Gewerbesteuer: Überlassung von Gewerberäumen an eine Genossin durch Wohnungsbaugenossenschaft

Wenn eine Wohnungsbaugenossenschaft einer Genossin ein Ladengeschäft vermietet, dann hat die Genossenschaft keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer. Das gilt auch dann, wenn der von der Genossin erzielte Gewerbeertrag unter dem Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG liegt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden (Az. III R 19/21).

Der Gewinn von Unternehmen, die u.a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird jedoch versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Geklagt hatte eine Genossenschaft, die ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet.

Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb darin ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Gewinne unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb sie einen Genossenschaftsanteil. Die Genossenschaft nahm die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer in Anspruch. Schließlich war die Genossin nur mit 1/6000 an der Genossenschaft beteiligt und der Ertrag ihres Gewerbes lag unter Geringfügigkeitsgrenze für die Gewerbesteuer.

Das Finanzgericht folgte zwar dieser Argumentation. Der BFH lehnte die erweiterte Kürzung jedoch ab. Die Richter entschieden, dass eine Gesamtbetrachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich – einzeln genommen – die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, im Gesetz keine Stütze finde. Es sei Sache des Gesetzgebers, derartige unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, wie dies kürzlich hinsichtlich des Ausschließlichkeitsgebots des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG geschehen ist (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F.).

Erstellt von (Name) W.V.R. am 11.11.2022
Geändert: 11.11.2022 14:48:37
Autor:  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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