Rücklagen sind für bestimmte Zwecke zurückgelegte Gewinne, die (im Gegensatz zu Rückstellungen ) dem Eigenkapital zugeordnet werden. Sie werden aus reiner Vorsicht gebildet, um bestimmte Risiken extra abzusichern, wie z.B. Verluste durch Gewinnrücklagen.
Nach § 152 Abs. 2, 3 AktG müssen Aktiengesellschaften die Entwicklung ihrer Rücklagen in der Bilanz oder im Anhang angeben. Diese Vorschrift gilt für alle Rücklagen, so dass es sinnvoll ist, einen Rücklagenspiegel zu führen, in dem der Stand des Vorjahres, der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, die Einstellungen und die Entnahmen der einzelnen Rücklagenarten und der neue Stand am Stichtag vermerkt sind, so dass eine Bewegung zu erkennen ist.
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Die Kapitalrücklage
Kapitalrücklagen sind im Wesentlichen die Beträge, die dem Unternehmen von außen zugeführt werden, wenn es Anteile, Wandelschuldverschreibungen und Vorzugsaktien ausgibt. Zu den Kapitalrücklagen gehören nach § 272 Abs. 2 HGB:
Eine Kapitalrücklage darf nur unter den Bedingungen, die in § 150 Abs. 3, 4 AktG festgelegt sind, aufgelöst werden.
„(3) Übersteigen [...] die Kapitalrücklagen [...] zusammen
nicht den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so dürfen sie nur verwandt werden
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.
(4) Übersteigen [...] die Kapitalrücklagen [...] zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf der übersteigende Betrag verwandt werden
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist;
- zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207 bis 220.“
Die Gewinnrücklage
Die Gewinnrücklage entsteht durch das Zurückbehalten von Gewinnen. Unter dieser Position sind in der Bilanz folgende Positionen auszuweisen:
Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.
letzte Änderung Dana Klempien am 28.01.2022
Bild:
© PantherMedia / Andriy_Popov
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