Reverse Charge Verfahren - Überblick mit Beispielen und Musterrechnung

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß UStG

Alexander Rodosek
In diesem Artikel wird die umgekehrte Steuerschuldnerschaft "Reverse Charge" nach dem deutschem Umsatzsteuergesetz erläutert. Dabei werden folgende Fragen geklärt:
  • Was ist die umgekehrte Steuerschuldnerschaft?
  • Wo ist der Unterschied zum Regelfall der Steuerschuldnerschaft?
  • Auf welche Geschäftsvorfälle findet die Vorschrift Anwendung?
  • Welche Anforderungen ergeben sich an die Rechnungsstellung?

Regelfall - Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer

Die Steuerschuldnerschaft richtet sich bei der Umsatzsteuer grundsätzlich nach dem §13a UStG. Dabei liegt sie regelmäßig bei dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausführenden Unternehmer [1]. Dieser vereinnahmt per Rechnungszahlung die Umsatzsteuer und führt sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab. Der empfangende Unternehmer macht, im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug, die gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend.

§13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Das Prinzip der umgekehrten Steuerschuldnerschaft

Der §13b UStG führt zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft, für Auslands- und Inlandsgeschäfte mit bestimmten Waren bzw. Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei wird die Steuerschuldnerschaft vom ausführenden Unternehmer auf den Käufer übertragen. Der Veräußerer stellt in Folge dessen den Nettobetrag in Rechnung. Der Käufer ist sodann für die Anmeldung der zu zahlenden Umsatzsteuer in Deutschland im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung verantwortlich.

Die Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer wird dabei zunächst nicht beeinträchtigt. [2] Der §13b UStG führt somit nicht, wie die Regelung eventuell auf den ersten Blick vermuten lässt, zu einer höheren Steuerbelastung des Käufers, sondern ist eine reine Modifikation des Verfahrens. Tatsächlich ist dies für den Käufer sogar ein Vorteil, da die Mehrwertsteuer nicht bis zur Erstattung der Vorsteuer vorgestreckt werden muss. Nachzahlungen ergeben sich nur für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer. Das Reverse Charge Verfahren dient vor allem der Vereinfachung des Steuerwesens, aber auch der Bekämpfung von Steuerbetrug (s.g. "Karussellbetrug"). [3]

Anwendungsbereich des §13b UStG

Von der Regelung erfasste Geschäftsvorfälle

Die Absätze (1) und (2) des §13b regeln zunächst die Steuerentstehung für bestimmte Geschäftsvorfälle. In Absatz (5) sind die Konstellationen festgehalten, bei denen der empfangende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet.

Im Folgenden findet sich eine Übersicht der von der Regelung erfassten Geschäftsvorfälle. Sie stellt keine abschließende Aufzählung dar und ersetzt keine abschließende Prüfung. Zu beachten sind auch etwaige Zusatzbedingungen und Ausnahmeregelungen.
§13b Absatz Beschreibung Ausnahmen Erbringung durch ... Erbringung an ...
 (1) sonstige Leistung im Inland nach §3a (2)
  • wenn Leistungserbringer Kleinunternehmer ((5) S. 8)
im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer Unternehmer oder juristische Person (Abs. (5) S. 1 - 1. Hs.); auch wenn für nichtunternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 6)
(2) Nr. 1 Werklieferungen
  • wenn Leistungserbringer Kleinunternehmer ((5) S. 8)
im Ausland ansässigen Unternehmer Unternehmer oder juristische Person (Abs. (5) S. 1 - 1. Hs.); auch wenn für nichtunternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 6)
(2) Nr. 1 nicht unter (1) fallende sonstige Leistung
  • wenn Leistungserbringer Kleinunternehmer ((5) S. 8)
im Ausland ansässigen Unternehmer Unternehmer oder juristische Person (Abs. (5) S. 1 - 1. Hs.); auch wenn für nichtunternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 6)
(2) Nr. 4 Bauleistungen, Werklieferungen + sonst. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Definition in S. 2)
  • wenn Leistungserbringer Kleinunternehmer ((5) S. 8) oder 
  • Planungs- & Überwachungsleistungen (Ausnahme gilt nicht, wenn unter Nr. 1 - Ausland); oder 
  • Empfänger Person des öffentlichen Rechts und Leistung für nichtunternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 10)
  Unternehmer (auch Subunternehmer), wenn er die Leistung nachhaltig erbringt; Annahme bei Bescheinigung durch Finanzamt. (Abs. (5) S. 2); auch wenn für nichtunternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 6)
(2) Nr. 8 Reinigen von Gebäuden
  • wenn Leistungserbringer Kleinunternehmer ((5) S. 8)
  • Empfänger Person des öffentlichen Rechts und Leistung für nichtunternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 10)
  Unternehmer (auch Subunternehmer), wenn er die Leistung nachhaltig erbringt; Annahme bei Bescheinigung durch Finanzamt. (Abs. (5) S. 5); auch wenn für nicht unternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 6)
(2) Nr. 10 Lieferung Handys, Tablets, Spielekonsolen und integrierte Schaltkreise zwecks Einbaus
  • wenn Leistungserbringer Kleinunternehmer (Abs. (5) S. 8) 
  • bei Differenzbesteuerung (Abs. (5) S. 9) oder 
  • Empfänger Person des öffentlichen Rechts und Leistung für nichtunternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 10)
  an einen Unternehmer (Abs. (5) S. 1 - 2. Hs.); auch wenn für nichtunternehmerischen Bereich (Abs. (5) S. 6)

Reverse Charge - Rechnung

Rechnungsanforderungen bei Reverse Charge

Die Rechnungsstellung erfolgt mit Mehrwertsteuerausweis, jedoch mit einem Prozentsatz von null. Seit 2013 ist ein Hinweis auf die Anwendbarkeit der umgekehrten Steuerschuldnerschaft auf dem Rechnungsdokument verpflichtend. [4] Dies geschieht in der Praxis z.B. durch den Satz "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder "Local VAT applicable".[5] Fehlt diese Angabe, ändert dies nichts an der Anwendbarkeit des Reverse Charge Verfahrens und der Steuerschuldnerschaft, da der §13b keine korrekte Rechnungsstellung voraussetzt.
Fehlerhafte Reverse-Charge Rechnung

Gehen der ausführende und der empfangende Unternehmer fälschlicher Weise von der Anwendbarkeit des §13b UStG aus, kann die umgekehrte Steuerschuldnerschaft unter Umständen trotzdem bestehen, solange hierdurch keine Steuerausfälle entstehen. [6]

Beispiele – Reverse Charge

Beispielfall – Anwendbarkeit der umgekehrten Steuerschuldnerschaft

Unternehmer A hat seinen Sitz in Irland und betreibt eine Online Suchmaschine mit Werbefunktion. Unternehmer B (vorsteuerabzugsberechtigt) mit Sitz in Deutschland schaltet für einen Monat eine Werbeanzeige in der Suchmaschine des Unternehmers A. Hierfür stellt dieser einen Betrag von 100 Euro exkl. Mehrwertsteuer in Rechnung.

Die Fallkonstellation erfüllt die Voraussetzungen des §13b (2) Nr. 1 UStG. Somit schuldet der Unternehmer B, mit Sitz in Deutschland, die Mehrwertsteuer.

Unternehmer A aus Irland stellt zum Ende des Monats eine Rechnung an Unternehmer B aus über einen Rechnungsbetrag von 100 Euro mit 0 Prozent Mehrwertsteuer. Auf der Rechnung wird auf die Anwendbarkeit der Reverse Charge Regelung hingewiesen.

Unternehmer B zahlt den Rechnungsbetrag in Höhe von 100 Euro. Er gibt im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung den Rechnungsbetrag von 100 Euro in Feld Nummer 46 und die darauf entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Euro in Feld Nummer 47 an.

Gleichzeitig kann er die geschuldeten 19 Euro in Feld Nummer 67 angeben, sodass sich die Steuerschuld mit der abzuziehenden Vorsteuer saldiert.

Eine Musterrechnung zu dem Beispiel steht für Sie zum Download zur Verfügung. Musterrechnung >>

Beispielfall – Nichtanwendung der Reverse Charge Regelung trotz Vorliegen der Voraussetzungen

Fallkonstellation wie im obigen Beispiel; trotzdem stellt Unternehmer A eine Rechnung an Unternehmer B über 100 Euro + 19 Euro Mehrwertsteuer.

Trotz klarer Rechtslage haben beide Parteien die Regelung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft nicht angewendet. Unternehmer A schuldet, trotz der Anwendbarkeit der Reverse Charge Regelung die vereinnahmte Mehrwertsteuer (unrichtiger Steuerausweis).[7] Der Unternehmer B muss darauf achten, dass er in diesem Fall die gezahlte Vorsteuer im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens geltend zu machen hat.

Zusammenfassung

Die wichtigsten Fakten zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft noch einmal zusammengefasst:
  • Die Reverse Charge Regelung verschiebt die Steuerschuldnerschaft zu dem die Lieferung oder Leistung empfangenden Unternehmer
  • Nur gewisse Geschäftsvorfälle fallen unter die Regelung
  • An die Rechnung und die Umsatzsteuervoranmeldung werden spezielle Anforderungen gestellt
  • Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die i.R.d. Regelung Mehrwertsteuer schulden, können diese als abziehbare Vorsteuer geltend machen


Fußnoten:

[1] Siehe §13a Nr. 1 UStG.
[2] Siehe §15 (1) Nr. 4 UStG.
[3] vgl. Sölch/Ringle/Heuermann „Umsatzsteuergesetz“ - §13b Rn. 1-2.
[4] Siehe Art. 226 Nr. 11 MwStSystRL.
[5] Siehe auch §14a (1) und (5) UStG.
[6] Siehe §13b (5) S. 7 UStG.
[7] Siehe §14c (1) UStG.



letzte Änderung A.R. am 19.04.2023
Autor(en):  Alexander Rodosek
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Pe3check


Autor:in
Herr Alexander Rodosek
ist Mitgründer der Plattformen meinBafoeg.de und dasElterngeld.de. Als Geschäftsführer leitet er in seinem Unternehmen die Bereiche Recht und Finanzen. Rodosek absolvierte ein Wirtschaftsrechtstudium (LL.B.) in Köln und erwarb den Master in Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht und Finanzen (M.Sc.). Er verfügt über Berufserfahrung in der Versicherungswirtschaft, verfasst regelmäßig Fachbeiträge für Controlling-Portal.de und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der TH Köln.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

24.11.2018 00:18:16 - Katrin

Kann das reverse charge - Verfahren Anwendung finden, wenn ich als nicht in Deutschland ansässige Privatperson einem in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen eine Rechnung ausstelle? Es handelt sich um freelance - Leistungen im kleinen Umfang. Wie muss eine solche Rechnung aussehen? Vielen Dank
[ Zitieren | Name ]

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR inkl. MwSt. im Jahr oder 12,- EUR im Monat! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Excel-Vorlagen für Controlling und Rechnungswesen

Stellenanzeigen

Buchhalter mit Abschluss- und Projektverantwortung (w/m/d)
Mit über 15.000 Mitarbeitenden ist Bechtle eines der erfolgreichsten IT-Unternehmen und Marktführer in unserer Branche. Die Kombination aus Direktvertrieb von IT-Produkten mit umfassenden Systemhausdienstleistungen macht uns zum zukunftsstarken IT-Partner für Mittelstand, Konzerne und öffentliche... Mehr Infos >>

Referent (m/w/d) Besteuerung und Governance
Als Referent Besteuerung und Governance tragen sie maßgeblich zu der Sicherstellung der Einhaltung steuerrelevanter Prozesse in einer innerdeutschen Holdingstruktur bei. Ihre Rolle umfasst auch die Mitarbeit und teilweise Verantwortung bei steuerlich getriebenen Projekten sowie die Begleitung von... Mehr Infos >>

Referent (m/w/d) Konzernrechnungswesen
Wir machen Erneuerbare aus Überzeugung: ABO Energy plant und errichtet weltweit Wind- und Solarparks sowie Batterie- und Wasserstoffprojekte. Seit fast 30 Jahren bieten die hausinternen Fachabteilungen von ABO Energy alles aus einer Hand: von der Standortbegutachtung, Planung, Genehmigung und Fin... Mehr Infos >>

Bürokauffrau / Steuerfachangestellter (m/w/d)
ACURA Zahnärzte Gruppe ist eine dynamische Unternehmensgruppe in Healthcare Segment mit Sitz in Frankfurt am Main, welche in 2018 als Start-Up privater Träger gegründet wurde und mit aktuell über 1500 Mitarbeitern an mehreren Standorten am Beginn seiner Mission steht: Der Aufbau des führenden Net... Mehr Infos >>

Bereichsleiter Rechnungswesen und Controlling (m/w/d)
Die DLG e.V. versteht sich als Impulsgeber für den Fortschritt in der Land- und Ernährungswirtschaft. Sie unterstützt Persönlichkeiten, Organisationen und Unternehmen aus Landwirtschaft, Ernährungshandwerk und Industrie, Wissenschaft und Verwaltung, um Innovationen zielgerichtet umzusetzen. Dazu ... Mehr Infos >>

(Senior) Projektcontroller:in (m/w/d)
Wir sind das führende Netzwerk von Stadt­werken in Europa. Wir stehen für Unab­hängig­keit und neue Wege. Im Wett­bewerb bieten wir unseren Partnern Kompetenz in Erzeugung, Handel und Vertrieb. Wir bündeln Akti­vi­täten und gestalten Energie­märkte. So unter­stützen wir Stadt­werke darin, eigen­s... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter:in (m/w/d)
Als eine der größten und renommiertesten deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des gewerb­lichen Rechts­schutzes steht Maiwald für höchste Professio­nali­tät und Quali­tät. In den branchenrelevanten Rankings werden wir regelmäßig als eine der Top Kanzleien aus­gezeichnet. Die Grundpfeiler dieses Erf... Mehr Infos >>

Mitarbeiterin / Mitarbeiter (m/w/d) im Bereich der Haushalts-Finanzbuchhaltung (Rechnungsbearbeitung)
Wir sind das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG). Wir sorgen dafür, dass Ihr Navi immer den richtigen Weg findet und versorgen Deutschland mit Geodaten. Unsere Produkte sind die Problemlöser für Umwelt, Klima, Sicherheit und Infrastruktur und unterstützen u. a. das Technische Hi... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Arbeitshilfe Krisenmanagement

Das neue Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist Bestandteil des seit Anfang 2021 geltenden Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Im StaRUG ist vor allem die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern, z.B. GmbHs, geregelt.
Mehr Informationen >>

Kosten-Nutzen-Analyse einer Photovoltaik-Investition

Mit diesem Excel-Tool lassen sich die Auswirkungen unterschiedlicher Parameter und Annahmen verdeutlichen, wie beispielsweise der Nutzen nach Steuern und Abgaben aus einer Photovoltaik-Investition. Die Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt unter anderem Unterschiede bei Privat-Investoren und Unternehmen, 
Betriebskosten und Grenzsteuersatz.
Mehr Informationen >>

Aktienübersicht mit Trendanalyse

PantherMedia_Andres_Rodriguez.jpg
Behalten Sie alle Ihre Aktientitel auf einen Blick im Auge! Mit diesem Programm behalten Sie die Übersicht über Ihre Aktien und werden bei jeder Trendveränderung informiert. Wählen Sie beliebig aus über 80 Trendsignalen aus - die jederzeit automatisch überprüft werden. 
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.