
Viele Studenten verdienen sich durch
Jobben neben dem Studium ihren Lebensunterhalt, andere wollen vor allem
praktische Erfahrungen sammeln. Für Arbeitgeber ist die Beschäftigung von Studenten in der Regel günstiger als die eines regulären Arbeitnehmers, weil Studenten kurzfristig oder geringfügig beschäftigt sind oder weil für sie die Vorzüge der
Werkstudentenregelung gelten. Für
Praktikanten gelten unterschiedliche Vorgaben, je nach Art des Praktikums. In jedem Fall sollten Arbeitgeber auf einige Besonderheiten achten, wenn sie Studenten beschäftigen.
Vorteile der Beschäftigung von Studenten
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb die Beschäftigung von Studenten für ein Unternehmen attraktiv sein kann:
- Veränderung eines Teams: Ein Student kann das Gefüge eines Teams mit womöglich verfestigten Strukturen verändern, bringt einen "Blick von außen" mit und kann damit auch zur Vermeidung von Fehlern beitragen, die aus "Betriebsblindheit" begangen werden.
- Innovationspotenzial: Vor allem Studenten in höheren Semestern bringen aktuelles Wissen mit und haben damit das Potenzial, Innovationen anzustoßen.
- Fachkräftebindung: Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels kann die Beschäftigung von Studenten auch als Recruiting-Instrument gesehen werden, um Fachkräfte frühzeitig ans Unternehmen zu binden.
- Positives Firmenimage: Studenten anzustellen, ist auch eine Form der Nachwuchsförderung und kann dem Unternehmen ein positives Image verleihen.
- Günstiger Arbeitnehmer: Bei den meisten Beschäftigungsverhältnissen von Studenten führen die gesetzlichen Regelungen zu deutlich niedrigeren Lohnnebenkosten.
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Minijob
Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 01.01.2026 steigt auch die Obergrenze für eine
geringfügige Beschäftigung, nämlich auf 603 Euro pro Monat. Mit Mindestlohn können Minijobber dann 43 Stunden pro Monat arbeiten. Für viele Studentenjobs reicht das aus, sodass ohne Weiteres die
Minijob-Regelungen angewendet werden können. Für die Studenten hat dies zudem den Vorteil, dass sie bei einem Minijob
keine Einbußen bei den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG) haben. Wenn sie mehr verdienen, werden die Leistungen gekürzt.
Für
Minijobber ist der Verdienst
sozialabgabenfrei, mit
Ausnahme der
Rentenversicherung; hier zahlt der Arbeitnehmer einen Satz von 3,6 % des Lohns (eine Befreiung von der Pflicht kann beim Arbeitgeber beantragt werden). Der
Arbeitgeber hingegen zahlt einen
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 %, einen Pauschalbeitrag von 15 % und eine pauschale Lohnsteuer von 2 % (zusammen 30 %). Hinzu kommen die
Unfallversicherung sowie die
Umlagen für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und für Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzumlage (zusammen etwa 1,5 %).
Kurzfristige Beschäftigung
Studenten haben vor allem in der
vorlesungsfreien Zeit ("Semesterferien") mehr Zeit, um einem Job nachzugehen. Deshalb kommt für sie oftmals auch die kurzfristige Beschäftigung in Frage. Diese liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein vertraglich auf
drei Monate am Stück oder
70 Tage pro Kalenderjahr
begrenzt ist. Die Höhe des Einkommens spielt dann keine Rolle. Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen gelten die drei Monate oder die 70 Tage als Obergrenze für alle Jobs zusammengerechnet.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine solche Beschäftigung
nicht berufsmäßig ausgeübt wird, deshalb werden für sie weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben fällig, auch nicht in pauschalierter Form. Lediglich die Umlagen und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Spezielle Regelungen für die Beschäftigung von Studenten
Wenn Studenten mehr als nur geringfügig oder kurzfristig beschäftigt werden, dann gelten für sie als zukünftige Fachkräfte spezielle Bestimmungen. Auch Praktika und die Erstellung einer Abschlussarbeit im Betrieb sind gesondert geregelt.
Werkstudententätigkeit
Als Werkstudent gilt ein
ordentlich Studierender, wenn er während der Vorlesungszeiten nicht mehr 20 Stunden pro Woche arbeitet, weil dann noch das Studium und nicht der Job im Vordergrund steht. "Ordentlich" bedeutet hier, dass er in einem Studiengang oder Ausbildungsgang (als Fachschüler) mit einem bestimmten Berufsziel eingeschrieben (immatrikuliert) ist. Sogenannte "
Urlaubssemester" zählen nicht dazu; wer in einem Urlaubssemester arbeitet, wird bei Steuern und Sozialabgaben wie ein
regulärer Arbeitnehmer behandelt. Das gilt ebenso für Studenten, die mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Der Vorteil der
Werkstudententätigkeit ist, dass sie nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III (3. Buch Sozialgesetzbuch), § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI von der Pflicht zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung befreit ist ("
Werkstudentenprivileg"). Es besteht allerdings eine Rentenversicherungspflicht, der zufolge bei einem Verdienst von mehr als 2.000 Euro pro Monat der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils 9,3 % des Bruttolohns in die Rentenkasse einzahlen. Bei einem geringeren Entgelt kommt der Übergangsbereich ("Gleitzone") der Midijob-Regelungen zum Tragen, sodass die Zahlungen des Arbeitnehmers geringer ausfallen.
Der Status des Werkstudenten kann unter Umständen jedoch
auch über die Grenze der
20 Wochenstunden hinaus erhalten bleiben. Dies gilt beispielsweise, wenn die Beschäftigungszeit am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden oder in der vorlesungsfreien Zeit überschritten wird und die Beschäftigung auf
maximal 26 Wochen befristet ist. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Studium weiterhin den Tätigkeitsschwerpunkt bildet.
Nicht vom Werkstudentenprivileg profitieren Studienplatzbewerber, Promotionsstudenten und Langzeitstudenten, wenn sie schon länger als 25 Semester studieren.
Ausgenommen vom Privileg sind auch die Studenten in einem
dualen Studiengang, die also parallel zum Studium in einem Betrieb arbeiten. Sie werden rechtlich wie Auszubildende behandelt.
Praktikum
Wenn ein Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschrieben ist, dann gilt dafür
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts spielen dabei keine Rolle. Wenn das Praktikum nicht vorgeschrieben ist, dann sind die Regelungen zu den geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen oder zu Werkstudententätigkeiten anzuwenden.
Ein
Praktikum vor oder nach einem Studium, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, zählt zur
betrieblichen Ausbildung. Deshalb besteht für das Praktikum eine Sozialversicherungspflicht, selbst wenn der Praktikant kein Geld erhält. In diesem Fall ermittelt der Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einem
fiktiven Entgelt, das 37,45 Euro pro Monat (Stand: 2025) beträgt.
Wenn ein freiwilliges Orientierungspraktikum zur Aufnahme einer Ausbildung/eines Studiums oder ein freiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum
länger als drei Monate dauert, dann besteht nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seitens des Praktikanten ein
Anspruch auf den Mindestlohn.
Studienabschluss im Betrieb
Wer zur Erstellung der Bachelor- oder Masterarbeit in einen Betrieb geht und sich dort
nur um seine
Abschlussarbeit kümmert, ist
nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt selbst dann, wenn der Betrieb für die Abschlussarbeit eine Vergütung oder ein Honorar zahlt. Denn der Student zählt in diesem Fall nicht als abhängig Beschäftigter. Anders sieht es aus, wenn der Student neben dem Erstellen der Abschlussarbeit weitere Tätigkeiten für das Unternehmen ausübt. Dann könnte es sein, dass diese Tätigkeit unter das Mindestlohngesetz fällt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Unterlagen, die Arbeitgeber benötigen
Bei der Beschäftigung von Studenten sollten Arbeitgeber darauf achten, die folgenden
Unterlagen zur Lohnakte zu nehmen, damit es keine Probleme bei einer möglichen Betriebsprüfung gibt:
- Arbeitsvertrag mit der Befristung der Beschäftigung
- Studien- oder Semesterbescheinigung für den Nachweis des Status als ordentlicher Student
- Nachweise zu anderen Beschäftigungsverhältnissen in den vergangenen zwölf Monaten oder eine schriftliche Erklärung, dass es keine solchen Verhältnisse gab
- bei Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit den akademischen Kalender der Hochschule des Studenten
- ggf. Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Nachweise über die studentische Krankenversicherung
An- und Abmeldung der Beschäftigung von Studenten
Wird ein Werkstudent eingestellt, dann erfolgt die
Anmeldung bei dessen
Krankenkasse mit der Personengruppe "106" (Student) und dem Beitragsgruppenschlüssel "0-1-0-0". Dies geschieht beispielsweise auch dann, wenn ein Student in der Vorlesungszeit als Minijobber beschäftigt ist und in der vorlesungsfreien Zeit in Vollzeit im Betrieb arbeitet.
Dual Studierende sind unter der Personengruppe "102" (Auszubildende ohne besondere Merkmale) anzumelden.
Wenn ein Werkstudent
nach seinem Studienabschluss im Unternehmen
weiterbeschäftigt wird, dann ist er nach der Abmeldung zum Monatsende für den Folgetag unter den Angaben Abgabegrund "12", Personengruppe "101", Beitragsgruppen "1-1-1-1" als normaler Arbeitnehmer anzumelden. Dasselbe gilt, wenn der Werkstudent die erlaubten Arbeitszeiten überschreitet und dadurch seinen
Status als Werkstudent verliert.
Verunsicherung herrscht oft, wenn ein Werkstudent seinen Bachelorabschluss macht und als Masterstudent weiterbeschäftigt werden soll. Denn in den meisten Fällen entsteht eine
Lücke vor der Aufnahme des
Masterstudiums, in der der Werkstudent seinen Status als Student verliert. Dies geschieht zum Ende jenes Monats, in dem der Student die
Ergebnisse der Bachelorprüfungen schriftlich mitgeteilt bekommt. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Abschlusszeugnis erst später im Rahmen einer Abschlussfeier überreicht wird.
Wenn eine Lücke zwischen Bachelor- und Masterstudium entsteht, dann ist zunächst der Werkstudent mit den Angaben Abgabegrund "32", Personengruppe "106", Beitragsgruppen "0-1-0-0"
zum Monatsende abzumelden. Anschließend kommt es darauf an, wie hoch die Entlohnung des Jobs bis zum Beginn des Masterstudiums ausfällt. Je nach Fall müssen bei der Anmeldung folgende Angaben gemacht werden:
- kurzfristige Beschäftigung: Abgabegrund "11", Personengruppe "110", Beitragsgruppen "0-0-0-0"
- geringfügige Beschäftigung (bei der Minijob-Zentrale): Abgabegrund "11", Personengruppe „109“, Beitragsgruppen "6-1-0-0" (bei Befreiung von der Rentenversicherung "6-5-0-0")
- reguläre Beschäftigung: Abgabegrund "12", Personengruppe "101", Beitragsgruppen "1-1-1-1"
letzte Änderung S.P. am 06.11.2025
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Dmitriy Shironosov
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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