Pauschalwertberichtigung (PWB)

Redaktion RWP
Die Pauschalwertberichtigung ist ein Verfahren mit dem einzelne Forderungen nicht bewertet werden, sondern ein Pauschalsatz auf Forderungen errechnet wird, der auf Unternehmenserfahrungen beruht. Die Pauschalwertberichtigung berücksichtigt das allgemeine Ausfallrisiko von Forderungen. Zudem wird dieser Prozentsatz aus den Forderungsausfällen der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt und muss rechnerisch nachweisbar sein. Im Allgemeinen wird die PWB indirekt, ähnlich der Einzelwertberichtigung, gebucht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Summe für die Einbuchung auf die Pauchschalwertberichtigung von den Nettoforderungen errechnet wird.

Alle Forderungsausfälle eines Geschäftsjahres werden direkt auf Forderungen abgeschrieben und dort mit den entsprechenden Nettobeträgen verbucht. Die Umsatzsteuer wird entsprechend auf dem Umsatzsteuerkonto verbucht. Zum Bilanzstichtag muss die Pauschalwertberichtigung an den neuen Forderungsbestand angepasst werden. Hierbei kann es zu einer Herauf- oder Herabsetzung des Pauschalwertes kommen. Bei der PWB ist ebenfalls zu beachten, dass Forderungen, die mit der Einzelwertberichtigung bewertet wurden, aus der Pauschalwertberichtigung heraus gerechnet werden müssen.

Gemischte Bewertung (Einzelwert- und Pauschalwertberichtigung): In vielen Fällen werden beide Bewertungsmethoden benötigt zumal bestimmte Forderungen einzeln zu bewerten sind. Das ist dann von Bedeutung, wenn zum Beispiel bekannt ist, dass der Debitor ein Insolvenzverfahren hat und die einwandfreien Forderungen einer bestimmten Ausfallquote unterliegen. Um hier die Pauschalwertmethode anwenden zu können, müssen die zweifelhaften Forderungen aus dem Gesamtbetrag der Forderungen heraus gerechnet werden.

Da die Pauschalwertberichtigung auf den Nettobetrag der Forderungen angewandt wird, muss die Umsatzsteuer entsprechend abgezogen werden um dann den entsprechenden Pauschalwertsatz zu ermitteln. Die Buchungen in die EWB und PWB erfolgen gemäß den Regelungen des jeweiligen Verfahrens.

 Wenn das Unternehmen nach dem HGB oder dem Publizitätsgesetz verpflichtet ist seine Bilanz zu veröffentlichen, dürfen Pauschalwert- und Einzelwertberichtigungen nicht in dieser erscheinen. In diesem Fall muss die Differenz von den zweifelhaften Forderungen und der Summe von EWB und PWB von den Forderungen abgezogen werden. 
Buchhaltungstechnische Abwicklung

Am Bilanzstichtag 31.12.2013 betrugen bei Brunner GmbH die Gesamtforderungen aus Lieferungen und Leistungen 303.450 €. Es wurde eine Pauschalwertberichtigung auf Forderungen (PWB) von einem Pauschalsatz von 2 % gebildet.

PWB01.jpg

Buchungen:

1. Einstellung in PWB an PWB zu Forderungen 5.100 €
2. GuV-Konto an Einstellung in PWB 5.100 €
3. Schlussbilanzkonto an Forderungen aus L.L. 303.450 €
4. PWB zu Forderungen an Schlussbilanzkonto 5.100 €

In der Bilanz wird die Pauschalwertberichtigung von den Forderungen aktivisch abgesetzt. (§ 266 HGB)

Am Bilanzstichtag 31.12.2014 betrugen die Gesamtforderungen aus Lieferungen und Leistungen 547.400 €. Im Geschäftsjahr 2015 war ein geringer Forderungsausfall. Aus diesem Grund wird der bisherige Pauschalsatz von 2 % auf 1,5 % herabgesetzt.

Buchung:
1,5 % von 460.000 € Forderungsbestand zum 31.12.2015 –netto- 6.900 €
Einstellung in PWB an PWB zu Forderungen 1.800 €

Dagegen wäre bei einem Forderungsbestand von 320.000 € -netto- bei einem Pauschalsatz von 1,5 % zu buchen:

PWB zu Forderungen 300 €  
an Erträge aus der Herabsetzung von WB auf Forderungen   300 €

(PWB zu Forderungen = 320.000 € x 1,5 % = 4.800 €)


Aufgaben

1. Der Schlussbestand an einwandfreien Forderungen beträgt zum 31.12.2015 261.800 €.
Ermitteln und buchen Sie die Anpassung der Pauschalwertberichtigung in Höhe von 2 %. Aus dem Jahr 2014 wird eine Pauschalwertberichtigung von 5.800 € übernommen.

2. Am Bilanzstichtag 31.12. 2015 betragen die Gesamtforderungen aus Lieferungen und Leistungen der ATEX GmbH 250.554,50 €. Darin sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Brecht OHG, die vor kurzem Insolvenz anmeldete, in Höhe von 17.850 € enthalten.
  1. Weitere zweifelhafte Forderungen liegen am Ende des Geschäftsjahres nicht vor.

2.1. Buchen Sie die zweifelhaften Forderungen.

2.2.
  1. Berechnen und buchen Sie die Anpassung der Pauschalwertberichtigung auf die restlichen Forderungen, wenn ein allgemeines Ausfallrisiko von der letzten Außenprüfung von der Finanzverwaltung von 2 % gebilligt wurde. Aus dem Jahr 2014 wird eine Pauschalwertberichtigung von 5.000 € übernommen. 
  2. Wie hoch ist die Summe des Kontos Forderungen aus Lieferungen in der Bilanz 2015? 

3. Was wird bei der Bildung von Pauschalwertberichtigung zu Forderungen berücksichtigt?

4. Welche Überlegungen sind für die Festsetzung des Pauschalsatzes der Forderungen notwendig?

5. Eine bisherige Pauschalwertberichtigung wird zur Hälfte der Summe reduziert.
Nennen Sie den Buchungssatz.

Lösungen
1.
PWB02.jpg
Buchung:
Pauschalwertberichtigung auf Forderungen 1.400 €  
an Erträge aus Herabsetzung Wertberichtigung   1.400 €

Info: Die Pauschalwertberichtigungen werden vom Nettobetrag der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebildet. Die Umsatzsteuer bleibt unberührt. Am Bilanzstichtag geschieht lediglich eine Anpassung der bisherigen Pauschalwertberichtigung nach dem neuesten Forderungsbestand durch eine Aufstockung oder Herabsetzung. 

2.
2.1. Zweifelhafte Forderungen an Debitorenkonto Brecht OHG 17.850 €

2.2.

  1. PWB03.jpg
    Pauschalwertberichtigung 1.089 €  
    an Erträge Herabsetzung Wertberichtigung   1.089 €


  2. In der Bilanz 2015 wird ein Betrag von  246.643,50 € (250.554,50 € - 3.911 €) ausgewiesen. Es darf kein Wertberichtigungsposten und zweifelhafte Forderungen in der Bilanz  ausgewiesen werden. Diese Posten werden mit den Forderungen aus L.L. verrechnet. (Aktivische Absetzung) vgl. 266 HGB.

3. Bei der Bildung der Pauschalwertberichtigung von Forderungen wird das allgemeine Ausfallrisiko bei Forderungen berücksichtigt.
Dagegen:
Die Einzelwertberichtigung berücksichtigt das besondere Ausfallrisiko.

4. Aus den betrieblichen Erfahrungen und den Werten und Hinweise aus den bisherigen Außenprüfungsberichte von der Finanzverwaltung richtet sich der Pauschalsatz der Wertberichtigungen.
Dieser Pauschalsatz muss rechnerisch nachweisbar sein.

5. PWB an Erträge aus der Herabsetzung von WB aus Forderungen  


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letzte Änderung Redaktion RWP am 27.07.2018

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