Erzbischöfliches Ordinariat München
München
Die Berechnung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist in der Bilanz nur ein Zwischenschritt. Denn um zu ermitteln, welcher Betrag an die Aktionäre oder Gesellschafter ausgeschüttet werden kann, müssen beispielsweise Gewinn- oder Verlustvorträge aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr und gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen berücksichtigt werden. Die Vorgehensweise ist bei verschiedenen Unternehmensformen unterschiedlich geregelt, am striktesten bei Aktiengesellschaften (AG) und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA).
1. gesetzliche RücklageIV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
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