Ausfuhr von Waren in Drittländer

Anna Werner
Unternehmen, die Waren von Deutschland ins Drittland im Sinne des § 13 a Abs. 2 UStR exportieren, können diese gem. § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG als sogenannte Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen.

Darüber hinaus muss bei Verkäufen außerhalb der EU nicht zwischen dem Verkauf an Unternehmen und solchen an Privatpersonen unterschieden werden. Für alle Lieferungen in ein Drittland gilt eine Befreiung von der Umsatzsteuer, unabhängig davon, wer der Abnehmer im Drittland ist.

Hierfür ist entscheidend, dass die Waren tatsächlich das jeweilige Drittland erreicht.

Materielle Voraussetzungen

Bei steuerfreien Ausfuhren muss die Ware von Deutschland in das Drittland befördert oder versendet werden, oder durch den Kunden abgeholt werden (§ 6 Abs. 1 UStG).
  • Beförderung durch den Lieferanten

Wird die Ware vom Lieferanten selbst versendet oder befördert, so ist die Voraussetzung, dass der gelieferte Gegenstand das Drittland erreicht unabhängig davon, wo der Abnehmer ansässig ist.
  • Beförderung durch den Abnehmer

Wird die Ware vom Abnehmer abgeholt (versendet oder befördert), muss die Ware zum einen ins Drittland gelangen und der Abnehmer muss seinen Sitz im Ausland haben.


Erforderliche Nachweise

Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist der Nachweis, dass die Ware das Land verlassen hat. Dies muss bei der entsprechenden Steuerbehörde als Doppelnachweis -Belegnachweis und Buchnachweis- geführt werden.
  • Belegnachweis

Die Ausfuhrnachweise erhält man in der Regel vom Spediteur. Die Nachweise müssen sich im Besitz des nachweispflichtigen Unternehmers befinden und zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Belege müssen innerhalb des Voranmeldezeitraums an die dafür zuständige Behörde übermittelt werden.

Wenn dies nicht der Fall ist, muss entweder ein entsprechender Hinweis auf die Unvollständigkeit in der Voranmeldung gemacht werden oder die Warenlieferung muss zunächst als steuerpflichtige Lieferung in dem betreffenden Voranmeldezeitraum erklärt werden. In diesem Fall kann nach dem Eingang des Ausfuhrnachweises in dem betreffenden Voranmeldungszeitraum eine entsprechende Stornierung vorgenommen werden.

Im Rahmen des Belegnachweises wird zwischen dem Beförderungs- und dem Versendungsfall unterschieden.

Belegnachweise für den Beförderungsfall

Ein Beförderungsfall liegt nach § 3 Abs. 7 UStG dann vor, wenn der Lieferant oder sein Kunde den Liefergegenstand selbst transportiert. Im Beförderungsfall besteht seit dem 1. Juli 2009 die Pflicht zur elektronischen Ausfuhranmeldung. Das elektronische Ausfuhrverfahren erfolgt in Deutschland über das IT-System ATLAS mit dem die Waren elektronisch angemeldet werden müssen.

Wird die Ware mit eigenem Fahrzeug des Lieferanten oder Abnehmers transportiert, so muss ab 1. Januar 2012 der Nachweis durch einen Ausgangsvermerk erfolgen, der auf dem elektronischen Weg übermittelt wird.

Belegnachweise für den Versendungsfall

Ein Versendungsfall liegt immer dann vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten Beauftragten ins Drittland befördert wird (z. B. durch einen Spediteur). Im Versendungsfall ist der Nachweis durch Versendungsbeleg oder durch sonstigen handelsüblichen Beleg zu erbringen.
  • Buchnachweis

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Warenausfuhr ist, dass der Unternehmer einen nachprüfbaren Buchnachweis führt. Hierzu müssen laufend folgende Daten aufgezeichnet werden:
  • Handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer und Menge des Liefergegenstandes
  • Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers
  • Tag der Lieferung
  • Vereinbartes Entgelt
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr
  • Die Ausfuhr

Wenn die Ware vom Unternehmer selbst geliefert wird und der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, ist zusätzlich aufzuzeichnen:
  • Die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer selbst.
  • Der Bestimmungsort.

Die Steuerfreiheit in diesem Zusammenhang bezieht sich auch auf die handelsübliche Nebenleistungen, die in Verbindung mit der steuerfreien Ausfuhrlieferung erbracht werden, z.B. Verpackung, Transport und/oder Versicherung der Ware.

Erst nach dem alle erforderlichen Nachweise vollständig erbracht sind, darf die Lieferung grundsätzlich als steuerfrei behandelt werden sowie die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Beispiel:

Ein ausländischer Kunde(außerhalb der EU) bestellte die Waren. Die Spedition hat den Ausfuhrnachweis übermittelt. Der Verkäufer stellt die Rechnung über 5.000 EUR ohne Umsatzsteuer aus.

Buchung

Debitorenkonto 5.000 an Steuerfreie Lieferung §4 Nr. 1 a UStG

Der Nettoumsatz wird in die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung.jpg 




letzte Änderung A.W. am 28.11.2023
Autor(en):  Anna Werner

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