Formular Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)

Anna Werner
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist ein Verfahren, nach dem die nicht zur Buchführung verpflichteten Gewerbetreibende, Vereine, Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern mit vergleichsweise wenig Aufwand ihren steuerlichen Gewinn berechnen (nach § 4 Abs. 3 EStG).

Technisch ist diese Art der Gewinnermittlung sehr einfach. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um die Aufzeichnungen, aus denen alle im Laufe einer Rechnungsperiode zugeflossenen Einnahmen, bzw. abgeflossenen Ausgaben hervorgehen (§11 EStG). Diese Beträge werden durch die Belege dokumentiert. Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Formular-Pflicht: Die Anlage EÜR

Früher durften kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler ihre Einnahmenüberschussrechnung frei gestalten und mussten ihren selbst ermittelten Gewinn in die dafür vorgesehene Zeile der Anlage GSE eintragen. Jetzt kann die EÜR für den Buchführungszwecke formlos z.B. als Excel-Datei erstellt werden. Aber für den Zweck der Steuererklärung haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung errechnen, nach § 60 Absatz 4 EStDV ihrer Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular / Vordruck beizufügen.


Dieser Vordruck - als "Anlage EÜR" bezeichnet - sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor und soll dem Finanzamt bessere Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten geben.

Wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe hat, muss er für jeden einzelnen Betrieb die Anlage EÜR auszufüllen.

Ausnahme: Unternehmer, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500,00 € liegen, können anstelle des EÜR-Vordrucks ihrer Steuererklärung auch eine formlose Gewinnermittlung einreichen (BMF, Schreiben v. 5.9.2008 I S. 862).

Elektronische Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, muss die Anlage EÜR im Regelfall elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16.11.2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter  www.elster.de bekannt gegeben. Sofern ein Unternehmen sich für die elektronische authentifizierte Übermittlung entscheidet, benötigt es ein Zertifikat. Dieses enthält man im Anschluss an der Registrierung auf der Internetseite.

Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist auf Antrag und nur noch in Härtefällen zulässig. Auch wenn die Übertragung der EÜR nicht „online“ erfolgt, besteht die Verpflichtung, eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Bei Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr muss die formlose Gewinnermittlung nicht elektronisch übersandt werden.

(Sachstand veraltet)




letzte Änderung A.W. am 29.03.2023
Autor(en):  Anna Werner

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