Umkehr der Umsatzsteuerschuld
Normalerweise hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei Bauleistungen ist das anderes, hier
schuldet der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG). Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht.
Welche Leistungen sind davon betroffen?
Es sind solche
umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder
Bauleistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 13b UStG). Wobei der Begriff des Bauwerks nicht nur Gebäude umfasst, sondern z. B. auch Brücken, Straßen u. a.
Hierzu zählen unter anderem
folgende Arbeiten an Bauwerken:
- Arbeiten des Bauhauptgewerbes,
- Fliesen- und Verlegearbeiten,
- Glaserarbeiten,
- Installationsarbeiten (Sanitär + Elektro),
- Ofenbau,
- Tischler- und Zimmererarbeiten,
- Erdarbeiten,
- Einbau von Einrichtungsgegenständen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, usw (siehe BMF-Schreiben vom 16.09.2009 und vom 11.03.2010).
Seit 2011 gilt die
Steuerschuldumkehr auch für die Lieferung von Industrieschrott sowie für die Gebäudereinigung.
Anzeige
Excel- Betriebskostenabrechnung
Mit diesem
Nebenkosten- und Betriebskostenabrechner für Excel erstellst du deine
Nebenkostenabrechnung strukturiert, nachvollziehbar und übersichtlich – ohne komplizierte Vorlagen oder manuelle Rechnerei.
Ideal für private Vermieter, Hausverwaltungen und Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern.
Download: digital – sofort verfügbar nach dem Kauf
Jetzt hier für 24,90 EUR downloaden!
Welche Leistungen sind nicht davon betroffen?
Nicht unter § 13b UStG fallen insbesondere folgende
Leistungen:
- Planungs- und Überwachungsleistungen
- Materiallieferungen
- Vermieten von Baugeräten
- Lieferung von Wasser und Energie
- Aufstellen von Material- und Bürocontainern, Toilettenhäuschen
- Aufstellen von Messeständen
- Gerüstbau
- Anlegen von Bepflanzungen, Gärten und Wegen
- Wartungsarbeiten oder Reparaturen unter 500 €
- Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer Bauleistungen erbringen
Rechnung
Der leistende Unternehmer muss eine
Netto-Rechnung – also ohne Umsatzsteuer – stellen, mit dem Hinweis auf
Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG.
Der
Leistungsempfänger muss den Rechnungsbetrag netto bezahlen.
Für das Abführen von Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger verantwortlich, die er gleichzeitig als
Vorsteuer abziehen darf.
Bilanzielle Behandlung
Der
Bauleistende berechnet die Leistung ohne Umsatzsteuer und erhält nur den Nettobetrag. Diese Leistung wird
steuerfrei als Bauleistung nach §13b gebucht. Die Buchung dazu lautet:
|
Debitorenkonto
|
|
an
|
|
Erträge Bauleistungen
|
Der Nettoumsatz wird in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung im Feld 60 erfasst.
Der Leistungsempfänger erhält eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, muss aber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger selbst zu berechnen. Gleichzeitig kann er die Vorsteuer aus dieser Leistung abziehen, ohne dass es dafür eines
gesonderten Steuerausweises in der Rechnung bedarf. Die
Buchungen dazu lauten:
|
Bauleistungen §13b UStG
|
|
an
|
|
Kreditorenkonto
|
|
Anrechenbare Vorsteuer § 13b UStG
|
|
an
|
|
Umsatzsteuer § 13b UStG
|
Der Nettobetrag wird dabei in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Feld 84, die Vorsteuer in Feld 67 und die Umsatzsteuer im Feld 85 eingetragen.
(Stand: 2013)
letzte Änderung A.W. am 13.11.2023
Autor(en):
Anna Werner
|
Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter
Tragen Sie sich für den
kostenfreien und unverbindlichen
Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern.
Beispiel-Newsletter >>
Jetzt Newsletter gratis erhalten
Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen?
Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten.
Mehr Infos >>
25.01.2017 12:12:34 - Egon
[ Zitieren | Name ]