Steuerfreie Erstattung der Kosten für das private Laden des elektrischen Dienstwagens

Stefan Parsch
Die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen wird auf verschiedene Weise steuerlich gefördert. Eine Regelung besagt, dass der Arbeitgeber einem Beschäftigten die Stromkosten für einen Dienst- oder Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, beim Laden an einer Einrichtung am Haus oder an der Wohnung steuerfrei erstatten darf. Doch gerade bei dieser Steuervergünstigung gelten seit Anfang 2026 neue Bedingungen.

Steuerfreie Erstattung der Kosten für das Laden von Firmen-E-Autos zu Hause

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 wurde das Laden von privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen an einer Ladevorrichtung des Arbeitgebers von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG – Einkommensteuergesetz). Das Bundesfinanzministerium stellte in seinem Schreiben (BMF-Schreiben) vom 29.09.2020 zudem klar, dass die Erstattung der Kosten für das private Laden von (teil-)elektrisch betriebenen Dienstwagen durch den Arbeitgeber einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG darstellt (Randnummer 22). Denn diese Steuerbefreiung gilt für "Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz)" (§ 3 Nr. 50 EStG).

Das Wichtigste in Kürze:
  • Der Arbeitgeber kann steuerfrei Stromkosten erstattet, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen zu Hause auflädt.
  • Seit Anfang 2026 müssen dazu aber die genauen Strommengen gemessen werden, monatliche Pauschalen wurden abgeschafft.
  • Für die Ermittlung des Strompreises erlaubt das Bundesfinanzministerium eine Pauschalangabe des Statistischen Bundesamtes.

In Privathaushalten gibt es oft nur einen Stromzähler, sodass die genaue Ermittlung der Kosten für das Laden des Firmen-Pkws nicht immer einfach ist. Deshalb gestattete das BMF-Schreiben vom 29.09.2020, dass der Arbeitgeber die Kosten nicht nur auf der Grundlage der Daten von Stromzählern, die die Strommenge beim Ladevorgang messen, sondern auch pauschal erstatten darf.


Das BMF-Schreiben sah folgende monatliche Pauschalen für reine Elektroautos vor:
  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 Euro
Für Hybridelektrowagen galt jeweils die Hälfte des Satzes (Rn. 24).

Aktuelle Änderungen durch das Bundesfinanzministerium

Die Regelung mit den monatlichen Pauschalen war ursprünglich bis zum 31.12.2030 vorgesehen, doch sie wurde durch das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 geändert. Weitere Präzisierungen wurden im BMF-Schreiben vom 21.07.2026 vorgenommen.

Die Pauschalen wurden mit Wirkung zum 01.01.2026 ersatzlos gestrichen. Wenn Angestellte und Arbeitgeber von der steuerfreien Erstattung der Kosten für das Laden des Dienstwagens an der privaten Ladevorrichtung des Angestellten profitieren möchten, muss der Stromverbrauch für den Ladevorgang konkret ermittelt werden. Dazu ist gesonderter stationärer oder mobiler Stromzähler zu verwenden; dieser kann beispielsweise Bestandteil der Wallbox (private, fest installierte Ladevorrichtung) oder des Fahrzeugs sein (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 27).

Wenn der Anteil des Ladestroms für den Firmenwagen an der Gesamtstrommenge des Haushalts nicht ohne Weiteres abgelesen werden kann, sieht das Finanzministerium Aufzeichnungen über drei aufeinanderfolgende Monate ausreichend an (BMF-Schreiben vom 21.07.2026, Rn. 19). Die Passage enthält außerdem ein wichtiges Detail zum stationären oder mobilen Stromzähler: "Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein". Dieser Satz ist insofern wichtig, als Anbieter von eichrechtskonformen Zählern auf ihren Internetseiten das Gegenteil suggerieren.

Neben der Strommenge in Kilowattstunden (kWh) ist auch der Strompreis pro Kilowattstunde zu ermitteln. Hierbei gewährt das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachung. Denn neben Verträgen mit einem Stromanbieter, in denen ein fester Preis pro Kilowattstunde festgelegt wird, gibt es auch Verträge mit dynamischem Stromtarif: Dabei orientiert sich der Arbeitspreis pro kWh am Börsenpreis und kann sich dementsprechend mehrmals täglich ändern. Bei solchen Tarifen ist es schwer, den Strompreis pro kWh während des Ladevorgangs exakt zu ermitteln. Deshalb können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh zugrunde gelegt werden (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 28). Der Grundpreis für den Strombezug kann entsprechend dem Anteil des Ladestroms am Gesamtstromverbrauch hinzugerechnet werden.

Eine private Fotovoltaik(PV)-Anlage des Arbeitnehmers braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden: Auch in diesem Fall kann der Festtarif oder der monatliche Durchschnitt des dynamischen Tarifs für den Preis pro kWh angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 29). Mit anderen Worten: Mit einer eigenen PV-Anlage sparen Beschäftigte noch mehr, da der Solarstrom von den Kosten her wie Elektrizität vom Stromanbieter behandelt wird.

Bei der Ermittlung des Strompreises erlaubt das Bundesfinanzministerium eine neue Art Pauschale, nämlich den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 30). Der entsprechende Statistik-Code lautet 61243-0001, "Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen". Für ein Kalenderjahr gilt jeweils die Angabe für das erste Halbjahr des Vorjahres, also für 2026 der Wert des ersten Halbjahres 2025.

Die Wahl zwischen den tatsächlichen Stromkosten oder der Nutzung der Strompreispauschale muss jeweils für ein ganzes Jahr getroffen werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 30).

Zusätzlich zu diesem Auslagenersatz für Kosten, die an der privaten Ladevorrichtung des Beschäftigten entstanden sind, kann der Arbeitgeber auch die Kosten erstatten, die während Dienstfahrten an öffentlichen Ladestationen entstanden sind (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 31). Auch diese Erstattungen, für die Belege, z. B. Quittungen eingereicht werden müssen, können steuerfrei vorgenommen werden.

Es ist an dieser Stelle noch einmal zu betonen, dass die steuerfreie Erstattung nur für die Stromkosten von Firmen- oder Dienstwagen gilt, die durch den Arbeitnehmer bezahlt werden. Erstattet der Arbeitgeber auch Kosten für den Privat-Pkw, sofern dieser nicht auf dem Betriebsgelände geladen wird (siehe letzten Abschnitt), so stellt diese Erstattung steuerpflichtigen Lohn dar (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 25).

Beispiel für die Berechnung der neuen Strompreispauschale

Das Statistische Bundesamt hat für das 1. Halbjahr 2025 einen Gesamtstrompreis von 34,36 Cent für private Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh ermittelt, dem für die Strompreispauschale maßgeblichen Intervall (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Rn. 30). Der Wert ist dann auf einen ganzen Centbetrag abzurunden, also in diesem Fall auf 34 Cent.

Wenn ein Arbeitnehmer über seinen Stromzähler einen Verbrauch für das Laden des Dienstwagens von 2.600 kWh für ein Jahr ermittelt, dann muss er diese Zahl mit 0,34 Euro multiplizieren. Es ergibt sich ein Betrag von 884,00 Euro. Wird dem Beschäftigten dieser Betrag ersetzt, so ist der Vorgang steuerfrei. Erstattet der Arbeitgeber mehr, so handelt es sich bei dem Betrag, der 884,00 Euro übersteigt, um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Weitere Steuervergünstigungen für E-Autos bei der Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber

Der Gesetzgeber fördert die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrowagen gerade im beruflichen Zusammenhang mit weiteren Steuervergünstigungen. Eingangs genannt wurde bereits das Laden privater Fahrzeuge an einer Ladevorrichtung des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitnehmer am Standort des Unternehmens oder eines nach § 15 AktG (Aktiengesetz) verbundenen Unternehmens seinen Privatwagen kostenlos oder zu einem vergünstigten Tarif laden kann, so ist das eigentlich ein geldwerter Vorteil. Dieser bleibt aber nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Gewährung des Vorteils erspart zudem Bürokratie: Arbeitgeber müssen weder die Strommengen, die durch seine Angestellten verbraucht werden, erfassen noch müssen sie Aufzeichnungen als Teil des Lohnkontos aufbewahren.

Die Steuerfreiheit gilt ebenso für eine betriebliche Ladevorrichtung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt (ebenda). Entscheidend für die Steuerfreiheit ist hier, dass die Vorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Wenn der Unternehmer seinem Angestellten eine solche Vorrichtung schenkt oder den privaten Kauf finanziell unterstützt, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Lohn. Wenn dieser Lohn zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Lohn gezahlt wird, ist eine pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG möglich; die Lohnsteuer beträgt dann 25 %, was in der Regel günstiger ist als der Grenzsteuersatz der Lohnsteuer. Dieselbe Vergünstigung gilt auch für die finanzielle Unterstützung der Betriebskosten der privaten Ladevorrichtung (ebenda).

Von Vorteil ist zudem die Versteuerung der privaten Nutzung eines Dienst- oder Firmenwagens, der zu mehr als 50 % dienstlich genutzt wird. Für ein solches Fahrzeug mit Verbrennungsantrieb sind für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer für die private Nutzung anzusetzen (1%-Regelung). Bei einem Hybridauto, das eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, müssen nur 0,5 % angesetzt werden. Und bei einem reinen Elektroauto, das keine Kohlendioxidemission hat, sind es sogar nur 0,25 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die private Nutzung von Elektro- und Hybridelektro-Firmenwagen wird dadurch für die Arbeitnehmer erheblich günstiger.



letzte Änderung S.P. am 19.08.2026
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Kristt


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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