In Deutschland gehört der Steuerberater zu den gesetzlich geschützten Berufen, die nach dem Steuerberatungsgesetz zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Zur unbeschränkten Steuerberatung sind nach § 3 StBerG insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte als Einzelpersonen oder in Gesellschaften befugt.
Der Beruf des Steuerberaters ist ein überwiegend freier Beruf, kein Gewerbe (§ 33 StBerG). Allerdings bekommt Steuerberater von der Steuerberaterkammer ganz bestimmte Voraussetzungen vorgegeben, an die er gebunden ist. Um den Beruf des Steuerberaters ausüben zu dürfen, müssen die notwendigen Voraussetzungen des § 36 StBerG erfüllt sein. Zudem muss man das Steuerberaterexamen vor der Finanzverwaltung ablegen. Das Tätigkeitsfeld der Steuerberater ist im Steuerberatungsgesetz geregelt. Gemäß § 3 StBerG leisten Steuerberater geschäftsmäßige Hilfe in allen buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten. Den Steuerberatern obliegen insbesondere nachfolgende Aufgaben:
Bearbeitung von Steuerangelegenheiten
Zu den Hauptaufgaben eines Steuerberaters gehört es, sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich die erforderlichen Steuererklärungen zu erstellen. Dazu zählen z.B. Einkommenssteuererklärung, Körperschaftssteuererklärungen, Gewerbesteuererklärungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, Gewerbesteuererklärungen sowie Erbschaftssteuererklärungen. Auch die Steueranmeldungen wie Lohnsteuer-, Kapitalertragssteueranmeldung und Umsatzsteuervoranmeldung erledigt die Steuerkanzlei für ihre Mandanten.
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Weiterhin hält ein Steuerberater Rücksprachen mit Behörden in abgaberechtlichen Angelegenheiten, prüft Steuerbescheide, berät seine Mandanten zu allen Themen der optimalen Steuergestaltung und informiert über Neuerungen oder Veränderungen im Steuerrecht.
Gestaltungsberatung
Hier ist von Bedeutung unternehmensbegleitende, vorrausschauende Beratung für eine optimale Steuergestaltung. Hierunter fallen beispielsweise Fragen nach der passenden Rechtsform in Bezug auf den steuerlichen Aspekt.
Buchhaltung und Jahresabschluss
Der Steuerberater ist seinen Mandaten bei der Aufstellung der
Bilanzen behilflich. Er unterstützt den Auftraggeber bei der Erstellung von Abschlüssen wie z.B. Einnahmen-Überschussrechnung, Eröffnungsbilanz,
Jahresabschluss und Auseinandersetzungsbilanz. Darüber hinaus übernehmen Steuerberater alle gewöhnliche Finanzbuchhaltungsaufgaben, z.B.
Buchführung selbst, Einrichtung der Buchführung entsprechend den individuellen Erfordernissen, Erstellung eines Kontenplans, Lohnbuchführung. Viele kleinere Unternehmen lassen ihre Finanzbuchhaltung vollständig von einem Steuerberater abwickeln. Sie reichen lediglich alle notwendigen Belege, wie z.B. Eingangs- und Ausgangsrechnungen, bei dem Steuerberater ein, der diese dann bucht.
Durchsetzungsberatung
Bestehen Unstimmigkeiten zwischen Unternehmen oder Privatpersonen und Finanzämtern und Gerichten, vertritt der Steuerberater die jeweilige Person oder Firma. Der Steuerberater kann dazu berechtigt werden, bestimmte Anträge bei den Finanzämtern zu stellen (z.B. Anpassung der Steuervorauszahlung, Stundung von Steuerschulden, Erstattung ausländischer Quellensteuer).
Betriebswirtschaftliche Beratung
Hierunter fällt insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung in den Bereichen Rechnungswesen, Controlling, Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalyse. Außerdem ist die Kompetenz des Steuerberaters auch bei Unternehmensgründungen bzw. Umstrukturierungen und Planung von Unternehmensnachfolgen bzw. Investitions- und Finanzentscheidungen gefragt.
Dabei muss beachtet werden, dass der Steuerberater einige Tätigkeiten nicht ausüben darf. Beispielweise darf Steuerberater keine gewerbliche Inkassotätigkeit ausüben. Des Weiteren darf ein Steuerberater im Bereich der allgemeinen Rechtsberatung nicht tätig werden, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der rechtsberatenden Tätigkeit und der Steuerberatung besteht.
Steuerberatergebühren
Die Steuerberatergebühren sind gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG in der Steuerberatergebührenverordnung geregelt. Die Steuerberatergebühren richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten. Die Steuerberatergebührenverordnung kennt folgende Steuerberatergebühren:
- Wertgebühr,
- Betragsrahmengebühr,
- Zeitgebühr.
Häufig werden die Steuerberaterleistungen nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Angelegenheit abgerechnet, seltener nach Stundensätzen. Es besteht auch die Möglichkeit der Pauschalvergütung sowie besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz. Provisionen, Erfolgshonorare sowie Erfolgsbeteiligungen sind nicht zulässig.
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letzte Änderung E.R. am 21.08.2018
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
PantherMedia / Robert_Kneschke
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16.08.2017 17:37:11 - Christina0109
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