Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG darf der Arbeitgeber die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Personalcomputern und entsprechendem Zubehör an den Arbeitnehmer als Sachbezug pauschal mit 25 % besteuern, falls die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Volle Steuer ist aber bei geschenkten Telekommunikationsgeräten fällig, die kein Zubehör zum Computer sind oder nicht fürs Internet genutzt werden können (R 40.2 Abs. 5 S. 4 LStR).
Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer ist der aktuelle Tageswert von Personalcomputern. Weiterhin kann der PC gem. § 8 Abs.2 S. 1 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 2 S.9 aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden. Begünstigt ist neben dem Personalcomputer selbst auch technisches Zubehör sowie der Austausch von Komponenten beim PC des Arbeitnehmers. Den pauschal versteuerten geschenkten PC darf der Arbeitnehmer auch bei beruflicher Nutzung steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen.
Die Regelung mit 25 % Pauschalsteuer ist auch für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden, anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob es um Kosten für die Einrichtung eines Internetzugangs (z.B. DSL-Anschluss) oder um die laufenden Kosten (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Flatrate) geht.
Der Arbeitgeber darf ohne Überprüfung der Aufwendungen für die Internetnutzung einen Betrag bis zu € 50 EUR im Monat als pauschal besteuerter Arbeitslohn auszahlen, wenn ihm eine entsprechende Erklärung seines Arbeitnehmers vorliegt. Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er einen Internetzugang besitzt und ihm dafür durchschnittlich Kosten in der erklärten Höhe entstehen. Diese Erklärung wird als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt.
Wird dem Arbeitnehmer mehr als 50 EUR im Monat als Barzuschüsse zur laufenden Internetnutzung gezahlt, müssen die Aufwendungen grundsätzlich durch Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden (R 40.2 Abs. 5 S.9 i.V.m. R 3.50 Abs. 2 LStR).
Soweit die pauschal besteuerten Bezüge auf Werbungskosten entfallen, ist der Werbungskostenabzug grundsätzlich ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 S.3 R 40.2 Abs. 5 S.10 LStR).
Wird diese Pauschalierung angewandt, muss kein Antrag auf Zulassung dieser Pauschalierung beim Finanzamt gestellt werden.
Beispiel
Ein Arbeitgeber schenkt seinem Mitarbeiter zusätzlich zum bisherigen Bruttolohn eine Grafikkarte im Wert von 250 Euro sowie ein Faxgerät im Wert von 100 EUR.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Übereignung der Grafikkarte von gem. § 8 Abs.2 S. 1 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 2 S.9 LStR 240 EUR (=250 EUR * 96%) kann pauschal mit 25% besteuert werden:
240 EUR* 25%= 60 EUR Lohnsteuer und 3, 3 EUR Solidaritätszuschlag.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Übereignung des Faxgeräts ist individuell nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu besteuern.
letzte Änderung A.W. am 20.08.2018 Autor(en): Anna Werner |
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