Musterlösung Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung - Eingangsrechnung

Günther Wittwer

Begründung:

In 2011 wird Schmitt GmbH der wirtschaftliche Eigentümer über die bestellten Rohstoffe. Der Rohstoffeinkauf ist in 2011 zu buchen.

Es besteht gegenüber dem Lieferanten in 2011 eine Verbindlichkeit aus der Lieferung. Beim Weglassen dieser Buchung wird gegen den Grundsatz der Vollständigkeit verstoßen.

Ausnahme: Aufrechnung

Bei der Durchsicht der Kontokorrentkonten stellt Rainer Fassbender, beschäftigt als Finanzbuchhalter bei der Schmitt GmbH, vor dem Abschluss fest, dass aus gegenseitigen Lieferungen und Leistungen eine Forderung (Rechnungsdatum 23. Dezember 2011, Zahlungsziel 30 Tage ab Rechnungsdatum) über 10.500 € und zugleich eine Verbindlichkeit in einer Höhe von 14.000 €, gegenüber der Firma Hammerschmitt GmbH in Bremen, die zur Zahlung fällig ist, besteht.

In diesem Fall kann Fassbender die Forderung mit der Verbindlichkeit saldieren und nur den Differenzbetrag mit 3.500 € als Verbindlichkeit in der Bilanz ausweisen.

Es geschieht eine Aufrechnung (vgl. §§ 387 ff. BGB). Die Erklärung der Aufrechnung muss allerdings gegenüber Hammerschmitt abgegeben werden. (§ 388 BGB)

 



letzte Änderung Günther Wittwer am 20.03.2024

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