Der § 264 Abs. 1 HGB legt fest, dass der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft zusätzlich einen Anhang und einen Lagebericht enthalten soll, der „mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit“ bildet. Der Anhang hat die Aufgabe, den Adressaten zu informieren. Er soll die Bilanz durch das Wahlrecht, bestimmte Positionen im Anhang zu erklären, entlasten und ein falsches Bild, dass durch die Zahlen entstehen könnte durch weitere Erläuterungen korrigieren.
Die wesentlichen Vorschriften für den Anhang finden sich in den §§ 284-288 HGB.
Es werden Erläuterungen zu einzelnen Bilanz- und GuV-Positionen gefordert sowie Angaben zu den gewählten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden und Begründungen bei Änderung dieser Methoden. Es müssen sonstige Pflichtangaben gemacht werden, die in § 285 HGB niedergeschrieben sind. Im Allgemeinen unterscheidet man vier Formen der Angaben, die im Anhang gemacht werden können:
Die Angaben müssen den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung genügen und dementsprechend wahrheitsgemäß, klar und übersichtlich sein.
Für den Aufbau des Anhangs gibt es keine vorgeschriebene Gliederung. Sobald sich das Unternehmen für ein Gliederungsschema entschieden hat, muss es auf Grund der Stetigkeitsforderung weiterhin beibehalten werden.
Nach § 284 Abs. 1, 2 HGB sind folgende Angaben zu machen:
Nach § 285 HGB sind folgende sonstige Angaben zu machen:
Weitere Angaben sind im § 285 HGB zu finden.
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264a HGB müssen bestimmte Angaben, die im § 288 HGB zu finden sind, nicht machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften brauchen nach § 288 HGB die Untergliederung der Umsatzerlöse nach Regionen nicht durchführen.
Hinweis: Dagegen der Lagebericht nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften.
Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.
letzte Änderung Dana Klempien am 10.09.2019 |
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