Umkehr der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen

Anna Werner

Umkehr der Umsatzsteuerschuld

Normalerweise hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei Bauleistungen ist das anderes, hier schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG). Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht.

Welche Leistungen sind davon betroffen?

Es sind solche umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder Bauleistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 13b UStG). Wobei der Begriff des Bauwerks nicht nur Gebäude umfasst, sondern z. B. auch Brücken, Straßen u. a.

Hierzu zählen unter anderem folgende Arbeiten an Bauwerken:
  • Arbeiten des Bauhauptgewerbes,
  • Fliesen- und Verlegearbeiten,
  • Glaserarbeiten,
  • Installationsarbeiten (Sanitär + Elektro),
  • Ofenbau,
  • Tischler- und Zimmererarbeiten,
  • Erdarbeiten,
  • Einbau von Einrichtungsgegenständen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, usw (siehe BMF-Schreiben vom 16.09.2009 und vom 11.03.2010).

Seit 2011 gilt die Steuerschuldumkehr auch für die Lieferung von Industrieschrott sowie für die Gebäudereinigung.


Welche Leistungen sind nicht davon betroffen?

Nicht unter § 13b UStG fallen insbesondere folgende Leistungen:
  • Planungs- und Überwachungsleistungen
  • Materiallieferungen
  • Vermieten von Baugeräten
  • Lieferung von Wasser und Energie
  • Aufstellen von Material- und Bürocontainern, Toilettenhäuschen
  • Aufstellen von Messeständen
  • Gerüstbau
  • Anlegen von Bepflanzungen, Gärten und Wegen
  • Wartungsarbeiten oder Reparaturen unter 500 €
  • Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer Bauleistungen erbringen

Rechnung

Der leistende Unternehmer muss eine Netto-Rechnung – also ohne Umsatzsteuer – stellen, mit dem Hinweis auf Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG.
Der Leistungsempfänger muss den Rechnungsbetrag netto bezahlen.

Für das Abführen von Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger verantwortlich, die er gleichzeitig als Vorsteuer abziehen darf.

Bilanzielle Behandlung

Der Bauleistende berechnet die Leistung ohne Umsatzsteuer und erhält nur den Nettobetrag. Diese Leistung wird steuerfrei als Bauleistung nach §13b gebucht. Die Buchung dazu lautet:
Debitorenkonto an Erträge Bauleistungen

Der Nettoumsatz wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Feld 60 erfasst.

Bauleistungen11.png

Der Leistungsempfänger erhält eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, muss aber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger selbst zu berechnen. Gleichzeitig kann er die Vorsteuer aus dieser Leistung abziehen, ohne dass es dafür eines gesonderten Steuerausweises in der Rechnung bedarf. Die Buchungen dazu lauten:
Bauleistungen §13b UStG an Kreditorenkonto
Anrechenbare Vorsteuer § 13b UStG an Umsatzsteuer § 13b UStG

Der Nettobetrag wird dabei in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Feld 84, die Vorsteuer in Feld 67 und die Umsatzsteuer im Feld 85 eingetragen.

Bauleistungen12.png

(Stand: 2013)




letzte Änderung A.W. am 13.11.2023
Autor(en):  Anna Werner

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25.01.2017 12:12:34 - Egon

der selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG). Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht.


Ist diese Aussage noch aktuell?

Kay Krenz
[ Zitieren | Name ]

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