Grunderwerbsteuer: Grundsatzurteil zur Konzernklausel

BFH entscheidet Bedingungen für Steuerermäßigung


Ob ein Unternehmen nach einer Umwandlung gemäß Konzernklausel von der Grunderwerbsteuer verschont bleibt, richtet sich einzig nach den an der Umwandlung direkt beteiligten Unternehmen. Nur dies entscheidet darüber, wer "beherrschendes Unternehmen" und wer "abhängige Gesellschaft" ist. Die Verhältnisse in eventuell darüber angesiedelten Konzernstrukturen spielen bei dieser Entscheidung keine Rolle. Das hat der Bundesfinanzhof in München entschieden (Az. II R 13/20).

Das Wichtigste in Kürze
  • Wer “herrschendes Unternehmen” und wer “abhängige Gesellschaft” bei einer Umwandlung innerhalb einer Konzernstruktur ist, richtet sich allein nach den and er Umwandlung beteiligten Unternehmen.
  • Die Beteiligungsverhältnisse auf anderen Ebenen des Konzerns spielen für die Gewährung eines Steuervorteils bei der Grunderwerbsteuer keine Rolle.

Wechselt bei der Umwandlung zweier Unternehmen innerhalb eines Konzerns auch Grundbesitz den Besitzer gilt für diesen Prozess eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß der sogenannten Konzernklausel (§ 6a des Grunderwerbsteuergesetzes, GrEStG). Beteiligte bei dem Vorgang sind ein sogenanntes "herrschendes Unternehmen" und eine sogenannte "abhängige Gesellschaft". Diese Rollen bestimmen sich durch eine Beteiligung des "herrschenden Unternehmens" an der "abhängigen Gesellschaft" von 95 %. Diese Beteiligung muss fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestanden haben bzw. weiter bestehen. Nur dann gilt die Konzernklausel. Diese Haltefrist gilt aber nicht im Verhältnis zu einer wiederum übergeordneten Ebene des Konzerns.


In dem Fall, den die Münchener Richter zu entscheiden hatten, lag folgende Konzernstruktur vor: Geklagt hatte eine Anteilseignerin einer grundbesitzenden Gesellschaft, zu deren Gesellschaftern eine GmbH zählte. Die Anteile an der GmbH hielt eine AG. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 Prozent. Als die grundbesitzende Gesellschaft 2011 auf die Klägerin verschmolzen wurde, ging auch deren Grundbesitz auf diese über. Das Finanzamt gewährte für diesen Vorgang eine Steuerbegünstigung gemäß Konzernklausel (§ 6 GrEStG). Als zwei Jahre später die AG 25 Prozent ihrer Anteile an der GmbH verkaufte, entzog das Finanzamt nachträglich das Steuerprivileg, weil es die Voraussetzungen nicht mehr als gegeben ansah.

Zu Unrecht, entschied das Finanzgericht in der dagegen gerichteten Klage. Der BFH bestätigte nun diese Rechtsauffassung, indem er die Revision des Finanzamts ablehnte. Die Streitfrage, wer in einem mehrstufigen Konzern als "herrschendes Unternehmen" und wer als "abhängige Gesellschaft" anzusehen ist, hat der BFH mit seiner Entscheidung nun abschließend geklärt. Demnach richtet sich die Beurteilung in dieser Frage allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Werde danach etwa in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, sei die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das "herrschende Unternehmen" und die Enkelgesellschaft die "abhängige Gesellschaft", erklärten die Richter. Nur in diesem Verhältnis müsse die Beteiligung von mindestens 95 Prozent vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft sei dafür unerheblich.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 10.01.2023
Geändert: 13.01.2023 08:12:45
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH-Urteil II R 13/20
Bild:  panthermedia.net / Kuzmafoto
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