BFH-Urteil: Anwendung der modifizierten Trennungstheorie bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern

Wenn ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft an eine andere Personengesellschaft veräußert, an der er selbst beteiligt ist, wird keine Einkommensteuer fällig, auch wenn der Verkehrswert des Wirtschaftsgutes über dem Buchwert liegt. Mit dem Urteil vom 11.12.2025 (Az. IV R 17/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass in solchen Fällen die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist und nicht die strenge Trennungstheorie.

Der Vorgang ist in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Unklar ist jedoch, ob bei einer teilentgeltlichen Übertragung die strenge Trennungstheorie anzuwenden ist. Teilentgeltlich ist die Übertragung, wenn sie unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt, der Verkehrswert jedoch höher liegt als der Buchwert. Ihre Entscheidung begründen die BFH-Richter unter anderem mit dem Satz: "Ausschlaggebend hierfür ist der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften im Anwendungsbereich dieser Norm unter Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu ermöglichen, ohne dass eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird."

Im konkreten Fall war das Wirtschaftsgut ein bebautes Grundstück. Es wird als "Sonderbetriebsvermögen" bezeichnet, wenn im Eigentum eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft steht, aber steuerlich dessen Beteiligung an der Gesellschaft zugerechnet wird. Da der Mitunternehmer auch an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist, stellt die Veräußerung des Grundstücks und des Gebäudes eine unternehmerische Umstrukturierung dar. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass der höhere Verkehrswert im Vergleich zum Buchwert zu einer Aufdeckung stiller Reserven führt, die zu besteuern ist.


Dies sah im Wesentlichen auch die Vorinstanz so, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Steuerlast wurde lediglich marginal verringert. Der BFH hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts auf und ordnete die Minderung der Einkommensteuer um mehr als 96.500 Euro an, was dem errechneten Gewinn aus dem Verkauf des bebauten Grundstücks entspricht. Denn nach der modifizierten Trennungstheorie, die der BFH als maßgeblich ansieht, entsteht, bei einer Veräußerung zum Buchwert kein entgeltlicher Teil und damit auch kein Gewinn, der zu versteuern wäre.

Die BFH-Richter stellen klar: "Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann Wirtschaftsgüter aus seinem Sonderbetriebsvermögen an eine Personengesellschaft, an welcher er selbst als Mitunternehmer beteiligt ist, wie ein fremder Dritter entgeltlich veräußern. Überschreitet das Entgelt den Buchwert, erzielt der Gesellschafter aus der Veräußerung einen Gewinn in seinem Sonderbetriebsvermögen. Entgelt für die Übertragung eines Wirtschaftsguts ist jede Gegenleistung, gleichgültig, ob sie in Geld, Sachen oder Rechten besteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.09.2012 - IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rz 9, m.w.N.). Verlässt ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens aus betriebsfremden Gründen ohne angemessene Gegenleistung das Betriebsvermögen, ist der Vorgang als Entnahme zu beurteilen."


Erstellt von (Name) S.P. am 09.04.2026
Geändert: 13.04.2026 10:41:40
Autor:  Stefan Parsch
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Kuzmafoto
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