Buchführungspflicht - Wer muss ab wann bilanzieren?

Stefan Parsch
Nicht für alle Unternehmer und Selbstständigen gilt die Buchführungspflicht. Wer nicht dieser Pflicht unterliegt, muss dennoch Aufzeichnungen über seine Geschäftsvorfälle und eine Gewinnermittlung vornehmen. Denn die Buchführungspflicht bezieht sich auf die doppelte Buchführung und die Gewinnermittlung per Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) auf der Basis einer Bilanz. Wer nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, kann zur Gewinnermittlung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG anwenden; dies wird auch "einfache Buchführung" genannt.

Entstehung der Buchführungspflicht

Die verschiedenen Gesetzesstellen und Umstände, aus denen eine Buchführungspflicht abgeleitet werden kann, sind im Folgenden genannt.

Handelsrecht

Im Handelsrecht ergibt sich die Buchführungspflicht aus § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB (Handelsgesetzbuch): "Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen." Zu beachten ist hier, dass sich diese Pflicht auf einen Kaufmann bezieht. Dieser Umstand wird wichtig sein, wenn es im letzten Abschnitt um die Befreiung von der Buchführungspflicht gehen wird. Die folgenden Paragrafen beschreiben die Buchführungspflicht genauer.

Eine Einschränkung erfährt die Pflicht im in 2024 geänderten § 241a HGB: "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden". Diese Änderung wurde Im Rahmen des Wachstumschancengesetz vorgenommen und gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023. Für Wirtschaftsjahre davor galt die Grenze von jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss.

Steuerrecht

Im Steuerrecht ergibt sich die Buchführungspflicht aus der Abgabenordnung (AO). Dabei verweist § 140 AO auf die Buchführungspflicht nach dem HGB. Demnach sind alle Unternehmer und Selbstständigen steuerrechtlich zur doppelten Buchführung verpflichtet, die nach dem HGB dazu verpflichtet sind. Weil diese Pflicht aus dem Handelsrecht abgeleitet ist, wird sie auch "derivative Buchführungspflicht" genannt.

Es folgt in § 141 AO die "originäre Buchführungspflicht": Hier werden die Bedingungen genannt für jene gewerblichen Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach dem HGB nicht die doppelte Buchführung anwenden müssen. Eine Buchführungspflicht besteht, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:
  • ein Jahresumsatz von 800.000 Euro oder
  • ein Jahresgewinn von 80.000 Euro oder
  • ein Wirtschaftswert von 25.000 Euro bewirtschafteten Flächen von Land- und Forstwirten

Dabei reicht es aus, wenn ein einziger dieser Grenzwerte überschritten wird. Wenn ein Landwirt weniger als 800.000 Euro im Jahr umsetzt und auch weniger als 80.000 Euro Gewinn erzielt, seine Ackerflächen jedoch mit 26.000 Euro nach § 46 BewG (Bewertungsgesetz) angesetzt werden, dann ist er zur doppelten Buchführung verpflichtet. Zur Buchführungspflicht gibt es also eigene gesetzliche Vorgaben im Handels- und im Steuerrecht, diese verweisen jedoch gegenseitig aufeinander.


Schlüssiges Verhalten

Wer weder nach dem Handels- noch nach dem Steuerrecht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, kann dennoch die Pflicht auferlegt bekommen, ggf. versehentlich. Wenn beispielsweise ein Unternehmensgründer als BWL-Student mit der doppelten Buchführung vertraut ist, alles richtig machen möchte und eine Bilanz erstellt, dann gehen die Finanzbehörden davon aus, dass er die Buchführung freiwillig anwenden möchte. Das wird aus der Anwendung geschlossen, selbst wenn der Gründer als Einzelunternehmer im ersten Jahr unter den oben genannten Umsatz- und Gewinnschwellen bleibt. Er bleibt dann zur Buchführung verpflichtet, auch wenn er lieber die EÜR anwenden würde. Wie die Buchführungspflicht „aus Versehen“ rückgängig gemacht werden kann, steht im vorletzten Abschnitt.

Rechtsform

Wie oben beschrieben, gilt die Buchführungspflicht nach dem HGB für den Kaufmann. Durch viele Rechtsformen sind Unternehmer rechtlich Kaufleute, unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB betreiben. So heißt es in § 3 Abs. 1 AktG (Aktiengesetz): "Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht". Die Aktiengesellschaft wird deshalb auch als "Formkaufmann" bezeichnet, im Unterschied zum "Istkaufmann", der ein Handelsgewerbe betreibt. Wer nach § 241a HGB nicht zur Buchführung verpflichtet ist, kann sein Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen und so nach § 5 HGB buchführungspflichtig werden; das gilt auch für Land- und Forstwirte. Bei dieser Gruppe von Unternehmern ist vom "Kannkaufmann" die Rede.

Der "Formkaufmann" trifft auch auf andere Kapital- und Personengesellschaften zu, u. a. GmbH, AG, KGaA, OHG, KG, GmbH & Co. KG, eG (eingetragene Genossenschaft). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Partnergesellschaft (PartG) sind keine Formkaufleute, bei ihnen kommt es auf die Art der unternehmerischen Tätigkeit an, ob eine Buchführungspflicht nach § 238 HGB, § 241a HGB oder § 141 AO besteht.

Was mit der Buchführungspflicht verbunden ist

Wie bereits erwähnt, ist die Buchführungspflicht zunächst einmal mit der doppelten Buchführung oder Doppik verbunden. Diese muss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD, für die elektronische Buchführung) erfolgen.

Der Gewinn muss per Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden. Zudem ist ein Jahresabschluss zu erstellen, mit einer Bilanz nach § 266 HGB sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Dabei muss auch ein Anlagenspiegel aufgestellt werden. Zur Ermittlung des Betriebsvermögens sind die Unternehmen verpflichtet, eine Inventur durchzuführen und daraus ein Inventar zu erstellen.

Folgen von Verstößen gegen die Buchführungspflicht

Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben, GoB oder GoBD kann schon durch Unachtsamkeit schnell geschehen. Dann kann die Finanzbehörde die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beanstanden. Allerdings gilt dies nicht für formelle Fehler, "wenn das sachliche Ergebnis der Buchführung dadurch nicht beeinflusst wird" (R 5.2 Abs. 2 Satz 1 EStR – Einkommensteuer-Richtlinien). Selbst wenn einzelne Geschäftsvorfälle nicht oder falsch gebucht sind, ist die Buchführung noch ordnungsgemäß, wenn diese Vorfälle nur unbedeutend sind. "Die Fehler sind dann zu berichtigen, oder das Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung richtig zu stellen" (R 5.2 Abs. 2 Satz 3 EStR).

Sollten die Mängel allerdings größer als zuvor beschrieben ausfallen oder sollten trotz Buchführungspflicht keine Bücher geführt worden sein, dann "ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen" (R 4.1 Abs. 2 Satz 3 EStR). In der Regel dürften die Schätzungen zu einem Ergebnis führen, das für den Steuerpflichtigen ungünstiger ist als das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Buchführung. Zudem dürften erhebliche Mängel in der Buchführung Betriebsprüfungen zur Folge haben.

Im Fall eines Bankrotts kann die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB (Strafgesetzbuch) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (Abs. 1) oder im Falle der Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr (Abs. 2) bestraft werden. Höher können die Strafen ausfallen, wenn der Verdacht der Steuerhinterziehung oder anderer Straftaten aufkommt. Die entsprechenden Strafrahmen sind in § 369 bis § 412 AO geregelt (bei Steuerhinterziehung z. B. bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe).

Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Die originäre Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung beginnt mit dem nächsten Geschäftsjahr, das auf eine entsprechende Mitteilung der Finanzbehörde folgt (§ 141 Abs. 2 AO). Weist also das Finanzamt im November 2022 auf die Buchführungspflicht hin, so gilt sie ab dem neuen Geschäftsjahr, das bei den meisten Unternehmen am 01.01.2023 beginnt. Zwischen der Mitteilung und dem Beginn der Pflicht sollte mindestens ein Monat liegen, um dem Unternehmen die Möglichkeit zur Umstellung der Buchhaltung zu geben. Das Finanzamt kann die Verpflichtung zur Buchführung im Rahmen eines Steuer- oder Feststellungsbescheides oder als eigenständigen Verwaltungsakt aussprechen.

Umgekehrt endet die originäre Buchführungspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem das Finanzamt eine entsprechende Mitteilung schickt (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO). Das ist z. B. der Fall, wenn zwei Jahre lang sowohl der Umsatz unter 600.000 Euro als auch der Gewinn unter 60.000 Euro gelegen hat. Sollte trotz dieser Umstände keine solche Mitteilung kommen, etwa weil das Finanzamt von einer freiwilligen Verwendung der doppelten Buchführung ausgeht, kann auch im Finanzamt darum ersucht werden. Dann besteht die Möglichkeit, im übernächsten Geschäftsjahr die einfache Buchführung mit der EÜR anzuwenden.

Bei Unternehmen, die ins Handelsregister eingetragen sind, beginnt die Buchführungspflicht mit dem Eintrag und endet mit der Lösung aus dem Handelsregister. Bei anderen buchführungspflichtigen Unternehmen beginnt die Pflicht mit dem ersten Geschäftsvorfall oder mit der Gründung. Sie endet mit der Auflösung des Unternehmens.

Befreiung von der Buchführungspflicht

Befreit von der Pflicht sind Einzelkaufleute Kleinunternehmer, wenn sie nicht nach § 238 HGB oder § 140 AO zur Buchführung verpflichtet sind und bei Umsatz und Gewinn unter den Grenzwerten von § 141 Abs. 1 AO oder § 241a HGB liegen.

Außerdem gibt es eine Gruppe von Selbstständigen, für die die Buchführungspflicht nicht gilt: die Freiberufler. Das sind beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Journalisten und andere, die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt sind. Sie betreiben kein gewerbliches Unternehmen und sind daher nicht gewerbesteuerpflichtig (§ 2 GewStG – Gewerbesteuergesetz) und auch nicht buchführungspflichtig. Für die freien Berufe gelten auch nicht die Umsatz- und Gewinngrenzen in § 141 Abs. 1 AO, sie können also auch mehr als 800.000 Euro Umsatz machen oder 80.000 Euro Gewinn im Jahr erzielen, ohne dass dies zu einer Buchführungspflicht führen würde.

Allerdings müssen Freiberufler aufpassen, dass sie keine gewerblichen Einkünfte verbuchen. Wer als Freiberufler nebenher einen Onlineshop betreibt, dessen Einkünfte werden schnell als gewerblich eingestuft, und zwar sämtliche Einkünfte, auch diejenigen in Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit. Dahinter steckt die sogenannte "Abfärbetheorie", die besagt, dass gewerbliches Einkommen auf die übrigen Einkünfte abfärben. Der Bundesfinanzhof (BHF) legte in einem Urteil vom 27.08.2014 (Az. VIII R 6/12) die Bagatellgrenze auf 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse fest. Dies ist bei einem Onlineshop schnell erreicht.

Auch Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis müssen aufpassen. In Rheinland-Pfalz entschied ein Finanzamt, dass eine Gemeinschaftspraxis aus sieben Zahnärzten ein gewerblicher Betrieb sei, weil der Umsatz eines der Ärzte weniger als 0,1 % des gesamten Praxisumsatzes in einem Jahr betragen hatte; der Arzt hatte hauptsächlich Organisations- und Verwaltungsaufgaben übernommen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt in seinem Urteil vom 16.09.2021 (Az. 4 K 1270/19) recht und verwies darauf, dass für eine Einstufung als freiberufliche Gemeinschaftspraxis die Tätigkeit jedes Arztes durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein müsse. Sollte die Berufung keinen Erfolg haben, wäre die Gemeinschaftspraxis in der Folge auch buchführungspflichtig.




letzte Änderung S.P. am 18.06.2024
Autor(en):  Stefan Parsch
Bild:  panthermedia.net / wsf pan


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Literaturhinweise
Webtipps
Excel-Tools
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

08.03.2011 10:47:52 - Gast

Super Beitrag, aber die Gewinngrenze liegt jetzt bei 50000 € (§241a HGB; 141 Abs.1 Nr.4 EStG)
[ Zitieren | Name ]

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>
Anzeige
Premiummitgliedschaft Studenten

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Premium-Mitgliedschaft

Erhalten Sie Zugriff auf Premium-Inhalte von Controlling-Portal.de und Rechnungswesen-Portal.de. Aktuelle und ständig erweiterte Fachbeiträge. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über unsere Premium-Inhalte.

Mitgliedschaft wahlweise für nur 119,- EUR inkl. MwSt. im Jahr oder 12,- EUR im Monat! Studenten und Auszubildende 39,- EUR für zwei Jahre! Kein Abonnement! Weitere Informationen >>
 

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Über Ihre Meinung und auch ihre Anregungen für Veränderungen oder Erweiterungen würden wir uns sehr freuen. Nur 10 kurze Fragen, die schnell beantwortet sind. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mithilfe! zur Umfrage >>
 

Fachbeitrag veröffentlichen?

Sie sind Autor von Fachbeiträgen mit Controlling-bzw. Rechnungswesen-Thema? Gerne veröffentlichen oder vermarkten wir ihren Fachbeitrag. Eine kurze Autorenvorstellung oder Unternehmensdarstellung am Ende des Artikels ist möglich. jetzt Mitmachen >>

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Excel-Vorlage: RS Controlling System

Stellenanzeigen

(Senior) Projektcontroller:in (m/w/d)
Wir sind das führende Netzwerk von Stadt­werken in Europa. Wir stehen für Unab­hängig­keit und neue Wege. Im Wett­bewerb bieten wir unseren Partnern Kompetenz in Erzeugung, Handel und Vertrieb. Wir bündeln Akti­vi­täten und gestalten Energie­märkte. So unter­stützen wir Stadt­werke darin, eigen­s... Mehr Infos >>

Junior Accounting Specialist (w/m/d)
Mit über 15.000 Mitarbeitenden ist Bechtle eines der erfolgreichsten IT-Unternehmen und Marktführer in unserer Branche. Die Kombination aus Direktvertrieb von IT-Produkten mit umfassenden Systemhausdienstleistungen macht uns zum zukunftsstarken IT-Partner für Mittelstand, Konzerne und öffentliche... Mehr Infos >>

Steuerreferent:in mit Schwerpunkt Gemeinnützigkeitsrecht (m/w/d)
Als internationale gemeinnützige Organisation ist es unser Ziel, weltweit so vielen Blutkrebspatient:innen wie möglich eine zweite Chance auf Leben zu geben und Zugang zu Stammzelltransplantationen zu verschaffen. Um noch mehr Patient:innen zu helfen, brauchen wir regelmäßig Verstärkung von engag... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter (m/w/d) Finanzbuchhaltung
AccorInvest ist Eigentümer und Betreiber eines Immobilienportfolios von mehr als 750 Hotels, die sich in Besitz und Pacht in 25 Ländern Europas, Lateinamerikas und Asiens befinden. In Europa investiert der Konzern in den Ausbau seines Immobilienportfolios (Novotel, Mercure, ibis, ibis styles,... Mehr Infos >>

Leiter* Finanzbuchhaltung / Head* of Accounting & Finance
DO WHAT YOU LOVE – als eines der größten internationalen Modeunternehmen, mit mehr als 1.200 Filialen weltweit, kreieren wir Mode für Erlebnismomente. NEW YORKER ist nicht nur ein Arbeitgeber, sondern auch ein Netzwerk aus motivierten und vielfältigen Teams, welches weitere echte Persönlichkeiten... Mehr Infos >>

Finanzbuchhalter:in (m/w/d)
Als eine der größten und renommiertesten deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des gewerb­lichen Rechts­schutzes steht Maiwald für höchste Professio­nali­tät und Quali­tät. In den branchenrelevanten Rankings werden wir regelmäßig als eine der Top Kanzleien aus­gezeichnet. Die Grundpfeiler dieses Erf... Mehr Infos >>

Head of Accounting (m/w/d)
Die enventa Group, eine Einheit von starken Software-Unternehmen, unterstützt mit über 220 Expertinnen und Experten mittelständische Unternehmen und Konzerne dabei, aus ihren wertvollen Daten Mehrwerte zu generieren. Gemeinsam haben wir ein breites Portfolio von B2B-Softwarelösungen rund um ERP, ... Mehr Infos >>

Bürokauffrau / Steuerfachangestellter (m/w/d)
ACURA Zahnärzte Gruppe ist eine dynamische Unternehmensgruppe in Healthcare Segment mit Sitz in Frankfurt am Main, welche in 2018 als Start-Up privater Träger gegründet wurde und mit aktuell über 1500 Mitarbeitern an mehreren Standorten am Beginn seiner Mission steht: Der Aufbau des führenden Net... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Fibunet_logo_komplett_RGB.jpg
FibuNet ist eine sichere, vielfach bewährte und besonders leistungsfähige Software für Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Controlling im Mittelstand. Mit einer Vielzahl vorentwickelter Automatisierungspotenziale hilft FibuNet konsequent dabei, den Zeitbedarf und die Fehleranfälligkeit in buchhalterischen Prozessen erheblich zu reduzieren. Mehr Informationen >>


Logo-hmd.png
Vom Kassenbuch bis zum Bilanzbericht und Controlling: in hmd.rewe steckt alles drin, was Sie für Ihren Kanzlei- oder Unternehmensalltag benötigen. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Jahresabschluss, Bilanzbericht, Wirtschaftsberatung, E-Bilanz und vieles mehr erhalten Sie von uns in einer komplett durchgängigen und logisch ineinander verzahnten Software zum Rechnungswesen. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

RS Controlling-System (Unternehmensplanung und Steuerung)

Mit dem RS-Controlling-System steuern Sie erfolgreich ihr Unternehmen. Es ermöglicht Ihnen Ihr Unternehmen zu planen, zu analysieren und zu steuern. Durch Soll-/Ist-Vergleiche in den einzelnen Bereichen (G+V, Bilanz, Kapitalflussrechnung/Liquidität) können gezielt Abweichungen analysiert werden.
Mehr Informationen >>

Aktiendepot in Excel verwalten

Mit dieser Excel-Vorlage können Sie Ihre Aktien in Excel verwalten und behalten den Überblick, über beispielsweise Geplante Aktienkäufe und –Verkäufe, Vorläufige und realisierte Rendite aus Kurs-Gewinnen/Verlusten und Dividenden. Das Tool verfügt über eine automatische Zusammenfassung der Aktientransaktionen nach Kalenderjahren inklusive Diagrammdarstellung.
Mehr Informationen >>

Vertriebsmanagement Paket mit 10 Excel Vorlagen

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Das Vertriebsmanagement-Paket enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich im Vertrieb bewährt haben. Unter anderem enthält dieses Tool Vorlagen zum Ampel Diagramm, Chart Monatsentwicklung und Konditionsmanagement Vertrieb. Ideal für Mitarbeiter aus dem Vertrieb wie Key Account, oder Sales Management! 
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

RS Controlling-System

RS-Controlling-System.jpg Das RS- Controlling-System bietet Planung, Ist- Auswertung und Forecasting in einem Excel-System. Monatliche und mehrjährige Planung. Ganz einfach Ist-Zahlen mit Hilfe von Plan/Ist-Vergleichen, Kennzahlen und Kapitalfluss- rechnung analysieren.  Alle Funktionen im Überblick >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung

Excel-Tool-Beratung und Erstellung

Kein passendes Excel-Tool dabei?

Balken.jpgGern erstellen wir Ihnen Ihr Excel- Tool nach Ihren Wünschen und Vorgaben. Bitte lassen Sie sich ein Angebot von uns erstellen.