Flossbach von Storch
Köln
Die Eröffnungsbilanz gehört zu den Pflichten, die das Handelsgesetzbuch (HGB) Kaufleuten auferlegt (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Sie zählt zu den Abschlüssen, wie der Jahresabschluss. Bei fortlaufender Geschäftstätigkeit entspricht die Eröffnungsbilanz eines neuen Jahres der Schlussbilanz des vorangegangenen Jahres. Dies wird als Bilanzidentität, Bilanzkontinuität oder Bilanzzusammenhang bezeichnet. Außer der Eröffnungsbilanz zu Jahresbeginn gibt es noch weitere Anlässe für eine solche Bilanz.
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