DZ PRIVATBANK S.A.
Frankfurt am Main
Im Rahmen des Belegnachweises wird zwischen dem Beförderungs- und dem Versendungsfall unterschieden.
Belegnachweise für den Beförderungsfall
Ein Beförderungsfall liegt nach § 3 Abs. 7 UStG dann vor, wenn der Lieferant oder sein Kunde den Liefergegenstand selbst transportiert. Im Beförderungsfall besteht seit dem 1. Juli 2009 die Pflicht zur elektronischen Ausfuhranmeldung. Das elektronische Ausfuhrverfahren erfolgt in Deutschland über das IT-System ATLAS mit dem die Waren elektronisch angemeldet werden müssen.
Wird die Ware mit eigenem Fahrzeug des Lieferanten oder Abnehmers transportiert, so muss ab 1. Januar 2012 der Nachweis durch einen Ausgangsvermerk erfolgen, der auf dem elektronischen Weg übermittelt wird.
Belegnachweise für den Versendungsfall
Ein Versendungsfall liegt immer dann vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten Beauftragten ins Drittland befördert wird (z. B. durch einen Spediteur). Im Versendungsfall ist der Nachweis durch Versendungsbeleg oder durch sonstigen handelsüblichen Beleg zu erbringen.
Der Nettoumsatz wird in die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen.
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letzte Änderung A.W. am 28.11.2023 Autor(en): Anna Werner |
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