Eine Betriebsprüfung muss einem Unternehmen im Vorfeld bekannt gegeben werden. Anders verhält es sich mit der Umsatzsteuer-Nachschau: Mit Hilfe dieses Instruments können Finanzbeamte zu Geschäfts- und Arbeitszeiten unangemeldet auf der Matte stehen. Das kann selbst steuerehrliche Unternehmer treffen, denn auch Angelegenheiten anderer Steuerpflichtiger, mit denen der Unternehmer geschäftlich in Verbindung steht, können Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau sein.
Was hinter der Umsatzsteuer-Nachschau steckt
Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist Anfang 2002 zur
Bekämpfung von
Steuerbetrug eingeführt worden. Damit sollen die Finanzbehörden unter anderem gegen sogenannte "Karussellgeschäfte" vorgehen können.
Bei dieser
Betrugsmasche bei Geschäften über EU-Grenzen hinweg unterschlägt ein Beteiligter von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, während der Nächste in der Lieferkette sich die von ihm gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lässt. Am Ende erstattet das Finanzamt Umsatzsteuern, die es nie erhalten hat.
Die Nachschau ist
keine Außenprüfung nach § 193 AO (Abgabenordnung), entsprechend gelten auch nicht die Ausführungen zur Außenprüfung in § 193 bis § 207 AO. Insbesondere ist keine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) notwendig und wird kein Prüfungsbericht (§ 202 AO) erstellt. Auch kann der Steuerpflichtige nicht nach § 204 AO eine
verbindliche Zusage der Finanzbehörde beantragen, wie ein bestimmter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird.
Nach § 98 AO besteht für die Finanzbehörden auch die "Einnahme des Augenscheins". Bei dieser Maßnahme dürfen Finanzbeamte wie bei der Umsatzsteuer-Nachschau
Betriebsgelände und
Geschäftsräume betreten und ansehen (nicht durchsuchen!), um einen konkreten Einzelsachverhalt aufzuklären (Verfügung OFD Magdeburg vom 20.02.2012 – S 7420b-7-St 24).
Allerdings muss die Einnahme des Augenscheins als ein
Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben werden (§ 122 AO). Insofern bietet nur die Umsatzsteuer-Nachschau den Überraschungseffekt und die Gewähr, dass steuerrelevante Sachverhalte nicht vor dem Eintreffen der Finanzbeamten verändert werden.
Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau
Die Finanzbehörden haben in der Regel nicht
genügend Personal, um alle Betriebe und Selbstständigen regelmäßig unter die Lupe zu nehmen. Deshalb stützen sie sich auf Umstände, die einen steuerpflichtigen aus ihrer Sicht verdächtig machen.
Da Unternehmens- oder Existenzgründer bei hohen
Anfangsinvestitionen die
Vorsteuer unmittelbar beim Erwerb von Vermögensgegenständen geltend machen können, liegt die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer in dieser Phase eines Unternehmens oft höher als die abzuführende
Umsatzsteuer. Mit einer Scheinfirma und / oder Scheininvestitionen könnten also Gelder direkt vom Finanzamt erschlichen werden.
Deshalb nennt der
Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschn. 27b.1 Abs. 2 folgende Sachverhalte, die mit der Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt werden sollen:
- Existenz des Unternehmens
- Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen
Letzte Änderung W.V.R am 28.11.2023
Autor(en):
Stefan Parsch
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den
kostenfreien und unverbindlichen
Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern.
Beispiel-Newsletter >>
Jetzt Newsletter gratis erhalten
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>