
Das
Arbeitszimmer eines Ehepartners, der
unentgeltlich die Arbeit eines Steuerpflichtigen
unterstützt, könnte dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sein. Zu dieser Einschätzung gelangte der Bundesgerichtshof (BFH) und gewährte dem Antragsteller im Eilverfahren eine
Aussetzung der Vollziehung (AdV) für Steuern oberhalb einer bestimmten Gewinngrenze (BFH-Beschluss vom 18.11.2025, Az. VIII S 27/24 (AdV)). Diese Grenze wurde vom BFH für jedes Streitjahr festgelegt. Weitergehende Anträge des Klägers lehnte der BFH ab, deshalb muss der Kläger für 64 % der Prozesskosten aufkommen, das beklagte Finanzamt für 36 %.
Im konkreten Fall, der ursprünglich vor dem Finanzgericht (FG) Münster verhandelt wurde, geht es um
beruflich genutzte Räume im Privathaus eines Musikers, der nach seiner Tätigkeit als Professor
zwei Musikschulen leitete. Für die Musikschulen nutzte er angemietete Räume, die
Verwaltung der Einrichtungen erledigte die
Ehefrau des Ex-Professors in Vollzeit, aber unentgeltlich, in einem Arbeitszimmer im gemeinsamen Privathaus. Zudem machte der Musiker ein eigenes Arbeitszimmer und ein Musikzimmer als betrieblich genutzt geltend, weiterhin Flächen der Garderoben, Flure, eine Galerie sowie von Sanitär- und Nebenräumen. Insgesamt deklarierte der Steuerpflichtige 226 Quadratmeter der 500 Quadratmeter großen Wohnfläche als überwiegend betrieblich genutzt.
Das zuständige Finanzamt erkannte zunächst nur das
Musikzimmer (31,5 m²) und das
von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer (26 m²) als überwiegend betrieblich genutzt an. Der Abzug für das Musikzimmer des Antragstellers sei auf 1.250 € zu begrenzen, da der Mittelpunkt einzelner seiner Tätigkeiten nicht im Musikzimmer, sondern auf der jeweiligen Bühne sei, befand eine Finanzbeamtin nach einer
Außenprüfung. Nach einem Einspruch des Ex-Professors entschied das Finanzamt, dass das Arbeitszimmer des Musikers (40 m²) und das Musikzimmer als
funktionelle Einheit anzusehen sind, bestand aber auf die Begrenzung auf 1.250 €.
Anzeige
RS Controlling-System: Das RS- Controlling-System bietet
Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist- Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalflussrechnung analysieren.
Alle Funktionen im Überblick >>.
Das
Arbeitszimmer der Ehefrau sei hingegen
nicht abzugsfähig, erklärte das Finanzamt. Unter anderem dagegen klagte der Musiker vor dem
FG Münster. Doch auch dieses entschied, dass eine
einkommensteuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen der Ehefrau des Antragstellers für diesen Raum
ausscheide, da sie
keine Einkünfte erzielt habe. Am 01.10.2024 beantragte der Antragsteller beim Finanzamt erneut die AdV, was dieses jedoch ablehnte. Am 07.11.2024 hat der Antragsteller daraufhin beim BFH den einen Antrag auf AdV gestellt.
Als
Leitsatz schreiben die BFH-Richter: "Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein häusliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschließlich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher Tätigkeiten für das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes häusliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann." Die AdV wird dem Ex-Professor gewährt,
in der Sache selbst ist damit aber noch
nichts entschieden.
|
Erstellt von (Name) S.P. am 08.01.2026
Geändert: 09.01.2026 08:51:06
Autor:
Stefan Parsch
Quelle:
Bundesfinanzhof
Bild:
Smarterpix / Lub Lubachka
|