Steuern vermeiden mit der "§6b Rücklage" und der Rücklage nach R 6.6 EStR

Alexander Rodosek
 

Naturkatastrophen können Unternehmen zur Aufdeckung von stillen Reserven zwingen. Dies geschieht insbesondere, wenn Betriebsvermögen in Folge höherer Gewalt untergeht und für den Verlust Geldzahlungen von Versicherungen geleistet werden. So geschehen in großem Umfang aufgrund des verheerenden Hochwassers 2021 im Westen Deutschlands.

Auch die Veräußerung von bereits abgeschriebenen Anlagevermögen birgt die Gefahr der Besteuerung von hohen steuerlichen Gewinnen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Gewinne und Erträge im Zusammenhang mit Veräußerungen von Betriebsvermögen, dem Erhalt von Versicherungsleistungen in Folge von Naturkatastrophen und Entschädigungen bei Enteignungen mit Hilfe der §6b Rücklage und der Rücklage für Ersatzbeschaffungen (R 6.6 EStR) auf andere Wirtschaftsgüter übertragen und so Ihren steuerpflichtigen Gewinn möglichst gering halten können. Der Beitrag richtet sich dabei sowohl an Selbstständige, als auch an Unternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Während zunächst die thematischen Randgebiete und relevanten Begriffe erläutert sowie zu anderen Begriffen des Steuerrechts, Rechnungswesens und des Controllings abgegrenzt werden, betrachten wir im darauffolgenden Schritt zwei konkrete Normen bzw. Möglichkeiten zur Vermeidung der Besteuerung von Gewinnen und der Bildung von steuerlichen Rücklagen.

In diesem Rahmen betrachten wir die sogenannte "§6b Rücklage" und die "Rücklage für Ersatzbeschaffungen" gemäß R 6.6 EStR. Zu beiden Möglichkeiten zeigen wir Ihnen jeweils die Voraussetzungen sowie einzelne Besonderheiten auf und veranschaulichen die Anwendung anhand eines Beispiels.

Kontext der Gewinnrealisierung

Steuerpflichtige Gewinne lassen sich auf verschiedene Arten realisieren.

Als "laufender Gewinn" versteht sich grundsätzlich das gesamte Ergebnis eines Unternehmens, dass bis zum steuerlichen Stichtag - in der Regel der 31.12. eines jeden Jahres - nach den allgemeinen Vorschriften der Gewinnermittlung ermittelt wird.

Dieser Gewinn beinhaltet per Definition bereits die eventuelle Ausübung von Wahlrechten zur Übertragung von Gewinnen. Da also im laufenden steuerlichen Gewinn die von uns hier betrachteten Begünstigungen bereits enthalten sind bedeutet dies, dass es noch andere steuerpflichtige Gewinne bzw. Gewinnbestandteile geben muss. Diese sind spezieller und bilden eine Art Unterkategorie.

Ziel sollte es auch Unternehmerischer Sicht sein, den laufenden steuerlichen Gewinn so gering wie möglich zu halten, da sich hieraus die Steuerlast ableitet. Die in diesem Artikel betrachteten Rücklagen bieten die Möglichkeit, ungeplante Gewinnrealisationen zu vermeiden.

Letzte Änderung W.V.R am 31.10.2023

Autor(en): Alexander Rodosek
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