Rücklagen sind für bestimmte Zwecke zurückgelegte Gewinne, die (im Gegensatz zu Rückstellungen ) dem Eigenkapital zugeordnet werden. Sie werden aus reiner Vorsicht gebildet, um bestimmte Risiken extra abzusichern, wie z.B. Verluste durch Gewinnrücklagen.
Nach § 152 Abs. 2, 3 AktG müssen Aktiengesellschaften die Entwicklung ihrer Rücklagen in der Bilanz oder im Anhang angeben. Diese Vorschrift gilt für alle Rücklagen, so dass es sinnvoll ist, einen Rücklagenspiegel zu führen, in dem der Stand des Vorjahres, der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, die Einstellungen und die Entnahmen der einzelnen Rücklagenarten und der neue Stand am Stichtag vermerkt sind, so dass eine Bewegung zu erkennen ist.
(4) Übersteigen [...] die Kapitalrücklagen [...] zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden
Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.
letzte Änderung Dana Klempien am 28.01.2022 Bild: © PantherMedia / Andriy_Popov |
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