Energiepreispauschale 2022 – Voraussetzungen, Abwicklung, Auszahlung

Die wichtigsten Fragen rund um die Energiepreispauschale 2022

Alexander Rodosek
Die Energiepreispauschale wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingeführt und ist in den §§ 112 ff. EStG geregelt. Sie beträgt einmalig 300 Euro und soll diejenigen entlasten, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und der Erzielung ihres Einkommens von den in 2022 stark gestiegenen Sprit- und Energiepreisen betroffen waren und sind.

Im Hinblick auf diese staatliche Unterstützung stellen sich einige Fragen zur praktischen Umsetzung, die wir Ihnen in diesem Beitrag beantworten.

Wer bekommt die Energiepreispauschale und was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

Grundsätzlich erwächst jedem, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in 2022 steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder als Arbeitnehmer erzielt hat, ein Anspruch auf die Energiepreispauschale (kurz: EPP).

Dies betrifft also vor allem abhängig Beschäftigte mit steuerlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Selbständige sowie Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft – in Summe also alle "Erwerbstätigen“.

Auch Geschäftsführer und Vorstände haben einen Anspruch auf die EPP, vorausgesetzt sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben sind auch geringfügig Beschäftigte, also Minijobber mit 450 Euro bzw. 520 Euro monatlich, anspruchsberechtigt – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal mit 2% oder nach den persönlichen Abzugsmerkmalen versteuert wird. Auch Werkstudenten haben einen Anspruch auf Auszahlung der EPP.

Nicht anspruchsberechtigt in 2022 sind Nicht-Erwerbstätige wie z.B. Rentner, die neben dem Bezug der Rente in 2022 keiner steuerpflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind oder Arbeitssuchende. Für die Frage nach der Tätigkeit in 2022 kommt es nicht auf den Zeitpunkt oder die Dauer der Beschäftigung an. Es ist nur von Bedeutung ob eine Tätigkeit, aus der ein Anspruch auf Auszahlung der EPP resultiert, irgendwann in 2022 ausgeübt wurde.

Wie wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Bei der Auszahlung der EPP gilt es zwischen festangestellten Anspruchsberechtigten und Berechtigten mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft zu unterscheiden. Grundsätzlich erhalten Berechtigte, die keine der drei letztgenannten Einkünfte erzielen bzw. mindestens eine abhängige Hauptbeschäftigung bei einem Arbeitgeber haben bei der der Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegt, die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt. Andere Anspruchsberechtigte erhalten die EPP über eine Anrechnung auf die vierteljährliche Steuervorauszahlung.

Auszahlung der EPP an Arbeitnehmer ab September 2022

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Minijobber und Werkstudenten) erhalten die EPP ab September 2022 von dem Arbeitgeber ihrer Hauptbeschäftigung. Sollten mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen, wird die EPP nur einmal ausgezahlt. Auch, wenn neben den Einkünften aus einem Anstellungsverhältnis noch andere Einkunftsarten - wie z.B. ein kleinunternehmerisches Gewerbe - bestehen wird die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt, bei dem die Hauptbeschäftigung (Steuerklasse 1) ausgeübt wird.

Auch während des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Elterngeld erfolgt eine Auszahlung der EPP über den Arbeitgeber. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Hauptdienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.

Stichtag für die Entstehung des Anspruches auf Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber ist der 1. September 2022. Dies bedeutet nicht, dass die Zahlung zwangsläufig am 01. September oder kurz danach erfolgen muss. Lediglich für die Entstehung des Anspruchs ist der Stichtag relevant.

Wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale, wenn zurzeit kein aktives Dienstverhältnis besteht?

Wenn bei Ihnen am Stichtag oder generell in der zweiten Jahreshälfte 2022 kein aktives Dienstverhältnis bestand, Sie aber dennoch die Voraussetzungen für den Erhalt der EPP erfüllen, können Sie den Anspruch auf die EPP in der Steuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen. Die EPP wird dann in der Steuererklärung als steuerpflichtige Einkunft angesetzt und gleichzeitig auf eine etwaige Steuernachzahlung angerechnet. Sollte hieraus ein Anspruch auf eine Steuererstattung entstehen, erfolgt eine Gutschrift. Für die Berücksichtigung der EPP in der Steuererklärung 2022 ist generell kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Berechtigung wird von Amts wegen geprüft und ggf. berücksichtigt.

Wie erfolgt die Erstattung der Energiepreispauschale an den Arbeitgeber?

Wie bereits erläutert, soll organisatorisch die Auszahlung der EPP an Angestellte über die Arbeitgeber erfolgen. Da die EPP aber letztendlich nicht finanziell durch die Arbeitgeber getragen wird, muss eine Verrechnung mit der Finanzverwaltung erfolgen. Hier war lange fraglich, wie diese Verrechnung von statten gehen wird. Im Endeffekt verrechnen Arbeitgeber die ausgezahlte EPP mit der Lohnsteuervoranmeldung. Das bedeutet, dass die durch den Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer um die ausgezahlten Energiepreispauschalen reduziert wird.

Beispiel: Der Arbeitgeber A hat im September an seine 2 Festangestellten und 2 Minijobber insgesamt 1.200 Euro EPP ausgezahlt. Da er zur vierteljährlichen Abgabe der  Lohnsteuervoranmeldungen verpflichtet ist, verrechnet er die Auszahlung mit der Lohnsteuervoranmeldung für das dritte Quartal 2022 (Frist 10. Oktober 2022). In dem 4. Vierteljahr hatte er insgesamt 1.450 Euro Lohnsteuer einbehalten. Nach der Verrechnung der EPP führt er lediglich die verbleibenden 250 Euro an das Finanzamt ab.

Fällige Lohnsteuer für das 3. Quartal  1.450 €
abzgl. ausgezahlte EPP ./. 1.200 €
= verbleibende abzuführende Lohnsteuer = 250 €

Für den Fall, dass die ausgezahlte EPP die fällige Lohnsteuer übersteigt, erfolgt eine Erstattung des übersteigenden Betrages durch das Finanzamt. Für Arbeitgeber die monatlich die Lohnsteueranmeldung vornehmen gilt als Frist zur Anmeldung der 10. September 2022 (bzw. 12. September 2022, da der 10.09. ein Samstag ist). Für vierteljährlich meldende Arbeitgeber gilt als Frist der 10. Oktober 2022 und für Jahresmelder der 10. Januar 2023.

Für den die EPP auszahlenden Arbeitgeber stellt die Erstattung durch das Finanzamt bzw. Verrechnung mit der Lohnsteuervoranmeldung eine Betriebseinnahme dar. Da die Auszahlung an die Berechtigten eine Betriebsausgabe darstellt ergibt sich für Arbeitgeber hieraus kein steuerlicher Nachteil.

Muster-Bestätigung über erste Tätigkeit

Die EPP wird stets von dem Arbeitgeber ausgezahlt, bei dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Gerade bei Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten können hier Unsicherheiten und Zweifel aufkommen.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt auf seiner Homepage eine Textvorlage für die Bestätigung der ersten Tätigkeit zur Verfügung. Sollten Sie Arbeitgeber sein können Sie diese Vorlage nutzen um sich insb. bei geringfügig Beschäftigen bestätigen zu lassen, dass es sich um die erste Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt. Generell ist das Einholen einer Bestätigung zu empfehlen, wenn nicht 100% klar ist, ob es sich für den Arbeitnehmer um die erste Tätigkeit bzw. Hauptbeschäftigung handelt und Sie sich als Arbeitgeber absichern möchten.

"Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -Ordnungswidrigkeit vorliegen kann."


Auszahlung der Energiepreispauschale an Selbstständige

Berechtigte, die ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, erhalten die EPP über die Vorauszahlung im 3. Vierteljahr auf die Einkommensteuer (Zahlung um den 10. September 2022). Effektiv bedeutet dies, dass der zuvor festgesetzte Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommensteuer dem "steuerlichen Konto" gutgeschrieben wird, dafür aber nur ein Betrag von abzüglich 300 Euro geleistet werden muss.

Wenn keine Vorauszahlungen geleistet werden oder die EPP den vierteljährlichen Vorauszahlungsbetrag übersteigt, erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Der Anspruch auf die EPP entsteht mit dem 1. September 2022. Diese Regelung hat einen eher juristischen Hintergrund. Es bedeutet weder, dass die EPP zwangsläufig im September ausgezahlt wird noch, dass unbedingt am 1. September alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von der EPP zu profitieren.

Für Berechtigte die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen wird der Auszahlungszeitraum voraussichtlich zwischen September und Dezember 2022 liegen. Viele Arbeitgeber werden die Zahlung in Verbindung mit den Lohnzahlungen in diesem Zeitraum vornehmen. Auch eine gesonderte Auszahlung ist grundsätzlich möglich.

Selbständige profitieren von der EPP in Verbindung mit der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer im September 2022 – spätestens jedoch mit der Abgabe der Steuererklärung und Veranlagung zur Einkommensteuer 2022. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Auszahlung seitens des Arbeitgebers erhalten haben, können bei Vorliegen der Voraussetzungen, im Rahmen der Steuererklärung 2022 noch Zahlungen erhalten.

Höhe der Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale beträgt immer 300 Euro. Dies gilt unabhängig von der Art der Anstellung, der Beschäftigung oder der Höhe der monatlichen oder jährlichen Einkünfte. Auch Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte erhalten eine Zahlung in derselben Höhe.

Weitere steuerliche Besonderheiten zur Energiepreispauschale

Grundsätzlich ist die Energiepreispauschale eine steuerpflichtige Leistung. Entweder unterliegt sie dem persönlichen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 oder die Einkommensteuer wird mit der individuellen Lohnsteuer abgegolten.

Die EPP ist zwar steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Für alle nicht abhängig Beschäftigten bzw. Nicht-Arbeitnehmer stellt sich zudem die Frage nach der Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht. Hier gilt es zu beachten, dass die EPP weder einen gewerbesteuerlichen Bezug noch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellt.

Bei Minijobbern erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstverdienstgrenze von 450 bzw. 520 Euro. Das bedeutet, dass geringfügig Beschäftigte keine Nachteile aus der Auszahlung der EPP bei gleichzeitiger Ausnutzung des maximalen Verdienstes befürchten müssen.

Für Sonderfälle im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Zahlung gilt das Zufluss/Abfluss Prinzip des § 11 EStG nicht. Die EPP ist daher zwangsläufig im Rahmen der Festsetzung zur Einkommensteuer 2022 zu versteuern.

Wenn Sie sich detaillierter mit Fragen zur Energiepreispauschale beschäftigen möchten, stehen Ihnen neben der gesetzlichen Grundlage der §§ 112 ff. EStG auch ausführliche Info-Seiten des BMF zur Verfügung.




letzte Änderung A.R. am 18.08.2022
Autor(en):  Alexander Rodosek
Bild:  Bildagentur PantherMedia / LCalek


Autor:in
Herr Alexander Rodosek
ist Mitgründer der Plattformen meinBafoeg.de und dasElterngeld.de. Als Geschäftsführer leitet er in seinem Unternehmen die Bereiche Recht und Finanzen. Rodosek absolvierte ein Wirtschaftsrechtstudium (LL.B.) in Köln und erwarb den Master in Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht und Finanzen (M.Sc.). Er verfügt über Berufserfahrung in der Versicherungswirtschaft, verfasst regelmäßig Fachbeiträge für Controlling-Portal.de und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der TH Köln.
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