Für diese Rechtsform gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die übrigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme einiger Unterschiede, so z.B. im aufzubringenden Stammkapital: § 5 Abs. 1 GmbHG schreibt ein Mindeststammkapital von 25.000 € für die Gründung einer GmbH vor; für die UG wird dieses Erfordernis nun durch § 5a GmbHG-E gesondert geregelt. Demnach wird kein Mindeststammkapitalbetrag benannt, so dass die Gründung prinzipiell auch mit nur einem Euro geschehen kann. Dies stellt eine Anlehnung an das englische Vorbild der sogennanten 'Limited' dar, einer der häufigsten Rechtsformen in Großbritannien, die ebenfalls ohne festgelegtes Mindestkapital gegründet werden kann.
Unternehmergesellschaften müssen allerdings ¼ ihres Jahresüberschusses in gesetzliche Rücklagen einstellen, um somit die Gläubiger abzusichern sowie nach und nach Stammkapital anzusparen. Dies geschieht so lange, bis das Stammkapital die Höhe von 25.000 € erreicht hat. Dann kann die Umwandlung in eine GmbH erfolgen.
Ein weiterer Aspekt des Gläubigerschutzes zeigt sich in der Bezeichnung dieser Rechtsform. So ist der Zusatz ‚haftungsbeschränkt‘ zwingend vorgeschrieben und darf nicht abgekürzt werden. Das heißt, die korrekte Firmenbezeichnung trägt einen der folgenden Titel:
GmbH und UG im vergleichenden Überblick:
Quellen:
- Ellenrieder, J.: Die GmbH-Reform 2008, München 2008.
- Bayer, W./ Koch, E. (Hrsg.): Das neue GmbH-Recht, Baden-Baden, 2008.
- Bundesministerium der Justiz, 2008, verfügbar über: www.bmj.bund.de [Zugriff: Okt. 2008]
letzte Änderung Redaktion RWP am 21.08.2018 Bild: © adpic (Teaser) |
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