Steuerberater brauchen ab 2023 elektronisches Steuerberaterpostfach

Steuerberater müssen zum Jahresbeginn 2023 ein elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) bei der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) besitzen, um am sicheren elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Die §§ 86 und 86c des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verpflichtet die Kammer zur Einrichtung einer solchen Plattform und ihre Mitglieder zur Teilnahme. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer auf ihrer Website aufmerksam.

Zum Jahreswechsel 2022 / 2023 soll die deutsche Verwaltung flächendeckend digitalisiert werden. So sehe es das "Gesetz zur Verbesserung des Online­zugangs zu Verwaltungs­leistungen" (OZG) erklärt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) im Internet. Auch die Steuerberater sollen am digitalen sicheren Rechtsverkehr teilnehmen. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber in § 86 Abs. 2 Nr. 10 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Bundessteuerberaterkammer dazu verpflichtet, eine Steuerberaterplattform einzuführen. Die Aufgaben der BStBK im Zusammenhang mit der Plattform hat der Gesetzgeber in § 86c StBerG formuliert.


Die BStBK
  • muss die Identitätsprüfung der Steuerberater prüfen,
  • muss einen sicheren Zugang gewährleisten,
  • ist bevollmächtigt, eine digitale Schnittelle zur Vollmachtsdatenbank herzustellen und
  • ist verpflichtet, technische Sicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.

§ 86c StBerG verpflichtet alle Mitglieder der BStBK sowie die in § 76a Abs. 2 StBerG genannten Berufsausübungsgesellschaften dazu, sich auf der Steuerberaterplattform mit einem Nutzerkonto anzumelden. Steuerberater, die noch kein elektronisches Postfach haben, sollten ihrer Pflicht bis zum Jahresende 2022 nachkommen.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 22.11.2022
Geändert: 22.11.2022 11:09:15
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BStBK
Bild:  panthermedia.net / Vladru
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