Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) - Themenspecial mit den wichtigsten Fakten

Viele Kleinunternehmer verwenden die vereinfachte Buchführung - die Einnahmen-Überschussrechnung. In diesem Themenspecial hat die Redaktion von www.Rechnungswesen-Portal.de die wichtigsten Themen zur EÜR für den Einsteiger und auch erfahrenen Anwender zusammengefasst.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Die Besonderheiten im Detail

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die von Freiberuflern und kleinen Gewerbebetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden kann. Der Einsatz der Einnahmenüberschuss-Rechnung ist, mit Ausnahme der Freiberufler, an bestimmte Umsatz-/ bzw. Gewinngrenzen geknüpft. Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung Unternehmer Gewinngrenze Umsatzgrenze Besonderheiten Freiberufler - - Für alle Unternehmer gilt: Verzicht auf Anwendung der doppelten Buchführung Gewerbliche Unternehmen,  Ich-AGs, Vereine 60.000 € / Jahr 600.000 € / Jahr Keine Handelsregistereintragung erlaubt Landwirtschaftliche Betriebe,  Forstbetriebe 60.000 € / Jahr... mehr lesen

Beispiel einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)

Viele Kleinunternehmer und Freiberufler sind von Buchführungspflicht befreit. Für sie genügt die Erstellung einer sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die Erstellung einer EÜR ist gegenüber der doppelten Buchführung in einigen Punkten vereinfacht. Im Folgenden erhalten Sie ein Beispiel für eine EÜR, die Sie auch als pdf-Dokument herunterladen können. Im Excelformat steht Ihnen hier... mehr lesen

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Wer darf Gewinn nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln: - Buchführung mit Jahresabschluss (Bilanzierung), - nach den Regeln der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine vereinfachte Methode, nach der die nicht zur Buchführung verpflichteten Gewerbetreibende, Vereine, Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern ihren steuerlichen... mehr lesen

Steuerliche Aufzeichnungspflicht für Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnen, muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln werden. Für die Datenübermittlung wurde das Formular „Anlage EÜR“ entwickelt. Dieses Formular sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen... mehr lesen

Buchführungspflicht - Wer muss ab wann bilanzieren?

Nicht für alle Unternehmer und Selbstständigen gilt die Buchführungspflicht. Wer nicht dieser Pflicht unterliegt, muss dennoch Aufzeichnungen über seine Geschäftsvorfälle und eine Gewinnermittlung vornehmen. Denn die Buchführungspflicht bezieht sich auf die doppelte Buchführung und die Gewinnermittlung per Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) auf der Basis einer... mehr lesen

Formular Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist ein Verfahren, nach dem die nicht zur Buchführung verpflichteten Gewerbetreibende, Vereine, Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern mit vergleichsweise wenig Aufwand ihren steuerlichen Gewinn berechnen (nach § 4 Abs. 3 EStG). Technisch ist diese Art der Gewinnermittlung sehr einfach. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um die Aufzeichnungen,... mehr lesen

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