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Wenn mehrere Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen und ihnen gegenüber diese Auskunft einheitlich erteilt worden ist, dann darf das Finanzamt nur einmal die fällige Gebühr erheben und nicht bei jeden Steuerpflichtigen einzeln. Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StAuskV (Steuerauskunftsverordnung), der die Bedingungen für eine verbindliche Auskunft für mehrere Beteiligte regelt, nicht erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 03.07.2025 (Az. IV R 6/23) klargestellt.|
Erstellt von (Name) S.P. am 02.10.2025
Geändert: 06.10.2025 10:46:22
Autor:
S. P.
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold
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