Vermieter keine Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen

BMF-Schreiben regelt die Bereitstellung von Internet- oder TV-Anschlüssen durch Vermieter

Vermieter, die ihren Mietern Internet- oder TV-Anschluss zur Verfügung stellen, sind keine Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen. Daher sind sie als Leistungsempfänger auch keine Steuerschuldner im gem. § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG. Das haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022 festgelegt.

Der Begriff des Wiederverkäufers sei grundsätzlich eng auszulegen, heißt es im Schreiben. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben, gelten daher in der Regel nicht als Wiederverkäufer.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. April 2022 - III C 3 -S 7117-a/20/10002 :003 (2022/0442171), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wurde wie folgt geändert:
  1. In Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 fügt das Schreiben die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss der Liste möglicher Nebenleistungen hinzu.
  2. In Abschnitt 13b.7b werden nach Absatz 6 die neuen Absätze 7 und 8 angefügt: Demnach sind Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften für Telekommunikationsdienstleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner sind, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen ihren Mietern bzw. an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergeben. Dies gilt auch, wenn sie selbst derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandeln. 

Erstellt von (Name) W.V.R. am 05.05.2022
Geändert: 20.05.2022 10:31:33
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022
Bild:  Bildagentur PantherMedia / ra2studio
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