Der Jahresabschluss

Der Jahresabschluss einer Personengesellschaft setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich laut § 264 Abs. 1 HGB einen Anhang an den Jahresabschluss anfügen, in dem einige Positionen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung näher erläutert werden. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht aufstellen. Die Einteilung der Kapitalgesellschaften nach den Größenklassen wird nach § 267 HGB vorgenommen. (s. Abschnitt: "Kapitalgesellschaften: Größenklassen")

Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses

Für eine Personengesellschaft wird für die Aufstellung des Jahresabschlusses kein Zeitraum angegeben. Im § 242 HGB ist lediglich formuliert, dass der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine GuV aufstellen muss. Das Geschäftsjahr muss dabei nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Der Jahresabschluss einer großen oder mittleren Kapitalgesellschaft muss laut § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres aufgestellt werden. Eine kleine Kapitalgesellschaft hat für die Aufstellung des Jahresabschlusses die ersten sechs Monate des Jahres Zeit.


Kapitalgesellschaften: Größenklassen

Die Einteilung einer Kapitalgesellschaft in eine bestimmte Größenklasse erfolgt nach folgendem Schema:

Die Vorschriften für Kapitalgesellschaften gelten für AG, KGaA, GmbH sowie OHG und KG, soweit keine natürliche Person ein persönlich haftender Gesellschafter ist.


Funktion

Der Jahresabschluss wird für alle Personen aufgestellt, die ein Interesse an der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens besitzen. Zu den Interessenten gehören in erster Linie das Finanzamt, um die Steuern bestimmen zu können und die Investoren, um das Risiko des Investments einzuschätzen.

Vorstände, Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden sind ebenfalls am Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft interessiert, um einschätzen zu können, wie sicher ihr Arbeitsplatz ist oder ob eine intensivere Zusammenarbeit von Vorteil wäre. Ebenfalls sind zukünftige Investoren am Inhalt des Jahresabschlusses interessiert, um über eine eventuelle zukünftige Investition in das Unternehmen entscheiden zu können.

Offenlegung

Die Offenlegungspflicht ist in §§ 325-329 HGB geregelt und betrifft nur Kapitalgesellschaften. Je nach ihrer Einteilung in eine der drei Größenklassen sind nicht alle Informationen offen zu legen. Mittlere und große Kapitalgesellschaften sind verpflichtet ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen und sie dann im Handelsregister oder Bundesanzeiger innerhalb von 12 Monaten zu veröffentlichen.

Aktiengesellschaften veröffentlichen zusätzlich noch einen Geschäftsbericht, der den vollständigen Jahresabschluss enthält und vor allem an die Aktionäre gerichtet ist. Kleine Kapitalgesellschaften hingegen brauchen nach § 326 HGB nur die Bilanz und den Anhang zu veröffentlichen, wobei Informationen zur Gewinn- und Verlustrechnung nicht enthalten sein müssen.

Neuerung

Seit dem 1. Januar 2007 gelten die Regelungen zur Offenlegung auch für Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Weiterhin sind Genossenschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Offenlegung verpflichtet.


 

Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000.



letzte Änderung Dana Klempien am 17.02.2023
Bild:  © PantherMedia / Karsten Ehlers

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15.09.2017 21:00:37 - Wirtschaftsprüfer Steuerberater Michael Jonas

Kleine Ergänzung zu den Größenklassen:

Mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurden die Größenklassenkriterien rückwirkend ab dem Jahr 2014 für Kapitalgesellschaften oder gleichstellte Personenhandelsgesellschaften in der Kategorie «klein» um etwa 24 % und in der Kategorie «mittelgroß» um etwa 4 % erhöht werden. Damit kommen mehr Unternehmen in den Genuss von Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung und Offenlegung.
Im § 267 HGB sind die größenabhängigen Erleichterungen, die das HGB kleinen und in deutlich geringerem Umfang auch mittelgroßen Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften gewährt, geregelt. Dabei gelten Unternehmen dann als «klein» wenn sie nicht kapitalmarktorientiert sind und wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der benannten Schwellenwerte unterschreiten. Dabei sind nach der aktuell verabschiedeten Gesetzesfassung bei Nutzung des Wahlrechts zur frühzeitigen Anwendung (mit gleichzeitiger Verwendung der neuen Umsatzerlösdefinition) bis zum 31. Dezember 2013 bzw. frühestens ab dem Geschäftsjahr 2014 die folgenden Werte zu beachten:
Bilanzsumme 4,84 (bis 2013)/6,0 (ab 2014) Millionen Euro.
Umsatzerlöse 9,86 (bis 2013)/12,0 (ab 2014) Millionen Euro.
durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50.
Pflichtgemäß sind die erhöhten Werte sowie die weiteren neuen Vorschriften des BilRUG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden. Wer somit das Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung nicht nutzt, hat die aktuellen Schwellenwerte bis einschließlich des Geschäftsjahrs 2015 zu beachten. Als «mittelgroß» gilt eine Gesellschaft, die diese Werte überschreitet und auch nicht kapitalmarktorientiert ist, aber an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgenden Schwellenwerte unterschreitet:
Bilanzsumme 19,25 (bis 2013)/20,0 (ab 2014) Millionen Euro.
Umsatzerlöse 38,5 (bis 2013)/40,0 (ab 2014) Millionen Euro.
durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 250.
Auch hier gelten die o. g. Anwendungszeitpunkte bei Nichtanwendung des Wahlrechts entsprechend. Der Gesetzgeber hat somit die nach der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU mögliche Erhöhung komplett an die deutschen Unternehmen weitergegeben.

Beste Grüße

Diplom-Kaufmann
Michael Jonas
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
www.accura-audit.de
www.jonas-partner.de
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