BFH-Urteil: Nur eine Gebühr, wenn eine einheitliche verbindliche Auskunft an mehrere Steuerpflichtige ergangen ist

Wenn mehrere Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragen und ihnen gegenüber diese Auskunft einheitlich erteilt worden ist, dann darf das Finanzamt nur einmal die fällige Gebühr erheben und nicht bei jeden Steuerpflichtigen einzeln. Das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StAuskV (Steuerauskunftsverordnung), der die Bedingungen für eine verbindliche Auskunft für mehrere Beteiligte regelt, nicht erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 03.07.2025 (Az. IV R 6/23) klargestellt.

Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können gemäß § 89 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Im zugrunde liegenden Fall wollten acht Personen, die in unterschiedlicher Weise an einer Holdinggesellschaft beteiligt waren, durch eine verbindliche Auskunft unter anderem in Erfahrung bringen, ob geplante Umstrukturierungen zur Aufdeckung von stillen Reserven führen. Das zuständige Finanzamt erteilte die Auskunft gegenüber den acht Antragstellern einzeln, aber mit einem einheitlichen Text. Dennoch verlangte das Finanzamt von jedem Gesellschafter die höchstmögliche Gebühr von 109.736 Euro. Dagegen klagten die Gesellschafter und bekamen in erster Instanz vor dem Finanzgericht Münster recht.

Das Finanzamt (FA) war jedoch überzeugt, dass die Gesellschafter keinen gemeinsamen Antrag hätten stellen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StAuskV nicht erfüllt waren, und ging in Revision. Der BFH fällte jedoch eine Entscheidung zugunsten der acht Gesellschafter.

In der Urteilsbegründung schreiben die BFH-Richter: "Der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist - entgegen der Auffassung des FA - nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle beschränkt. Daher kommt es für die Beantwortung der Frage, ob gegenüber den Klägern gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StAuskV gegeben sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Klägern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist."


Erstellt von (Name) S.P. am 02.10.2025
Geändert: 02.10.2025 15:34:05
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold
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