Erweitert wird diese Darstellung zumeist um die Angaben zu den Abschreibungen des jeweiligen Geschäftsjahres, sowie dem Buchwert des Vorjahres und dem Buchwert des laufenden Geschäftsjahres nach der Abschreibung. Die Abschreibung kann laut HGB ebenfalls wahlweise in der Bilanz unter dem entsprechenden Bilanzposten ausgewiesen werden oder aber im Anhang in einer dem Anlagenspiegel entsprechenden Gliederung dargestellt werden. Die tabellarische Darstellung dazu ergibt sich wie folgt:
Der Anlagenspiegel ist lediglich von Kapitalgesellschaften zu erstellen. Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind von dieser Regelung ausgenommen, ebenso wie kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 274a Nr.1 HGB. Der Anlagenspiegel, heutzutage zumeist als Anlagengitter bezeichnet, stellt zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz eine weitere Quelle der Kapitalflussrechnung dar.
Mithilfe des Anlagegitters ist es für Analysten, Finanzämter, Banken und auch den Unternehmer selber möglich, eine Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens zu erhalten. Da Rückschlüsse auf Alter und Zustand von Maschinen gezogen werden können, kann das Anlagegitter somit auch als Entscheidungsgrundlage für zukünftige Investitionen dienen.
letzte Änderung Annette Witzenhausen am 11.09.2019 Bild: © PantherMedia / Peter Jobst (Teaser) |
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15.11.2015 15:46:27 - Gast
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