BFH-Urteil: Grunderwerbsteuerpflicht trotz des Ausscheidens aus einer Erwerbergemeinschaft

Wenn eine Person als Beteiligte einer Erwerbergemeinschaft ein Grundstück kauft und anschließend aus der Erwerbergemeinschaft ausscheidet, kann es sein, dass die Person dennoch Grunderwerbssteuer zahlen muss. Denn nach § 16 Absatz 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) wird eine Steuerfestsetzung nur dann aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist. Das war bei einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelten Fall nach Auffassung der Richter nicht gegeben (Urteil vom 14.01.2026, Az. II R 24/23), sodass die Ansetzung der Grunderwerbsteuer von fast 10.000 Euro rechtens war.

In dem Fall hatte eine Frau, im Folgenden Klägerin genannt, zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten ein mit Einfamilienhaus und Garagen bebautes Grundstück zu je einem halben Anteil erworben. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten veranlasste die Klägerin, dass beim Notar ein neuer Vertrag aufgesetzt werde, nach dem der Lebensgefährte auch den Anteil der Klägerin übernahm. Der "Vertrag zur Rückgängigmachung des Erwerbs eines halben Miteigentumsanteils, Neuverkauf des Anteils" wurde notariell beglaubigt. Die Vertragsparteien gingen dabei – fälschlicherweise – davon aus, dass der ursprüngliche Kaufvertrag jeweils mit der Klägerin und dem Lebensgefährten einzeln geschlossen wurde, dass es sich also rechtlich um zwei Kaufverträge handelte. Von diesen sollte nur der Vertrag mit der Klägerin rückgängig gemacht werden, weil die Verkäufer und der Lebensgefährte an dem vereinbarten Verkauf festhalten wollten.


Der Widerspruch der Klägerin gegen den Steuerbescheid blieb wirkungslos, stattdessen jedoch hatte sie mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht Köln Erfolg. Das FG hob den Steuerbescheid auf. Mit dieser Entscheidung war wiederum das Finanzamt nicht einverstanden und ging in Revision. Der BFH gab schließlich dem Finanzamt Recht und bemängelte, dass das FG nicht geprüft habe, ob der gemeinschaftliche Anspruch der Erwerber auf Übereignung des Grundstücks wirksam beseitigt worden war.

Zur "Rückgängigmachung" heißt es im Urteil (Randnummer 14): "Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25.04.2023 – II R 38/20, BFHE 281, 144, BStBl II 2023, 1018, Rz 14)."

Die Folgen einer fehlenden Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nennen die Richter in Randnummer 17: "Das Ausscheiden nur eines Erwerbers eines Miteigentumsanteils aus dem Grundstückskaufvertrag vermag den Anspruch der Erwerberseite auf Übereignung des Grundstücks danach nicht zu beseitigen. Ein mit mehreren Erwerbern geschlossener Vertrag über den Kauf eines Grundstücks kann zivilrechtlich nur dadurch rückgängig gemacht werden, dass er insgesamt aufgehoben wird. Fehlt es daran, besteht kein Anspruch auf Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG".


Erstellt von (Name) S.P. am 06.05.2026
Geändert: 06.05.2026 12:49:37
Autor:  S. P.
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