Umsatzsteuer-Nachschau: Steuerprüfung mit Überraschungseffekt

Stefan Parsch
 

Eine Betriebsprüfung muss einem Unternehmen im Vorfeld bekannt gegeben werden. Anders verhält es sich mit der Umsatzsteuer-Nachschau: Mit Hilfe dieses Instruments können Finanzbeamte zu Geschäfts- und Arbeitszeiten unangemeldet auf der Matte stehen. Das kann selbst steuerehrliche Unternehmer treffen, denn auch Angelegenheiten anderer Steuerpflichtiger, mit denen der Unternehmer geschäftlich in Verbindung steht, können Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau sein.

Was hinter der Umsatzsteuer-Nachschau steckt

Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ist Anfang 2002 zur Bekämpfung von Steuerbetrug eingeführt worden. Damit sollen die Finanzbehörden unter anderem gegen sogenannte "Karussellgeschäfte" vorgehen können.

Bei dieser Betrugsmasche bei Geschäften über EU-Grenzen hinweg unterschlägt ein Beteiligter von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, während der Nächste in der Lieferkette sich die von ihm gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lässt. Am Ende erstattet das Finanzamt Umsatzsteuern, die es nie erhalten hat.

Die Nachschau ist keine Außenprüfung nach § 193 AO (Abgabenordnung), entsprechend gelten auch nicht die Ausführungen zur Außenprüfung in § 193 bis § 207 AO. Insbesondere ist keine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) notwendig und wird kein Prüfungsbericht (§ 202 AO) erstellt. Auch kann der Steuerpflichtige nicht nach § 204 AO eine verbindliche Zusage der Finanzbehörde beantragen, wie ein bestimmter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird.

Nach § 98 AO besteht für die Finanzbehörden auch die "Einnahme des Augenscheins". Bei dieser Maßnahme dürfen Finanzbeamte wie bei der Umsatzsteuer-Nachschau Betriebsgelände und Geschäftsräume betreten und ansehen (nicht durchsuchen!), um einen konkreten Einzelsachverhalt aufzuklären (Verfügung OFD Magdeburg vom 20.02.2012 – S 7420b-7-St 24).

Allerdings muss die Einnahme des Augenscheins als ein Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben werden (§ 122 AO). Insofern bietet nur die Umsatzsteuer-Nachschau den Überraschungseffekt und die Gewähr, dass steuerrelevante Sachverhalte nicht vor dem Eintreffen der Finanzbeamten verändert werden.

Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau

Die Finanzbehörden haben in der Regel nicht genügend Personal, um alle Betriebe und Selbstständigen regelmäßig unter die Lupe zu nehmen. Deshalb stützen sie sich auf Umstände, die einen steuerpflichtigen aus ihrer Sicht verdächtig machen.

Da Unternehmens- oder Existenzgründer bei hohen Anfangsinvestitionen die Vorsteuer unmittelbar beim Erwerb von Vermögensgegenständen geltend machen können, liegt die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer in dieser Phase eines Unternehmens oft höher als die abzuführende Umsatzsteuer. Mit einer Scheinfirma und / oder Scheininvestitionen könnten also Gelder direkt vom Finanzamt erschlichen werden.

Deshalb nennt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschn. 27b.1 Abs. 2 folgende Sachverhalte, die mit der Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt werden sollen:
  • Existenz des Unternehmens
  • Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen

Letzte Änderung W.V.R am 28.11.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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