Vorsteuerberichtigung setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus

BMF-Schreiben vom 22. November 2022 setzt BFH-Urteil um

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. Ein solcher kann sich aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a. F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. V R 33/18). Mit BMF-Schreiben vom 22. November 2022 hat die Finanzverwaltung nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert.

in Abschnitt 15a.1 der Absatz 4 UStAE wurden zwei neue Sätze vorangestellt:
"(4) 1Die Vorsteuerberichtigung setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. 2Dieser kann sich auch aus einer in der Steuererklärung nicht ausdrücklich angegebenen Saldierung der Umsatzsteuer mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 UStG ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 33/18, BStBl II S. xxx). 3In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, z. B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt, oder AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt."


Der BFH hatte die Sache in Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG entschieden. Das aktuelle BMF-Schreiben legt fest, dass diese Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung gelten, etwa bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Der Inhalt des Schreibens ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 24.11.2022
Geändert: 24.11.2022 14:57:53
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 22.11.2022
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Brigitte Goetz
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