: 13.05.2024 14:49:33
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold
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