Rechnungsabgrenzungsposten (
RAP) und
sonstige Forderungen sind Positionen in der periodengerechten Abgrenzung in der Handels- und Steuerbilanz. Wozu RAP und
sonstige Forderungen benötigt werden und wie sie sich unterscheiden, erklärt dieser Artikel.
Gesetzliche Grundlagen der periodengerechten Abgrenzung
Die Notwendigkeit einer Rechnungsabgrenzung ergibt sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB:
"Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen."
Alle
Einnahmen und
Ausgaben, bei denen die
Leistung (Aufwand, Ertrag) und die zugehörige Zahlung in unterschiedliche Geschäftsjahre fallen, müssen mit gesondert aufgeführten
Bilanzposten aufgeführt werden. Das gilt gleichermaßen für Aktiva und Passiva (Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB).
Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Zahlung
Bei der Rechnungsabgrenzung wird zwischen
transitorischen und
antizipatorischen RAP unterschieden:
- Ein transitorischer RAP ist zu bilden, wenn die Zahlung in einem früheren Geschäftsjahr als die Leistungserbringung erfolgt (aktiver oder passiver RAP).
- Ein antizipatorischer RAP muss in die Bilanz aufgenommen werden, wenn die Zahlung in einem späteren Geschäftsjahr als die Leistungserbringung erfolgt (sonstige Forderung und sonstige Verbindlichkeit).
Die folgende
Matrix macht das
Abgrenzungsprinzip noch deutlicher:
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Transitorische Posten: Zahlung vor dem Bilanzstichtag, Leistungserbringung danach
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Antizipatorische Posten: Zahlung nach dem Bilanzstichtag, Leistungserbringung davor
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Der Unternehmer zahlt für eine eingekaufte Leistung
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aktiver RAP
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sonstige Verbindlichkeit
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Der Unternehmer erhält eine Zahlung für eine selbst erbrachte Leistung
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passiver RAP
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sonstige Forderung
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Nur der aktive und der passive RAP (Zahlung vor dem Bilanzstichtag) sind in § 250 HGB und § 5 Abs. 5 EStG (Einkommensteuergesetz) genauer definiert. Erfolgt die Zahlung nach dem
Bilanzstichtag und die
Leistungserbringung davor, sind Aktiva als "sonstige Forderungen" und Passiva als "sonstige Verbindlichkeiten" aufzuführen. Wann immer ein Unternehmen eine Leistung erbracht hat, die erst im folgenden Geschäftsjahr bezahlt wird, führt dies zu "sonstigen Forderungen".
Voraussetzungen für RAP und sonstige Forderungen
Für die Bildung von RAP müssen
drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorauszahlung: Neben dem Zahlungszeitpunkt ist entscheidend, dass die Zahlung aufgrund eines Vertrages oder gesetzlicher Bestimmungen erfolgt. Freiwillige Vorauszahlungen ohne entsprechende Grundlage erfüllen diese Bedingung nicht.
- Erfolgswirksamkeit: Eine Einnahme oder Ausgabe vor dem Bilanzstichtag muss zu einem Ertrag oder einem Aufwand nach dem Stichtag führen. Beispielsweise zählen Ausgaben, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes gehören, nicht dazu.
- Konkreter Zeitraum: Die Zahlung muss sich auf einen konkreten Zeitabschnitt im folgenden Geschäftsjahr beziehen, etwa eine Miete für drei Monate oder ein Versicherungsschutz für ein ganzes Jahr.
Für die
sonstige Forderung gelten dieselben Bedingungen, nur in umgekehrter Reihenfolge: Der Ertrag ist wirtschaftlich dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr der Zahlung zuzurechnen. Die
Erfolgswirksamkeit geht der entsprechenden Zahlung voraus. Eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage und eine konkreter Leistungszeitraum sind auch für die antizipatorische sonstige Forderung notwendig.
Beispiele für RAP und sonstige Forderung
Aktiver RAP
Die
Firma Rent-Abel mietet zum 01.11.2022 neue Geschäftsräume an und zahlt drei Monatsmieten à 1.500 € im Voraus. Da einer der drei Monate im Jahr 2023 liegt, muss bei der
Jahresabschlussrechnung ein aktiver RAP erstellt werden:
- Miete für Geschäftsräume an Bank: 4.500 €
- Aktiver RAP an Miete für Geschäftsräume: 1.500 € (für Januar 2023)
Der aktive RAP enthält also nur den Betrag, der
wirtschaftlich dem Jahr
2023 zuzurechnen ist. 2023 muss dann die Gegenbuchung vorgenommen werden:
- Miete für Geschäftsräume an aktiven RAP: 1.500 €
Passiver RAP
Die gleiche Firma vermietet
Lagerhallen an andere Unternehmen. Ein Unternehmen zahlt vereinbarungsgemäß die Dezember- und die Januarmiete (zusammen 5000 €) im
Dezember. Geschäftsführerin Anna Abel lässt zum
Jahresabschluss 2022 wie folgt buchen:
- Bank an Mieteinnahmen: 5.000 €
- Mieteinnahmen an passiven RAP: 2.500 € (für Januar 2023)
2023 wird folgende
Gegenbuchung vorgenommen:
-
Passiver RAP an Mieteinnahmen: 2.500 €
Sonstige Forderung
Mit einem Kunden hat Anna Abel vereinbart, dass er die
monatliche Hallenmiete (2.500 €) immer für drei Monate überweist, und zwar im letzten der drei Monate. Die monatliche Hallenmiete in für Dezember 2022 sowie Januar und Februar 2023 überweist der Kunde also im Februar 2023. Die Dezembermiete gehört aber wirtschaftlich ins Jahr 2022. Also ergeben sich folgende
Buchungssätze:
- Zum 31.12.2022: sonstige Forderungen an Mieteinnahmen: 2.500 €
- Zum Zahlungseingang am 14.02.2023: Bank an sonstige Forderungen: 2.500 €
Die Mieteinnahmen für Januar und Februar betreffen dasselbe Jahr (2023) und werden wie üblich gebucht.
letzte Änderung S.P.
am 21.08.2024
Autor(en):
Stefan Parsch
Bild:
Bildagentur PantherMedia / olegdudko
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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