Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände bei kleinen und mittleren Unternehmen

Mateusz Tokarski
 

Der Strukturwandel unseres ökonomischen Geschehens forciert eine Wissenswirtschaft. Im Rahmen dieses Strukturwandels gewinnen immaterielle Vermögensgegenstände [1] bei KMU immer mehr Bedeutung, indem sie einen zunehmend wichtigeren Werttreiber darstellen. Bei diesen immateriellen VG handelt es sich unter anderem um neue Technologien, Patente und Marken, die zu einem signifikanten Preisvorteil beitragen und nicht ausgeschöpfte Finanzierungsreserven heben können.

Hinweis: Schwerpunkt dieses Artikels liegt auf der handelsrechtlichen Beurteilung. Es wird punktuell auf das IFRS und Steuerrecht verwiesen. Nachfolgend wird der Ausdruck "kleine und mittlere Unternehmen" mit der Abkürzung "KMU" abgebildet.

Die Wettbewerbsfähigkeit von KMU wird heutzutage immer stärker von der Innovationsfähigkeit bestimmt. Aus diesem Grund treiben KMU die Investitionen in immateriellen VG voran, um sich dadurch zukünftig Innovationsvorteile zu sichern. Die immateriellen VG nehmen somit einen immer bedeutenderen Anteil in der Unternehmenssteuerung und des Rechnungswesens ein.

Abgrenzung Erwerb und Selbsterstellung eines immateriellen VG

Im Fortgang einer unternehmerischen Tätigkeit, steht es dem Unternehmer zur Disposition, immaterielle VG zu erwerben oder selbst zu erstellen. Bei selbst geschaffenen bzw. selbst erstellten immateriellen VGs, handelt es sich um einen originären immateriellen VG.

Ein immaterieller VG gilt als selbst geschaffen, wenn dieser aus einer vorgelagerten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit hervorgeht. Darüber hinaus liegt ein selbsterstellter immaterieller VG auch dann vor, wenn dessen Erstellung einem Dritten übergeben wurde, das "Herstellungsrisiko" oder das "Risiko des Scheiterns" der Forschung und Entwicklung jedoch weiterhin beim übergebenden Unternehmen verbleibt. [2]

Entgeltlich erworbene immaterielle VG gehen auf den Erwerber durch Rechtsgeschäft über.

Immaterielle VG und ihre Erscheinungsformen

Die Literatur bietet vielfältige Systematisierungsversuche von immateriellen VG. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei der Systematisierung nach der möglichen Bilanzierungsfähigkeit gewidmet werden. Immaterielle VG werden in die Kategorien der "Rechte", "wirtschaftlichen Werte" und "rein wirtschaftlichen Vorteile" klassifiziert. [3]

Rechte umfassen all diejenigen immateriellen VG, die vertraglich oder gesetzlich geschützt sind. Wirtschaftliche Werte umfassen Werte, die nicht vertraglich oder gesetzlich geschützt sind, aber dennoch wie ein Recht und somit ein Objekt eines rechtlichen Geschäfts behandelt werden können. Bei rein wirtschaftlichen Vorteilen handelt es sich um immaterielle VG, die kein vertraglichen oder gesetzlichen Schutz genießen und zudem kein Objekt eines rechtlichen Geschäfts sein können.

Immaterielle VG
Rechte Wirtschaftliche Werte Rein wirtschaftliche Vorteile
Konzessionsrechte: Bergbaurechte, Verkehrskonzessionen, Wege- und Wassernutzungsrechts und Fischereirechte

Gewerbliche Schutzrechte: Technische Schutzrechte, Patente, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Marken

Ähnliche Rechte: Urheberrechte, Leistungsschutzrechte für Computerprogramme, Tonträger, Filme, Domainnamen

Diverse Lizenzen

Grundstücksgleiche Rechte oder Vorkaufsrechte
Rezepte, Know-how, Geheimverfahren, ungeschützte Innovationen nicht urheberrechtlich geschützter Computerprogramme Geschäfts- oder Firmenwert (sog. Goodwill)

Andere immaterielle VG, insbesondere solche, die originäre Werte des Unternehmens darstellen

Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Aufwendungen für Gründung, Aufwendungen für Ingangsetzung, Erweiterung eines Unternehmens

Tabelle 1: Systematisierung immaterieller VG nach ihrer Bilanzierungsfähigkeit - keine abschließende Aufzählung (Quelle: Eigene Darstellung)

Letzte Änderung W.V.R am 16.11.2022

Autor(en): Mateusz Tokarski
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