Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt?

Dreitagesfiktion beim Versand von Steuerbescheiden gilt auch bei privaten Dienstleistern

Wann gilt ein Steuerbescheid als zugestellt? Innerhalb Deutschlands drei Tage nach der Aufgabe des Briefes, wenn die Behörde den Versandtermin im Streitfall belegen kann, hat jetzt das Hamburger Finanzgericht entschieden (Az.: 5 K 92/22). Die in Paragraf 122 der Abgabenordnung formulierte dreitägige Zugangsfiktion komme auch bei Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens zur Anwendung.

In dem Fall stritten die Beteiligten um den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides für 2020. Der Bescheid mit Ausstellungsdatum 2. September 2021 wurde in Hamburg im sogenannten Zentralversand gedruckt, von einem privaten Postdienstleister sortiert und frankiert und dann an die Deutsche Post AG zur Austragung übergeben. Der Kläger legte am 7. Oktober 2021 über das Elster-Portal einen Einspruch ein – aus seiner Sicht fristgemäß, da er den Bescheid erst am 7. September 2021 erhalten habe. Laut Finanzamt kam der Einspruch jedoch zu spät, da er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgt sei.
Aus Sicht des Kläger war für die Zustellung seines Bescheids die Dreitagesfiktion nicht anzuwenden, da sich aus dem Bescheiddatum nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post rückschließen lasse und ihm auch kein Nachweis zum Tag der Postaufgabe vorliege. Außerdem sei eine Postlaufzeit von fünf Tagen eher der Regelfall als die Ausnahme und jedenfalls nicht unüblich. Konkrete Anhaltspunkte für eine längere Laufzeit des Briefes brachte er jedoch nicht vor.

Das Finanzgericht hatte abschließend keinen Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kläger innerhalb des gesetzlich vermuteten dreitägigen Zeitraums tatsächlich zugegangen ist. Die Post werde beim Druckzentrum am Tag des Bescheiddatums abgeholt und noch am selben Tag an die Deutsche Post AG übergeben. Die Laufzeitvorgaben für Briefsendungen nach der Post-Universaldienstleitungsverordnung würden dabei eingehalten und auch überwacht. Daher lehnte das Gericht die Klage ab – betonte aber gleichzeitig, dass die Dreitagesfiktion nur dann greift, wenn die Behörde nachweisen kann, wann ein mit einfachem Brief übersandter Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben wurde. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Erstellt von (Name) E.R. am 18.08.2023
Geändert: 18.08.2023 08:10:36
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Hamburg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Vladru
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