Im Folgenden steht eine kleine Checkliste für Gründungskosten zur Verfügung, anhand derer Sie die Gesamtkosten übersichtlich erfassen können:
Für sämtliche mit der Gründung des Geschäftsbetriebes zusammenhängenden Kosten besteht nach § 248 Abs. 1 HGB ein Bilanzierungsverbot. Sie dürfen dementsprechend nicht in der Bilanz aktiviert werden. Dieses Verbot gilt für Personengesellschaften und Einzelunternehmen genauso wie für Kapitalgesellschaften.
Für die Buchung solcher Aufwendungen kann ein Konto ‚Gründungskosten‘ erstellt werden, über das dann alle Kosten abgerechnet werden. Aber auch das Buchen über das Konto ‚sonstige betriebliche Aufwendungen‘ ist möglich. Je nachdem, ob die Zahlungen sofort erfolgen oder Rechnungen erst noch beglichen werden müssen, werden auch die Konten ‚Bank‘ oder Verbindlichkeiten‘ angesprochen. Im Prinzip erfolgt die Buchung der Gründungskosten nicht anders als andere angefallene Kosten.
Beispiel:
Im Rahmen der Unternehmensgründung sind folgende Kosten (netto) angefallen:
1. Vertrags- und Notarkosten in Höhe von € 5000
Der Notar hat eine Rechnung ausgestellt, die noch nicht beglichen ist:
Gründungskosten € 5000 an Verbindlichkeiten L +L € 5950
Vorsteuer € 950
2. Reisekosten in Höhe von € 1000
Die Reisekosten wurden sofort per Überweisung bezahlt:
Gründungskosten € 1000 an Bank € 1190
Vorsteuer € 190
3. Kosten des Gründungsprüfers € 8000
Die Prüfungskosten fallen erst in der nächsten Periode an und entsprechen einem Schätzwert:
Gründungskosten € 8000 an Rückstellungen € 8000
Die Summe der Gründungskosten in Höhe von € 14000 geht dann als Verlustvortrag in die Eröffnungsbilanz ein. Der Ausweis erfolgt nach auf der Passivseite unter:
A. Eigenkapital, IV Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
Quellen:
Hebig, Michael: Existenzgründungsberatung, Berlin 2004.
letzte Änderung Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt am 09.09.2019 |
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01.09.2016 20:07:17 - Gast87
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