Trotz einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung kann es geschehen, dass sich eine als dauerhaft angesetzte Wertminderung als vorübergehend erweist. So kann beispielsweise eine defekte Maschine durch ein neues Verfahren doch wieder derart instand gesetzt werden, dass sie – entgegen vorheriger Erwartungen – wieder in vollem Umfang eingesetzt werden kann. Oder die Kurse der Aktien in den langfristigen Finanzanlagen erholen sich, sodass der zuvor außerplanmäßig abgeschriebene Wertverlust ausgeglichen wird.
Zu jedem Bilanzstichtag muss überprüft werden, ob die durch außerplanmäßige Abschreibung oder Teilwertabschreibung bilanzierte Wertminderung noch besteht. Falls dies nicht mehr der Fall ist, besteht sowohl nach dem Handelsrecht (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) als auch nach dem Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ein Wertaufholungs-Gebot. „Aufholung“ bedeutet, dass die Zuschreibung nicht höher als die zuvor vorgenommene Abschreibung sein darf. Bei abnutzbarem Anlagevermögen darf die Zuschreibung nicht höher sein als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
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